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Gestaltungsklage

§§ 323, 767, 771 ZPO · Zivilrecht

Die Gestaltungsklage ist eine Klage, mit der der Kläger die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses durch richterliches Urteil begehrt; die Rechtsänderung tritt dabei nicht durch Parteihandlung, sondern erst mit Rechtskraft des stattgebenden Gestaltungsurteils ein.

Merksatz

Das Urteil gestaltet die Rechtslage selbst, statt sie nur festzustellen.

Gestalten oder nur feststellen?Die Gestaltungsklage verändert die Rechtslage durch das Urteil. Die Feststellungsklage klärt, welche Rechtslage besteht.
Gestaltungsklage
Feststellungsklage
Klageziel
Rechtsverhältnis begründen, ändern oder aufheben
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses klären
Rolle des Urteils
Bewirkt die Rechtsänderung mit Rechtskraft
Stellt die bestehende Rechtslage fest

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Seit einem Unfall zahlt Erik aufgrund eines rechtskräftigen Urteils monatlich 600 Euro an Lea, ausschließlich zum Ausgleich ihres Verdienstausfalls. Lea arbeitet inzwischen dauerhaft wieder in ihrem alten Beruf und verdient genauso viel wie vor dem Unfall. 2Erik erhebt Klage und beantragt, das frühere Urteil für die Zukunft so abzuändern, dass er nichts mehr zahlen muss.

Trifft „Gestaltungsklage“ hier zu?

„Gestaltungsklage“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsverhältnis als Gegenstand der Klage
    Gegenstand ist die durch das frühere Urteil verbindlich geregelte Zahlungspflicht zwischen Erik und Lea.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsänderung durch rechtskräftiges Urteil statt durch Parteihandlung
    Das beantragte Urteil soll die bisher bindende gerichtliche Regelung mit Eintritt seiner Rechtskraft ändern.
    erfüllt
BFall B

Lea hat Erik ein privates Darlehen vollständig zurückgezahlt. Erik behauptet weiterhin, die Rückzahlung stehe noch aus, und fordert das Geld erneut. 1Lea erhebt Klage mit dem Antrag, gerichtlich festzustellen, dass aus dem Darlehen keine Rückzahlungspflicht mehr besteht.

Trifft „Gestaltungsklage“ hier zu?

„Gestaltungsklage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtsänderung durch rechtskräftiges Urteil statt durch Parteihandlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsverhältnis als Gegenstand der Klage
    Gegenstand ist das Bestehen einer Rückzahlungspflicht aus dem Darlehen.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsänderung durch rechtskräftiges Urteil statt durch Parteihandlung
    Das Gericht soll die bereits durch Rückzahlung eingetretene Rechtslage feststellen und keine Rechtsänderung bewirken.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie gestaltende Wirkung wird bereits an die Klageerhebung oder die Verkündung des Urteils geknüpft.

RichtigDie gestaltende Wirkung setzt die Rechtskraft des stattgebenden Urteils voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

2 Schemata

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