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Kontokorrent

§ 355 HGB · Zivilrecht

Kontokorrent ist die zwischen Kaufleuten oder zwischen einem Kaufmann und einem anderen vereinbarte Abrede, dass die aus ihrer Geschäftsverbindung entstehenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des Überschusses ausgeglichen werden, wobei die einzelnen Forderungen bis zum Rechnungsabschluss ihre Selbstständigkeit verlieren und nur der festgestellte Saldo einklagbar ist.

Merksatz

In das Kontokorrent eingestellte Einzelforderungen sind nicht einzeln einklagbar, sondern nur der festgestellte Saldo.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Kauffrau Lea liefert dem Kaufmann Ben regelmäßig Papier, während Ben für Lea Druckaufträge ausführt; beide stellen einander dafür Rechnungen. Sie vereinbaren, alle daraus entstehenden Forderungen einschließlich anfallender Zinsen in einer gemeinsamen Aufstellung zu erfassen. Zum Ende jedes Kalenderquartals werden die Beträge miteinander verrechnet und der verbleibende Betrag zugunsten eines der beiden festgestellt. Bis dahin darf keiner eine erfasste Forderung einzeln vom anderen verlangen oder einklagen.

Trifft „Kontokorrent“ hier zu?

„Kontokorrent“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mindestens eine Partei ist Kaufmann
    Hier sind sogar beide Beteiligten Kaufleute.
    erfüllt
  2. 2
    Vereinbarte Abrechnung
    Die gemeinsame Abrechnung beruht auf einer Vereinbarung beider Parteien.
    erfüllt
  3. 3
    Beiderseitige Forderungen aus einer Geschäftsverbindung
    Aus den laufenden Lieferungen und Druckaufträgen entstehen Forderungen auf beiden Seiten.
    erfüllt
  4. 4
    Einstellung in eine Rechnung
    Die Forderungen werden einschließlich etwaiger Zinsen gemeinsam verbucht.
    erfüllt
  5. 5
    Regelmäßige Verrechnung mit Saldofeststellung
    Die Verrechnung und die Feststellung des Überschusses erfolgen vierteljährlich.
    erfüllt
  6. 6
    Verlust der Selbstständigkeit bis zum Rechnungsabschluss
    Die erfassten Forderungen können bis zur Verrechnung nicht selbstständig geltend gemacht werden.
    erfüllt
BFall B

Die Kauffrau Lea liefert dem Kaufmann Ben regelmäßig Papier, während Ben für Lea Druckaufträge ausführt; beide stellen einander dafür Rechnungen. Sie vereinbaren, alle daraus entstehenden Forderungen einschließlich anfallender Zinsen in einer gemeinsamen Aufstellung zu erfassen. Zum Ende jedes Kalenderquartals werden die noch offenen Beträge miteinander verrechnet und der verbleibende Betrag zugunsten eines der beiden festgestellt. Nach ihrer ausdrücklichen Vereinbarung darf trotzdem jeder schon vor diesem Termin die Zahlung jeder erfassten Forderung einzeln vom anderen verlangen und einklagen.

Trifft „Kontokorrent“ hier zu?

„Kontokorrent“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verlust der Selbstständigkeit bis zum Rechnungsabschluss

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mindestens eine Partei ist Kaufmann
    Beide Beteiligten sind Kaufleute.
    erfüllt
  2. 2
    Vereinbarte Abrechnung
    Beide Parteien haben sich auf eine gemeinsame Abrechnung verständigt.
    erfüllt
  3. 3
    Beiderseitige Forderungen aus einer Geschäftsverbindung
    Aus der laufenden Zusammenarbeit entstehen gegenseitige Zahlungsforderungen.
    erfüllt
  4. 4
    Einstellung in eine Rechnung
    Die Forderungen und etwaigen Zinsen werden in einer gemeinsamen Rechnung erfasst.
    erfüllt
  5. 5
    Regelmäßige Verrechnung mit Saldofeststellung
    Für die offenen Forderungen sind regelmäßige Verrechnungstermine mit Feststellung des Überschusses vorgesehen.
    erfüllt
  6. 6
    Verlust der Selbstständigkeit bis zum Rechnungsabschluss
    Die Parteien behalten ausdrücklich das Recht, jede Forderung einzeln durchzusetzen, sodass die Forderungen ihre Selbstständigkeit behalten.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEs wird vorausgesetzt, dass beide Beteiligten Kaufleute sein müssen.

RichtigFür das Kontokorrent nach § 355 HGB genügt es, wenn mindestens eine Partei Kaufmann ist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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