Definitionen
Typenzwang
§ 9 BauGB · Öffentliches RechtDer Typenzwang im Bauplanungsrecht bezeichnet den Grundsatz, dass Festsetzungen in einem Bebauungsplan grundsätzlich nur zulässig sind, wenn sie einem der in § 9 BauGB oder der BauNVO abschließend aufgezählten Festsetzungstypen entsprechen; eine Festsetzung außerhalb dieser normierten Typen ist ohne besondere gesetzliche Ermächtigung unwirksam. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans besteht nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB keine Bindung an die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB und der BauNVO. Daneben können nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 BauGB landesrechtliche Regelungen als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Ein gutes städtebauliches Ziel ersetzt keine gesetzliche Grundlage für den gewählten Festsetzungsinhalt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Gemeinde beschließt für ein bislang unbebautes Gebiet am Ortsrand einen Bebauungsplan, der unabhängig von einem bestimmten Bauprojekt gilt. Darin bestimmt sie, dass eine eingezeichnete Grünfläche nur als öffentlicher Park genutzt werden darf.
Trifft „Typenzwang“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFestsetzung in einem BebauungsplanDie Gemeinde regelt die Nutzung einer Fläche verbindlich im Bebauungsplan.
- 2erfülltGesetzlich vorgesehener FestsetzungsinhaltEine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Festsetzung vorgesehen.
Die Gemeinde beschließt für ein bislang unbebautes Gebiet am Ortsrand einen Bebauungsplan, der unabhängig von einem bestimmten Bauprojekt gilt. 1Darin bestimmt sie, dass die monatliche Nettokaltmiete für alle frei finanzierten Wohnungen höchstens acht Euro je Quadratmeter betragen darf.
Trifft „Typenzwang“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFestsetzung in einem BebauungsplanDie Gemeinde nimmt eine verbindliche Vorgabe zur Miethöhe in den Bebauungsplan auf.
- 2fehltGesetzlich vorgesehener FestsetzungsinhaltFür diese allgemeine Mietobergrenze enthält der gesetzliche Festsetzungskatalog keine Ermächtigung; eine einschlägige Sonderregelung greift nicht ein.
Typische Fehler
FehlerAuch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird eine uneingeschränkte Bindung an die Festsetzungstypen des § 9 BauGB und der BauNVO angenommen.
RichtigNach § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB besteht dort keine Bindung an die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB und der BauNVO.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata