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Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht

§ 369 HGB · Zivilrecht

Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht berechtigt einen Kaufmann gegenüber einem anderen Kaufmann wegen fälliger Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften zum Zurückhalten beweglicher Sachen oder Wertpapiere, die dem Schuldner gehören oder dem Gläubiger vom Schuldner oder für diesen von einem Dritten zu Eigentum übertragen wurden und an den Schuldner zurückzuübereignen sind. Die Gegenstände müssen mit dem Willen des Schuldners aufgrund von Handelsgeschäften in den Besitz des Gläubigers gelangt sein und sich noch in seinem Besitz befinden. Die Zurückbehaltung darf weder einer vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung des Schuldners noch einer vom Gläubiger übernommenen Verpflichtung zum Umgang mit dem Gegenstand widersprechen.

Merksatz

Das Recht erlaubt das Behalten, nicht die eigenmächtige Wegnahme von Gegenständen.

Was unterscheidet § 369 HGB von § 273 BGB?Verglichen werden das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB.
Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht
Allgemeines Zurückbehaltungsrecht
Beteiligte
Gläubiger und Schuldner müssen Kaufleute sein.
Eine Kaufmannseigenschaft ist nicht erforderlich.
Zusammenhang
Forderung und Besitzerwerb dürfen auf unterschiedlichen Handelsgeschäften beruhen; ein besonderer Zusammenhang ist nicht nötig.
Gegenforderung und geschuldete Leistung müssen auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
Gegenstand
Bewegliche Sachen und Wertpapiere mit der gesetzlich vorausgesetzten Eigentumszuordnung.
Grundsätzlich jede vom Schuldner geschuldete Leistung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Unternehmen Alpha und Beta sind Kaufleute; 2Alpha hat Beta Verpackungsmaterial verkauft, dessen Rechnung seit einer Woche fällig und unbezahlt ist. 4Beta hat Alpha im Rahmen eines gesonderten, vollständig bezahlten Lagervertrags selbst eine Maschine übergeben. 3Die Maschine gehört Beta und 5steht weiterhin in Alphas Lager. 6Beta hat vor oder bei der Übergabe keine besonderen Anweisungen erteilt; Alpha hat keine besonderen Absprachen über die Verwendung, Weitergabe oder Rückgabe der Maschine getroffen, und Beta hat keine Sicherheit geleistet.

Trifft „Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht“ hier zu?

„Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kaufleute auf beiden Seiten
    Sowohl der Gläubiger Alpha als auch der Schuldner Beta ist Kaufmann.
    erfüllt
  2. 2
    Fällige Forderung aus beiderseitigem Handelsgeschäft
    Die offene Kaufpreisforderung ist fällig und stammt aus einem für beide Unternehmen geschäftlichen Kauf.
    erfüllt
  3. 3
    Bewegliche Sache oder Wertpapier des Schuldners oder mit Rückübereignungspflicht
    Die Maschine ist eine bewegliche Sache im Eigentum des Schuldners.
    erfüllt
  4. 4
    Besitzerwerb mit Schuldnerwillen aufgrund eines Handelsgeschäfts
    Beta hat Alpha den Besitz freiwillig aufgrund des geschäftlichen Lagervertrags verschafft.
    erfüllt
  5. 5
    Fortdauernder Besitz des Gläubigers
    Alpha besitzt die Maschine weiterhin.
    erfüllt
  6. 6
    Keine entgegenstehende Anweisung oder Verpflichtung
    Es besteht keine besondere Vorgabe, die dem Zurückhalten widerspricht.
    erfüllt
BFall B

1Die zahlungsfähigen Unternehmen Alpha und Beta sind Kaufleute; Alpha hat Beta Verpackungsmaterial verkauft, dessen noch unbezahlte Rechnung erst in einem Monat fällig wird. 4Beta hat Alpha im Rahmen eines gesonderten, vollständig bezahlten Lagervertrags selbst eine Maschine übergeben. 3Die Maschine gehört Beta und 5steht weiterhin in Alphas Lager. 6Beta hat vor oder bei der Übergabe keine besonderen Anweisungen erteilt; Alpha hat keine besonderen Absprachen über die Verwendung, Weitergabe oder Rückgabe der Maschine getroffen, und Beta hat keine Sicherheit geleistet.

Trifft „Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht“ hier zu?

„Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fällige Forderung aus beiderseitigem Handelsgeschäft

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kaufleute auf beiden Seiten
    Sowohl der Gläubiger Alpha als auch der Schuldner Beta ist Kaufmann.
    erfüllt
  2. 2
    Fällige Forderung aus beiderseitigem Handelsgeschäft
    Die Kaufpreisforderung stammt zwar aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft, ist aber noch nicht fällig.
    fehlt
  3. 3
    Bewegliche Sache oder Wertpapier des Schuldners oder mit Rückübereignungspflicht
    Die Maschine ist eine bewegliche Sache im Eigentum des Schuldners.
    erfüllt
  4. 4
    Besitzerwerb mit Schuldnerwillen aufgrund eines Handelsgeschäfts
    Beta hat Alpha den Besitz freiwillig aufgrund des geschäftlichen Lagervertrags verschafft.
    erfüllt
  5. 5
    Fortdauernder Besitz des Gläubigers
    Alpha besitzt die Maschine weiterhin.
    erfüllt
  6. 6
    Keine entgegenstehende Anweisung oder Verpflichtung
    Es besteht keine besondere Vorgabe, die dem Zurückhalten widerspricht.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWie bei § 273 Abs. 1 BGB wird ein besonderes Zusammenhangserfordernis zwischen Forderung und Herausgabeanspruch verlangt.

RichtigEin solcher besonderer Zusammenhang ist nicht erforderlich; Forderung und Besitzerwerb dürfen auf unterschiedlichen Handelsgeschäften beruhen.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Bürgschaft wird als ausreichende Sicherheit zur Abwendung der Ausübung angesehen.

RichtigDer Schuldner kann die Ausübung durch Sicherheitsleistung abwenden, aber nicht durch eine Bürgschaft.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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