Definitionen
Prokura
§§ 48 ff. HGB · ZivilrechtDie Prokura ist eine gesetzlich typisierte Vollmacht, die der Inhaber eines Handelsgeschäfts oder sein gesetzlicher Vertreter ausdrücklich erteilen muss. Sie erfasst gerichtliche und außergerichtliche Geschäfte und Rechtshandlungen aus dem Betrieb beliebiger Handelsgewerbe, nicht jedoch Grundlagengeschäfte oder die Erteilung weiterer Prokura. Grundstücksveräußerungen und Grundstücksbelastungen sind nur mit besonderer Ermächtigung gedeckt.
Ein branchenfremdes Geschäft überschreitet nicht schon deshalb den Umfang der Prokura.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna ist alleinige Inhaberin eines eingetragenen Fahrradhandels und übergibt Ben eine unterschriebene Erklärung, 2mit der sie ihn ausdrücklich zu ihrem Prokuristen bestellt und die zur Eintragung im Handelsregister bestimmt ist. Darin erlaubt sie ihm ausdrücklich, 3für das Unternehmen sämtliche Geschäfte abzuschließen, sonstige Handlungen vorzunehmen und Gerichtsverfahren zu führen, auch außerhalb der Fahrradbranche. 4Grundlegende Änderungen des Unternehmens und die Erteilung derselben Vollmacht an weitere Personen nimmt sie aus. 5Grundstücke darf Ben nur mit einer zusätzlichen besonderen Ermächtigung verkaufen, anderweitig übereignen oder belasten.
Trifft „Prokura“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErteilung durch Geschäftsinhaber oder gesetzlichen VertreterAnna handelt als Inhaberin eines Handelsgeschäfts.
- 2erfülltAusdrückliche ErteilungAnna bezeichnet die erteilte Vertretungsmacht ausdrücklich und unmissverständlich als die eines Prokuristen.
- 3erfülltBetrieblicher und branchenübergreifender VollmachtsinhaltDie Vollmacht soll betriebliche Vorgänge einschließlich gerichtlicher Verfahren auch in anderen Branchen erfassen.
- 4erfülltGrundlagengeschäfte und Erteilung weiterer Prokura ausgenommenDie Erklärung klammert Grundlagengeschäfte und die Erteilung weiterer gleichartiger Vollmachten aus.
- 5erfülltGrundstücksveräußerungen und Grundstücksbelastungen nur mit besonderer ErmächtigungDie Erklärung berücksichtigt die notwendige besondere Ermächtigung für diese Grundstücksgeschäfte.
Clara ist nur angestellte Filialleiterin eines eingetragenen Fahrradhandels, weder dessen Inhaberin noch gesetzliche Vertreterin des Inhabers, und übergibt David ohne Wissen des Inhabers eine unterschriebene Erklärung, 2mit der sie ihn ausdrücklich zum Prokuristen des Unternehmens bestellt. Darin erlaubt sie ihm ausdrücklich, 3für das Unternehmen sämtliche Geschäfte abzuschließen, sonstige Handlungen vorzunehmen und Gerichtsverfahren zu führen, auch außerhalb der Fahrradbranche. 4Grundlegende Änderungen des Unternehmens und die Erteilung derselben Vollmacht an weitere Personen nimmt sie aus. 5Grundstücke darf David nur mit einer zusätzlichen besonderen Ermächtigung verkaufen, anderweitig übereignen oder belasten.
Trifft „Prokura“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltErteilung durch Geschäftsinhaber oder gesetzlichen VertreterClara ist weder Geschäftsinhaberin noch gesetzliche Vertreterin und deshalb nicht zur Erteilung befugt.
- 2erfülltAusdrückliche ErteilungClara bezeichnet die erteilte Vertretungsmacht ausdrücklich als die eines Prokuristen.
- 3erfülltBetrieblicher und branchenübergreifender VollmachtsinhaltDer erklärte Vollmachtsinhalt umfasst betriebliche Vorgänge einschließlich gerichtlicher Verfahren auch in anderen Branchen.
- 4erfülltGrundlagengeschäfte und Erteilung weiterer Prokura ausgenommenAuch diese Erklärung klammert Grundlagengeschäfte und die Erteilung weiterer gleichartiger Vollmachten aus.
- 5erfülltGrundstücksveräußerungen und Grundstücksbelastungen nur mit besonderer ErmächtigungDer erklärte Vollmachtsinhalt sieht für diese Grundstücksgeschäfte eine besondere Ermächtigung vor.
Typische Fehler
FehlerDer Umfang wird wie bei der Handlungsvollmacht auf branchenübliche Geschäfte begrenzt.
RichtigDie Prokura kann auch branchenfremde betriebliche Geschäfte erfassen.
FehlerGrundstücksveräußerungen und Grundstücksbelastungen werden ausnahmslos als nicht gedeckt behandelt.
RichtigEine besondere Ermächtigung kann diese Grundstücksgeschäfte in den Vollmachtsumfang einbeziehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata