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Prokura

§§ 48 ff. HGB · Zivilrecht

Die Prokura ist eine gesetzlich typisierte Vollmacht, die der Inhaber eines Handelsgeschäfts oder sein gesetzlicher Vertreter ausdrücklich erteilen muss. Sie erfasst gerichtliche und außergerichtliche Geschäfte und Rechtshandlungen aus dem Betrieb beliebiger Handelsgewerbe, nicht jedoch Grundlagengeschäfte oder die Erteilung weiterer Prokura. Grundstücksveräußerungen und Grundstücksbelastungen sind nur mit besonderer Ermächtigung gedeckt.

Merksatz

Ein branchenfremdes Geschäft überschreitet nicht schon deshalb den Umfang der Prokura.

Prokura oder Handlungsvollmacht?Entscheidend sind Erteilungsbefugnis, Erklärungsform und Geschäftskreis; besonders wichtig ist die branchenübergreifende Reichweite der Prokura.
Prokura
Handlungsvollmacht
Erteilungsbefugnis
Geschäftsinhaber oder gesetzlicher Vertreter.
Auch durch entsprechend rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Vertreter.
Erklärungsform
Nur ausdrücklich.
Auch durch schlüssiges Verhalten.
Geschäftskreis
Betriebliche Geschäfte beliebiger Branchen.
Gesetzlicher Regelumfang: branchenübliche Geschäfte im erteilten Aufgabenbereich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna ist alleinige Inhaberin eines eingetragenen Fahrradhandels und übergibt Ben eine unterschriebene Erklärung, 2mit der sie ihn ausdrücklich zu ihrem Prokuristen bestellt und die zur Eintragung im Handelsregister bestimmt ist. Darin erlaubt sie ihm ausdrücklich, 3für das Unternehmen sämtliche Geschäfte abzuschließen, sonstige Handlungen vorzunehmen und Gerichtsverfahren zu führen, auch außerhalb der Fahrradbranche. 4Grundlegende Änderungen des Unternehmens und die Erteilung derselben Vollmacht an weitere Personen nimmt sie aus. 5Grundstücke darf Ben nur mit einer zusätzlichen besonderen Ermächtigung verkaufen, anderweitig übereignen oder belasten.

Trifft „Prokura“ hier zu?

„Prokura“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erteilung durch Geschäftsinhaber oder gesetzlichen Vertreter
    Anna handelt als Inhaberin eines Handelsgeschäfts.
    erfüllt
  2. 2
    Ausdrückliche Erteilung
    Anna bezeichnet die erteilte Vertretungsmacht ausdrücklich und unmissverständlich als die eines Prokuristen.
    erfüllt
  3. 3
    Betrieblicher und branchenübergreifender Vollmachtsinhalt
    Die Vollmacht soll betriebliche Vorgänge einschließlich gerichtlicher Verfahren auch in anderen Branchen erfassen.
    erfüllt
  4. 4
    Grundlagengeschäfte und Erteilung weiterer Prokura ausgenommen
    Die Erklärung klammert Grundlagengeschäfte und die Erteilung weiterer gleichartiger Vollmachten aus.
    erfüllt
  5. 5
    Grundstücksveräußerungen und Grundstücksbelastungen nur mit besonderer Ermächtigung
    Die Erklärung berücksichtigt die notwendige besondere Ermächtigung für diese Grundstücksgeschäfte.
    erfüllt
BFall B

Clara ist nur angestellte Filialleiterin eines eingetragenen Fahrradhandels, weder dessen Inhaberin noch gesetzliche Vertreterin des Inhabers, und übergibt David ohne Wissen des Inhabers eine unterschriebene Erklärung, 2mit der sie ihn ausdrücklich zum Prokuristen des Unternehmens bestellt. Darin erlaubt sie ihm ausdrücklich, 3für das Unternehmen sämtliche Geschäfte abzuschließen, sonstige Handlungen vorzunehmen und Gerichtsverfahren zu führen, auch außerhalb der Fahrradbranche. 4Grundlegende Änderungen des Unternehmens und die Erteilung derselben Vollmacht an weitere Personen nimmt sie aus. 5Grundstücke darf David nur mit einer zusätzlichen besonderen Ermächtigung verkaufen, anderweitig übereignen oder belasten.

Trifft „Prokura“ hier zu?

„Prokura“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erteilung durch Geschäftsinhaber oder gesetzlichen Vertreter

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erteilung durch Geschäftsinhaber oder gesetzlichen Vertreter
    Clara ist weder Geschäftsinhaberin noch gesetzliche Vertreterin und deshalb nicht zur Erteilung befugt.
    fehlt
  2. 2
    Ausdrückliche Erteilung
    Clara bezeichnet die erteilte Vertretungsmacht ausdrücklich als die eines Prokuristen.
    erfüllt
  3. 3
    Betrieblicher und branchenübergreifender Vollmachtsinhalt
    Der erklärte Vollmachtsinhalt umfasst betriebliche Vorgänge einschließlich gerichtlicher Verfahren auch in anderen Branchen.
    erfüllt
  4. 4
    Grundlagengeschäfte und Erteilung weiterer Prokura ausgenommen
    Auch diese Erklärung klammert Grundlagengeschäfte und die Erteilung weiterer gleichartiger Vollmachten aus.
    erfüllt
  5. 5
    Grundstücksveräußerungen und Grundstücksbelastungen nur mit besonderer Ermächtigung
    Der erklärte Vollmachtsinhalt sieht für diese Grundstücksgeschäfte eine besondere Ermächtigung vor.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Umfang wird wie bei der Handlungsvollmacht auf branchenübliche Geschäfte begrenzt.

RichtigDie Prokura kann auch branchenfremde betriebliche Geschäfte erfassen.

Rechtsfolge falsch

FehlerGrundstücksveräußerungen und Grundstücksbelastungen werden ausnahmslos als nicht gedeckt behandelt.

RichtigEine besondere Ermächtigung kann diese Grundstücksgeschäfte in den Vollmachtsumfang einbeziehen.

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