Definitionen
Gestaltungsklagerecht
ZivilrechtDas Gestaltungsklagerecht ist das Recht einer Partei, durch gerichtliches Urteil eine Änderung, Begründung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses herbeizuführen, wenn die Rechtsordnung die Gestaltungswirkung ausnahmsweise nicht durch einseitige Willenserklärung, sondern nur durch konstitutives Gestaltungsurteil eintreten lässt. Das Gestaltungsklagerecht setzt stets eine gesetzliche Grundlage voraus und kann nicht durch Parteivereinbarung begründet werden.
Die Rechtsänderung tritt durch das Urteil ein, nicht erst durch seine Vollstreckung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Anna hält die Hälfte der Geschäftsanteile einer GmbH. Der einzige in der Satzung festgelegte Geschäftszweck lässt sich endgültig nicht mehr erreichen. Die übrigen Gesellschafter lehnen sowohl eine Änderung dieses Zwecks als auch eine gemeinsame Auflösung ab. 1Anna klagt gegen die GmbH und beantragt, dass das Gericht die Gesellschaft auflöst.
Trifft „Gestaltungsklagerecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAngestrebte Begründung, Änderung oder Aufhebung eines RechtsverhältnissesDie beantragte Auflösung soll das gesellschaftsrechtliche Rechtsverhältnis verändern.
- 2erfülltGesetzlich vorbehaltene Rechtsgestaltung durch Urteil§ 61 GmbHG eröffnet Anna unter diesen Voraussetzungen die Auflösung durch Urteil statt durch eine eigene einseitige Erklärung.
Ben mietet eine Garage auf unbestimmte Zeit, unabhängig von einer Wohnung. In seiner Klageschrift gegen den Vermieter schließt er ausdrücklich aus, selbst eine Kündigung zu erklären, und verlangt stattdessen, 1dass das Gericht den Vertrag zum nächsten zulässigen Termin beendet.
Trifft „Gestaltungsklagerecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAngestrebte Begründung, Änderung oder Aufhebung eines RechtsverhältnissesBen strebt die Aufhebung des Mietverhältnisses durch das Gericht an.
- 2fehltGesetzlich vorbehaltene Rechtsgestaltung durch UrteilFür die ordentliche Beendigung dieses Mietverhältnisses ist eine Kündigung vorgesehen, kein rechtsgestaltendes Urteil.
Typische Fehler
FehlerAus jedem Recht zur einseitigen Vertragsbeendigung wird ein wahlweises Recht auf Vertragsbeendigung durch Urteil abgeleitet.
RichtigEin durch Erklärung ausübbares Gestaltungsrecht begründet für sich genommen kein Recht auf ein rechtsgestaltendes Urteil.
FehlerEine Vereinbarung der Parteien wird als ausreichende Grundlage für ein Gestaltungsklagerecht angesehen.
RichtigDie Parteien können ein Gestaltungsklagerecht nicht allein durch Vereinbarung schaffen; erforderlich ist eine gesetzliche Grundlage.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema