Definitionen
Leistungsklage
§ 253 ZPO · ZivilrechtDie Leistungsklage ist die Klage, mit der der Kläger vom Beklagten ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen begehrt und das Gericht zur Verurteilung des Beklagten zu dieser Leistung auffordert; sie ist die häufigste Klageart. Ob der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch besteht und durchsetzbar ist, betrifft grundsätzlich die Begründetheit. Unter den Voraussetzungen der §§ 257 bis 259 ZPO kann auch auf künftige Leistung geklagt werden.
Die Einordnung folgt dem Klageziel, nicht dem tatsächlichen Bestehen des geltend gemachten Anspruchs.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul hat von Lena ein Fahrrad für 500 Euro gekauft und erhalten. Der vereinbarte Zahlungstermin ist verstrichen. 1Lena verklagt Paul vor dem Zivilgericht und 2beantragt, ihn zur Zahlung von 500 Euro an sie zu verurteilen.
Trifft „Leistungsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKlageLena verfolgt ihr Anliegen durch eine gerichtliche Klage.
- 2erfülltAuf Verurteilung zu einer bestimmten Leistung gerichtetes BegehrenLenas Antrag zielt auf die Verurteilung zu einer konkret bezifferten Zahlung.
Lena und Paul streiten darüber, ob ihr Mietvertrag noch besteht. 1Lena verklagt Paul vor dem Zivilgericht. Sie möchte vom Gericht ausschließlich bestätigt bekommen, dass der Mietvertrag fortbesteht.
Trifft „Leistungsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKlageLena verfolgt ihr Anliegen durch eine gerichtliche Klage.
- 2fehltAuf Verurteilung zu einer bestimmten Leistung gerichtetes BegehrenLena verlangt nur die Feststellung des fortbestehenden Mietvertrags, keine Verurteilung zu einer Leistung.
Typische Fehler
FehlerEine Verurteilung zu einer erst künftig fälligen Leistung wird generell für ausgeschlossen gehalten.
RichtigUnter den besonderen Voraussetzungen der §§ 257 bis 259 ZPO kann bereits auf künftige Leistung geklagt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema