Definitionen
Gestaltungsklage
§§ 323, 767, 771 ZPO · ZivilrechtDie Gestaltungsklage ist eine Klage, mit der der Kläger die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses durch richterliches Urteil begehrt; die Rechtsänderung tritt dabei nicht durch Parteihandlung, sondern erst mit Rechtskraft des stattgebenden Gestaltungsurteils ein.
Das Urteil gestaltet die Rechtslage selbst, statt sie nur festzustellen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Seit einem Unfall zahlt Erik aufgrund eines rechtskräftigen Urteils monatlich 600 Euro an Lea, ausschließlich zum Ausgleich ihres Verdienstausfalls. Lea arbeitet inzwischen dauerhaft wieder in ihrem alten Beruf und verdient genauso viel wie vor dem Unfall. 2Erik erhebt Klage und beantragt, das frühere Urteil für die Zukunft so abzuändern, dass er nichts mehr zahlen muss.
Trifft „Gestaltungsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsverhältnis als Gegenstand der KlageGegenstand ist die durch das frühere Urteil verbindlich geregelte Zahlungspflicht zwischen Erik und Lea.
- 2erfülltRechtsänderung durch rechtskräftiges Urteil statt durch ParteihandlungDas beantragte Urteil soll die bisher bindende gerichtliche Regelung mit Eintritt seiner Rechtskraft ändern.
Lea hat Erik ein privates Darlehen vollständig zurückgezahlt. Erik behauptet weiterhin, die Rückzahlung stehe noch aus, und fordert das Geld erneut. 1Lea erhebt Klage mit dem Antrag, gerichtlich festzustellen, dass aus dem Darlehen keine Rückzahlungspflicht mehr besteht.
Trifft „Gestaltungsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsverhältnis als Gegenstand der KlageGegenstand ist das Bestehen einer Rückzahlungspflicht aus dem Darlehen.
- 2fehltRechtsänderung durch rechtskräftiges Urteil statt durch ParteihandlungDas Gericht soll die bereits durch Rückzahlung eingetretene Rechtslage feststellen und keine Rechtsänderung bewirken.
Typische Fehler
FehlerDie gestaltende Wirkung wird bereits an die Klageerhebung oder die Verkündung des Urteils geknüpft.
RichtigDie gestaltende Wirkung setzt die Rechtskraft des stattgebenden Urteils voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata