Definitionen
Subsidiarität der Feststellungsklage
§ 256 Abs. 1 ZPO · ZivilrechtDie Feststellungsklage ist gegenüber der Leistungs- und Gestaltungsklage grundsätzlich subsidiär: Ihr fehlt in der Regel das Feststellungsinteresse, soweit der Kläger eine Leistungs- oder Gestaltungsklage erheben kann, ihm diese zumutbar ist und sie sein Rechtsschutzziel vollständig erreicht.
Die bloße Möglichkeit einer Leistungsklage macht eine Feststellungsklage noch nicht unzulässig.
- 1FeststellungsgegenstandZunächst wird geprüft, ob der Antrag einen zulässigen Feststellungsgegenstand betrifft.
- 2FeststellungsinteresseHier wird geprüft, ob eine andere Klageart das Rechtsschutzziel vorrangig verwirklichen kann.
- 1Feststellungsgegenstand Zunächst wird geprüft, ob der Antrag einen zulässigen Feststellungsgegenstand betrifft.
- 2Feststellungsinteresse Hier wird geprüft, ob eine andere Klageart das Rechtsschutzziel vorrangig verwirklichen kann.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna hat Ben 2.000 Euro geliehen; der vereinbarte Rückzahlungstermin war vor einem Monat. Ben bestreitet, das Geld erhalten zu haben, und verweigert jede Zahlung. 3Anna verlangt ausschließlich diese 2.000 Euro, beantragt bei Gericht aber nur die Feststellung, dass Ben ihr den Betrag schuldet. 2Anna kennt Bens Anschrift und hat den von beiden unterschriebenen Darlehensvertrag sowie den Überweisungsbeleg.
Trifft „Subsidiarität der Feststellungsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLeistungs- oder Gestaltungsklage möglichAnna kann die fällige Darlehensrückzahlung mit einer Zahlungsklage verlangen.
- 2erfülltAndere Klage zumutbarAnna verfügt über die nötigen Angaben und Beweismittel; besondere Hindernisse für eine Zahlungsklage sind nicht ersichtlich.
- 3erfülltVollständige Erreichung des RechtsschutzzielsEine Zahlungsklage erfasst Annas gesamtes Begehren und ermöglicht ihr einen vollstreckbaren Zahlungstitel.
Ben hat Mara aus Unachtsamkeit umgestoßen und schwer verletzt. 1Für notwendige Behandlungen musste Mara bereits 800 Euro selbst tragen, die Ben nicht erstatten will. Weitere notwendige Behandlungen sind sicher, ihre Kosten lassen sich aber noch nicht beziffern. 2Mara hat die Rechnungen über die 800 Euro und Bens Anschrift; sie möchte seine Ersatzpflicht für sämtliche bisherigen und künftigen Behandlungskosten klären lassen.
Trifft „Subsidiarität der Feststellungsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLeistungs- oder Gestaltungsklage möglichDie bereits entstandenen Behandlungskosten kann Mara mit einer Zahlungsklage verlangen.
- 2erfülltAndere Klage zumutbarDie Zahlungsklage über den bereits bezifferbaren Teil ist Mara ohne besondere Hindernisse möglich.
- 3fehltVollständige Erreichung des RechtsschutzzielsEine Zahlungsklage über 800 Euro erfasst die noch nicht bezifferbaren künftigen Behandlungskosten nicht.
Typische Fehler
FehlerDie Feststellungsklage wird wegen einer vorrangigen Leistungsklage als unbegründet abgewiesen.
RichtigDie Subsidiarität betrifft das Feststellungsinteresse und damit die Zulässigkeit, nicht die Begründetheit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata