Definitionen
Lagerhalter
§ 467 HGB · ZivilrechtLagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.
Die gewerbliche Einbindung unterscheidet den Lagerhalter von einer bloß privaten Aufbewahrung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Unternehmen übernimmt regelmäßig gegen Bezahlung Möbel von Kunden, um damit Gewinne zu erzielen. Es verpflichtet sich, 2die Möbel bis zur Abholung in seiner Halle unterzubringen und 3vor Feuchtigkeit, Diebstahl und Beschädigungen zu schützen.
Trifft „Lagerhalter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGewerbsmäßige TätigkeitDas Unternehmen bietet seine Leistungen dauerhaft mit Gewinnerzielungsabsicht an.
- 2erfülltÜbernahme der LagerungDas Unternehmen schuldet die Unterbringung der Möbel in seiner Halle.
- 3erfülltÜbernahme der Aufbewahrung von GüternDas Unternehmen übernimmt die Obhut über die Möbel.
Nora nimmt einmalig und ohne Bezahlung die Möbel einer Freundin in ihrer privaten Garage auf. Sie verpflichtet sich schriftlich, 2die Möbel dort bis zur Abholung unterzubringen und 3vor Feuchtigkeit und Beschädigungen zu schützen. Nora betreibt kein Unternehmen.
Trifft „Lagerhalter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGewerbsmäßige TätigkeitDie einmalige private Hilfe ist keinem gewerblichen Unternehmen zuzuordnen.
- 2erfülltÜbernahme der LagerungNora übernimmt die Unterbringung der Möbel in ihrer Garage.
- 3erfülltÜbernahme der Aufbewahrung von GüternNora übernimmt verbindlich die Obhut über die Möbel.
Typische Fehler
FehlerGewerbsmäßige Tätigkeit wird mit einer Handelsregistereintragung gleichgesetzt und ein nicht eingetragener Kleingewerbetreibender deshalb ausgeschlossen.
RichtigAuch ein nicht im Handelsregister eingetragener Kleingewerbetreibender kann Lagerhalter sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema