Definitionen
Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht
§ 369 HGB · ZivilrechtDas kaufmännische Zurückbehaltungsrecht berechtigt einen Kaufmann gegenüber einem anderen Kaufmann wegen fälliger Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften zum Zurückhalten beweglicher Sachen oder Wertpapiere, die dem Schuldner gehören oder dem Gläubiger vom Schuldner oder für diesen von einem Dritten zu Eigentum übertragen wurden und an den Schuldner zurückzuübereignen sind. Die Gegenstände müssen mit dem Willen des Schuldners aufgrund von Handelsgeschäften in den Besitz des Gläubigers gelangt sein und sich noch in seinem Besitz befinden. Die Zurückbehaltung darf weder einer vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung des Schuldners noch einer vom Gläubiger übernommenen Verpflichtung zum Umgang mit dem Gegenstand widersprechen.
Das Recht erlaubt das Behalten, nicht die eigenmächtige Wegnahme von Gegenständen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Unternehmen Alpha und Beta sind Kaufleute; 2Alpha hat Beta Verpackungsmaterial verkauft, dessen Rechnung seit einer Woche fällig und unbezahlt ist. 4Beta hat Alpha im Rahmen eines gesonderten, vollständig bezahlten Lagervertrags selbst eine Maschine übergeben. 3Die Maschine gehört Beta und 5steht weiterhin in Alphas Lager. 6Beta hat vor oder bei der Übergabe keine besonderen Anweisungen erteilt; Alpha hat keine besonderen Absprachen über die Verwendung, Weitergabe oder Rückgabe der Maschine getroffen, und Beta hat keine Sicherheit geleistet.
Trifft „Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKaufleute auf beiden SeitenSowohl der Gläubiger Alpha als auch der Schuldner Beta ist Kaufmann.
- 2erfülltFällige Forderung aus beiderseitigem HandelsgeschäftDie offene Kaufpreisforderung ist fällig und stammt aus einem für beide Unternehmen geschäftlichen Kauf.
- 3erfülltBewegliche Sache oder Wertpapier des Schuldners oder mit RückübereignungspflichtDie Maschine ist eine bewegliche Sache im Eigentum des Schuldners.
- 4erfülltBesitzerwerb mit Schuldnerwillen aufgrund eines HandelsgeschäftsBeta hat Alpha den Besitz freiwillig aufgrund des geschäftlichen Lagervertrags verschafft.
- 5erfülltFortdauernder Besitz des GläubigersAlpha besitzt die Maschine weiterhin.
- 6erfülltKeine entgegenstehende Anweisung oder VerpflichtungEs besteht keine besondere Vorgabe, die dem Zurückhalten widerspricht.
1Die zahlungsfähigen Unternehmen Alpha und Beta sind Kaufleute; Alpha hat Beta Verpackungsmaterial verkauft, dessen noch unbezahlte Rechnung erst in einem Monat fällig wird. 4Beta hat Alpha im Rahmen eines gesonderten, vollständig bezahlten Lagervertrags selbst eine Maschine übergeben. 3Die Maschine gehört Beta und 5steht weiterhin in Alphas Lager. 6Beta hat vor oder bei der Übergabe keine besonderen Anweisungen erteilt; Alpha hat keine besonderen Absprachen über die Verwendung, Weitergabe oder Rückgabe der Maschine getroffen, und Beta hat keine Sicherheit geleistet.
Trifft „Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKaufleute auf beiden SeitenSowohl der Gläubiger Alpha als auch der Schuldner Beta ist Kaufmann.
- 2fehltFällige Forderung aus beiderseitigem HandelsgeschäftDie Kaufpreisforderung stammt zwar aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft, ist aber noch nicht fällig.
- 3erfülltBewegliche Sache oder Wertpapier des Schuldners oder mit RückübereignungspflichtDie Maschine ist eine bewegliche Sache im Eigentum des Schuldners.
- 4erfülltBesitzerwerb mit Schuldnerwillen aufgrund eines HandelsgeschäftsBeta hat Alpha den Besitz freiwillig aufgrund des geschäftlichen Lagervertrags verschafft.
- 5erfülltFortdauernder Besitz des GläubigersAlpha besitzt die Maschine weiterhin.
- 6erfülltKeine entgegenstehende Anweisung oder VerpflichtungEs besteht keine besondere Vorgabe, die dem Zurückhalten widerspricht.
Typische Fehler
FehlerWie bei § 273 Abs. 1 BGB wird ein besonderes Zusammenhangserfordernis zwischen Forderung und Herausgabeanspruch verlangt.
RichtigEin solcher besonderer Zusammenhang ist nicht erforderlich; Forderung und Besitzerwerb dürfen auf unterschiedlichen Handelsgeschäften beruhen.
FehlerEine Bürgschaft wird als ausreichende Sicherheit zur Abwendung der Ausübung angesehen.
RichtigDer Schuldner kann die Ausübung durch Sicherheitsleistung abwenden, aber nicht durch eine Bürgschaft.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema