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Zwischenfeststellungsklage

§ 256 Abs. 2 ZPO · Zivilrecht

Die Zwischenfeststellungsklage ist ein Antrag einer Partei, im laufenden Rechtsstreit durch Urteil das Bestehen oder Nichtbestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses festzustellen, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über den Hauptanspruch ganz oder zum Teil abhängt, um die Rechtskraft auf dieses vorgreifliche Rechtsverhältnis zu erstrecken. Die Feststellung muss eine über den Hauptanspruch hinausgehende Bedeutung haben.

Merksatz

Die Rechtskraft soll auch das vorgreifliche Rechtsverhältnis erfassen, nicht nur den Hauptanspruch.

Was unterscheidet die Feststellungsklagen?Beide Klagearten zielen auf eine Feststellung; links ist sie mit einem bereits laufenden Hauptprozess verknüpft.
Zwischenfeststellungsklage
Allgemeine Feststellungsklage
Prozesslage
Zusätzlicher Antrag im laufenden Rechtsstreit.
Kein anderer anhängiger Anspruch erforderlich.
Bezug zum Hauptanspruch
Die Entscheidung über den Hauptanspruch hängt vom Rechtsverhältnis ab.
Eine solche Abhängigkeit ist nicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Vera klagt gegen Max auf die Miete für März aus einem nach ihrer Darstellung auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag über ein Ladenlokal. 2Max bestreitet, überhaupt einen Mietvertrag mit Vera geschlossen zu haben. 1Vera beantragt während des Prozesses zusätzlich die gerichtliche Feststellung, dass dieser Mietvertrag besteht. 4Sie will aus demselben Vertrag auch die noch nicht eingeklagten Mieten für die kommenden Monate verlangen.

Trifft „Zwischenfeststellungsklage“ hier zu?

„Zwischenfeststellungsklage“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antrag im laufenden Rechtsstreit
    Vera stellt den zusätzlichen Feststellungsantrag im bereits laufenden Zahlungsprozess.
    erfüllt
  2. 2
    Streitiges Rechtsverhältnis
    Zwischen den Parteien ist das Bestehen des Mietverhältnisses streitig.
    erfüllt
  3. 3
    Vorgreiflichkeit für den Hauptanspruch
    Der geltend gemachte Mietzahlungsanspruch setzt das Bestehen dieses Mietverhältnisses voraus.
    erfüllt
  4. 4
    Über den Hauptanspruch hinausgehende Bedeutung
    Die Feststellung ist auch für weitere Mietforderungen bedeutsam, über die der Zahlungsprozess nicht entscheidet.
    erfüllt
BFall B

Vera klagt gegen Max auf Zahlung des Kaufpreises für ein Fahrrad. 2Daneben streiten beide darüber, ob zwischen ihnen ein Mietvertrag über eine Garage besteht, 4aus dem Vera für die kommenden Monate Miete verlangen will. 1Vera beantragt im laufenden Prozess zusätzlich die gerichtliche Feststellung, dass dieser Mietvertrag besteht. Der Fahrradverkauf und die Gespräche über die Garage fanden getrennt voneinander statt und waren nicht miteinander verknüpft.

Trifft „Zwischenfeststellungsklage“ hier zu?

„Zwischenfeststellungsklage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorgreiflichkeit für den Hauptanspruch

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antrag im laufenden Rechtsstreit
    Vera stellt den zusätzlichen Feststellungsantrag während des Zahlungsprozesses.
    erfüllt
  2. 2
    Streitiges Rechtsverhältnis
    Das Bestehen des Mietverhältnisses über die Garage ist zwischen den Parteien streitig.
    erfüllt
  3. 3
    Vorgreiflichkeit für den Hauptanspruch
    Das Bestehen des Garagenmietverhältnisses beeinflusst den Kaufpreisanspruch aus dem unabhängigen Fahrradverkauf nicht.
    fehlt
  4. 4
    Über den Hauptanspruch hinausgehende Bedeutung
    Die Feststellung ist für künftige Mietforderungen bedeutsam, die nicht Gegenstand des Kaufpreisprozesses sind.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerFür die Entscheidung über die Zwischenfeststellungsklage sei ein Zwischenurteil vorgesehen.

RichtigDie Entscheidung über den Feststellungsantrag ist ein Sachurteil, dessen Feststellung in materielle Rechtskraft erwachsen kann.

Voraussetzung vergessen

FehlerJedes zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis könne Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage sein.

RichtigDie Entscheidung über den Hauptanspruch muss zumindest teilweise davon abhängen, ob das Rechtsverhältnis besteht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

2 Schemata

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