Definitionen
Handlungsvollmacht
§ 54 HGB · ZivilrechtDie Handlungsvollmacht ist eine durch den Kaufmann oder in seinem Namen erteilte Vollmacht, die den Bevollmächtigten ermächtigt, in dem durch § 54 HGB bestimmten Umfang Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes oder die Vornahme bestimmter zu einem Handelsgewerbe gehörender Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt, ohne dass es sich um eine Prokura handelt.
Entscheidend ist, welche Geschäfte im übertragenen Aufgabenbereich gewöhnlich anfallen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die im Handelsregister eingetragene Kauffrau Bea betreibt einen Papiergroßhandel. Sie ermächtigt Tim, für den Betrieb das übliche Papier einzukaufen. Dabei erklärt sie ausdrücklich, dass sie ihm keine Prokura erteilt.
Trifft „Handlungsvollmacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVom Kaufmann oder in seinem Namen erteilte VollmachtBea erteilt als Kauffrau selbst die Vollmacht.
- 2erfülltErmächtigung zu gewöhnlichen handelsgewerblichen GeschäftenDer Einkauf des üblichen Papiers gehört zu den gewöhnlichen Geschäften eines Papiergroßhandels.
- 3erfülltKeine ProkuraBea schließt die Erteilung einer Prokura ausdrücklich aus.
1Die im Handelsregister eingetragene Kauffrau Bea betreibt einen Papiergroßhandel. Sie erteilt Tim ausdrücklich Prokura. 2Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere, für den Betrieb das übliche Papier einzukaufen.
Trifft „Handlungsvollmacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVom Kaufmann oder in seinem Namen erteilte VollmachtBea erteilt als Kauffrau selbst eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht.
- 2erfülltErmächtigung zu gewöhnlichen handelsgewerblichen GeschäftenDie erteilte Prokura umfasst auch den gewöhnlichen Papiereinkauf.
- 3fehltKeine ProkuraBea hat ausdrücklich Prokura erteilt, die von der Handlungsvollmacht zu unterscheiden ist.
Typische Fehler
FehlerAus der Handlungsvollmacht wird ohne Weiteres auch die Befugnis zur Aufnahme eines Darlehens abgeleitet.
RichtigFür die Darlehensaufnahme benötigt der Bevollmächtigte eine eigens eingeräumte Befugnis.
FehlerZusätzliche Beschränkungen der Handlungsvollmacht werden gegenüber Dritten ausnahmslos für unbeachtlich gehalten.
RichtigZusätzliche Grenzen können einem Dritten entgegengehalten werden, wenn er sie kennt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kennt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata