Definitionen
Handelskauf
§§ 373 ff. HGB · ZivilrechtDer Handelskauf ist ein Kaufvertrag über Waren (bewegliche Sachen) oder Wertpapiere, bei dem mindestens eine Partei Kaufmann ist und das Geschäft zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört (beiderseitiger oder einseitiger Handelskauf), sodass die §§ 373 ff. HGB nach ihren jeweiligen Voraussetzungen Anwendung finden.
Die Kaufmannseigenschaft allein genügt nicht: Der konkrete Kauf muss zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Möbelhaus Müller GmbH verkauft Lara einen Esstisch aus ihrem Verkaufssortiment für 500 Euro. Lara will den Tisch in ihre Wohnung stellen.
Trifft „Handelskauf“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKaufvertragDie GmbH und Lara vereinbaren den Kauf eines Tisches gegen Zahlung eines Kaufpreises.
- 2erfülltWaren oder Wertpapiere als KaufgegenstandDer Tisch ist eine bewegliche Sache.
- 3erfülltMindestens eine Partei ist KaufmannDie GmbH ist kraft ihrer Rechtsform Kaufmann.
- 4erfülltGeschäft gehört zum Handelsgewerbe dieser ParteiDer Verkauf von Möbeln aus dem Sortiment gehört zum Geschäftsbetrieb der GmbH.
Lara und die Möbelhaus Müller GmbH schließen vor einer Notarin einen Vertrag über den Kauf eines unbebauten Grundstücks. Die GmbH hat das Grundstück bislang als Lagerfläche für ihren Möbelhandel genutzt und verkauft es, weil sie ihr Lager verlegt.
Trifft „Handelskauf“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKaufvertragDie Parteien schließen einen notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag.
- 2fehltWaren oder Wertpapiere als KaufgegenstandEin Grundstück ist weder eine bewegliche Sache noch ein Wertpapier.
- 3erfülltMindestens eine Partei ist KaufmannDie GmbH ist kraft ihrer Rechtsform Kaufmann.
- 4erfülltGeschäft gehört zum Handelsgewerbe dieser ParteiDer Verkauf der bisherigen Lagerfläche hängt unmittelbar mit dem Geschäftsbetrieb der GmbH zusammen.
Typische Fehler
FehlerEin Handelskauf wird nur angenommen, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind.
RichtigEs genügt, dass eine Vertragspartei Kaufmann ist und der Kauf zu ihrem Handelsgewerbe gehört; die andere Partei kann privat handeln.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema