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Gestaltungsklagerecht

Zivilrecht

Das Gestaltungsklagerecht ist das Recht einer Partei, durch gerichtliches Urteil eine Änderung, Begründung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses herbeizuführen, wenn die Rechtsordnung die Gestaltungswirkung ausnahmsweise nicht durch einseitige Willenserklärung, sondern nur durch konstitutives Gestaltungsurteil eintreten lässt. Das Gestaltungsklagerecht setzt stets eine gesetzliche Grundlage voraus und kann nicht durch Parteivereinbarung begründet werden.

Merksatz

Die Rechtsänderung tritt durch das Urteil ein, nicht erst durch seine Vollstreckung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Anna hält die Hälfte der Geschäftsanteile einer GmbH. Der einzige in der Satzung festgelegte Geschäftszweck lässt sich endgültig nicht mehr erreichen. Die übrigen Gesellschafter lehnen sowohl eine Änderung dieses Zwecks als auch eine gemeinsame Auflösung ab. 1Anna klagt gegen die GmbH und beantragt, dass das Gericht die Gesellschaft auflöst.

Trifft „Gestaltungsklagerecht“ hier zu?

„Gestaltungsklagerecht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Angestrebte Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses
    Die beantragte Auflösung soll das gesellschaftsrechtliche Rechtsverhältnis verändern.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich vorbehaltene Rechtsgestaltung durch Urteil
    § 61 GmbHG eröffnet Anna unter diesen Voraussetzungen die Auflösung durch Urteil statt durch eine eigene einseitige Erklärung.
    erfüllt
BFall B

Ben mietet eine Garage auf unbestimmte Zeit, unabhängig von einer Wohnung. In seiner Klageschrift gegen den Vermieter schließt er ausdrücklich aus, selbst eine Kündigung zu erklären, und verlangt stattdessen, 1dass das Gericht den Vertrag zum nächsten zulässigen Termin beendet.

Trifft „Gestaltungsklagerecht“ hier zu?

„Gestaltungsklagerecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzlich vorbehaltene Rechtsgestaltung durch Urteil

An der Definition geprüft

  1. 1
    Angestrebte Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses
    Ben strebt die Aufhebung des Mietverhältnisses durch das Gericht an.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich vorbehaltene Rechtsgestaltung durch Urteil
    Für die ordentliche Beendigung dieses Mietverhältnisses ist eine Kündigung vorgesehen, kein rechtsgestaltendes Urteil.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus jedem Recht zur einseitigen Vertragsbeendigung wird ein wahlweises Recht auf Vertragsbeendigung durch Urteil abgeleitet.

RichtigEin durch Erklärung ausübbares Gestaltungsrecht begründet für sich genommen kein Recht auf ein rechtsgestaltendes Urteil.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Vereinbarung der Parteien wird als ausreichende Grundlage für ein Gestaltungsklagerecht angesehen.

RichtigDie Parteien können ein Gestaltungsklagerecht nicht allein durch Vereinbarung schaffen; erforderlich ist eine gesetzliche Grundlage.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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