Definitionen
Handelsgeschäft
§ 343 HGB · ZivilrechtHandelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören; im Zweifel wird vermutet, dass ein von einem Kaufmann vorgenommenes Rechtsgeschäft zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.
Entscheidend ist der betriebliche Bezug des Geschäfts, nicht allein die Kaufmannseigenschaft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara ist mit ihrem Möbelhandel im Handelsregister eingetragen. 2Sie kauft Regale, die ausschließlich im Verkaufsraum dieses Möbelhandels eingesetzt werden sollen.
Trifft „Handelsgeschäft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKaufmannseigenschaftAls Inhaberin des eingetragenen Möbelhandels ist Mara Kauffrau.
- 2erfülltZugehörigkeit zum Betrieb des HandelsgewerbesDer Kauf dient der Ausstattung ihres Betriebs.
1Mara ist mit ihrem Möbelhandel im Handelsregister eingetragen. Sie kauft ein Sofa ausschließlich für das Wohnzimmer ihrer Familie und teilt dem Verkäufer diesen privaten Zweck mit.
Trifft „Handelsgeschäft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKaufmannseigenschaftAls Inhaberin des eingetragenen Möbelhandels ist Mara Kauffrau.
- 2fehltZugehörigkeit zum Betrieb des HandelsgewerbesDer Kauf dient ausschließlich dem privaten Haushalt und nicht dem Möbelhandel.
Typische Fehler
FehlerBleibt der betriebliche Bezug unklar, wird allein deshalb ein Handelsgeschäft verneint.
RichtigBei Rechtsgeschäften eines Kaufmanns spricht im Zweifelsfall eine Vermutung für den betrieblichen Bezug.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema