Definitionen
Kontokorrent
§ 355 HGB · ZivilrechtKontokorrent ist die zwischen Kaufleuten oder zwischen einem Kaufmann und einem anderen vereinbarte Abrede, dass die aus ihrer Geschäftsverbindung entstehenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des Überschusses ausgeglichen werden, wobei die einzelnen Forderungen bis zum Rechnungsabschluss ihre Selbstständigkeit verlieren und nur der festgestellte Saldo einklagbar ist.
In das Kontokorrent eingestellte Einzelforderungen sind nicht einzeln einklagbar, sondern nur der festgestellte Saldo.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Kauffrau Lea liefert dem Kaufmann Ben regelmäßig Papier, während Ben für Lea Druckaufträge ausführt; beide stellen einander dafür Rechnungen. Sie vereinbaren, alle daraus entstehenden Forderungen einschließlich anfallender Zinsen in einer gemeinsamen Aufstellung zu erfassen. Zum Ende jedes Kalenderquartals werden die Beträge miteinander verrechnet und der verbleibende Betrag zugunsten eines der beiden festgestellt. Bis dahin darf keiner eine erfasste Forderung einzeln vom anderen verlangen oder einklagen.
Trifft „Kontokorrent“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMindestens eine Partei ist KaufmannHier sind sogar beide Beteiligten Kaufleute.
- 2erfülltVereinbarte AbrechnungDie gemeinsame Abrechnung beruht auf einer Vereinbarung beider Parteien.
- 3erfülltBeiderseitige Forderungen aus einer GeschäftsverbindungAus den laufenden Lieferungen und Druckaufträgen entstehen Forderungen auf beiden Seiten.
- 4erfülltEinstellung in eine RechnungDie Forderungen werden einschließlich etwaiger Zinsen gemeinsam verbucht.
- 5erfülltRegelmäßige Verrechnung mit SaldofeststellungDie Verrechnung und die Feststellung des Überschusses erfolgen vierteljährlich.
- 6erfülltVerlust der Selbstständigkeit bis zum RechnungsabschlussDie erfassten Forderungen können bis zur Verrechnung nicht selbstständig geltend gemacht werden.
Die Kauffrau Lea liefert dem Kaufmann Ben regelmäßig Papier, während Ben für Lea Druckaufträge ausführt; beide stellen einander dafür Rechnungen. Sie vereinbaren, alle daraus entstehenden Forderungen einschließlich anfallender Zinsen in einer gemeinsamen Aufstellung zu erfassen. Zum Ende jedes Kalenderquartals werden die noch offenen Beträge miteinander verrechnet und der verbleibende Betrag zugunsten eines der beiden festgestellt. Nach ihrer ausdrücklichen Vereinbarung darf trotzdem jeder schon vor diesem Termin die Zahlung jeder erfassten Forderung einzeln vom anderen verlangen und einklagen.
Trifft „Kontokorrent“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMindestens eine Partei ist KaufmannBeide Beteiligten sind Kaufleute.
- 2erfülltVereinbarte AbrechnungBeide Parteien haben sich auf eine gemeinsame Abrechnung verständigt.
- 3erfülltBeiderseitige Forderungen aus einer GeschäftsverbindungAus der laufenden Zusammenarbeit entstehen gegenseitige Zahlungsforderungen.
- 4erfülltEinstellung in eine RechnungDie Forderungen und etwaigen Zinsen werden in einer gemeinsamen Rechnung erfasst.
- 5erfülltRegelmäßige Verrechnung mit SaldofeststellungFür die offenen Forderungen sind regelmäßige Verrechnungstermine mit Feststellung des Überschusses vorgesehen.
- 6fehltVerlust der Selbstständigkeit bis zum RechnungsabschlussDie Parteien behalten ausdrücklich das Recht, jede Forderung einzeln durchzusetzen, sodass die Forderungen ihre Selbstständigkeit behalten.
Typische Fehler
FehlerEs wird vorausgesetzt, dass beide Beteiligten Kaufleute sein müssen.
RichtigFür das Kontokorrent nach § 355 HGB genügt es, wenn mindestens eine Partei Kaufmann ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema