Definitionen
Zugewinnausgleich
§§ 1363, 1373, 1378 BGB · ZivilrechtDer Zugewinnausgleich erfolgt bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich durch einen schuldrechtlichen Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Zahlung der Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des anderen Ehegatten den eigenen Zugewinn übersteigt. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten übersteigt; bei einem Vermögensrückgang beträgt er null.
Auch bei gleichem Endvermögen kann der unterschiedlich hohe Vermögenszuwachs einen Zahlungsanspruch begründen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna und Ben waren ohne Ehevertrag verheiratet und sind inzwischen rechtskräftig geschieden. 2Anna hatte bei der Hochzeit 20.000 Euro und bei Zustellung des Scheidungsantrags 80.000 Euro; Ben hatte zu denselben Zeitpunkten 60.000 Euro und 80.000 Euro. Die Beträge für den Hochzeitstag sind bereits an die Geldentwertung angepasst. Schulden, Schenkungen oder Erbschaften gab es nicht, und nach der Zustellung änderten sich die Vermögen nicht mehr.
Trifft „Zugewinnausgleich“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeendigung der ZugewinngemeinschaftDie gesetzliche Zugewinngemeinschaft ist durch die rechtskräftige Scheidung beendet.
- 2erfülltHöherer Zugewinn des anderen EhegattenAnnas Zugewinn von 60.000 Euro übersteigt Bens Zugewinn von 20.000 Euro, sodass Ben die Hälfte des Unterschieds, also 20.000 Euro, verlangen kann.
1Anna und Ben waren ohne Ehevertrag verheiratet und sind inzwischen rechtskräftig geschieden. Anna hatte bei der Hochzeit 20.000 Euro und bei Zustellung des Scheidungsantrags 40.000 Euro; Ben hatte zu denselben Zeitpunkten 60.000 Euro und 80.000 Euro. Die Beträge für den Hochzeitstag sind bereits an die Geldentwertung angepasst. Schulden, Schenkungen oder Erbschaften gab es nicht, und nach der Zustellung änderten sich die Vermögen nicht mehr.
Trifft „Zugewinnausgleich“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeendigung der ZugewinngemeinschaftDie gesetzliche Zugewinngemeinschaft ist durch die rechtskräftige Scheidung beendet.
- 2fehltHöherer Zugewinn des anderen EhegattenBeide haben jeweils 20.000 Euro Zugewinn erzielt, sodass trotz unterschiedlicher Endvermögen kein Zugewinnunterschied besteht.
Typische Fehler
FehlerEin Vermögensverlust wird als negativer Zugewinn angesetzt und dadurch der Ausgleichsanspruch des verlierenden Ehegatten erhöht.
RichtigLiegt das Endvermögen unter dem Anfangsvermögen, wird der Zugewinn mit null angesetzt.
FehlerWährend der Ehe erworbene Gegenstände werden allein wegen der Zugewinngemeinschaft als gemeinsames Eigentum behandelt.
RichtigDie Zugewinngemeinschaft führt für sich genommen nicht zu gemeinsamem Vermögen; gemeinsames Eigentum setzt einen entsprechenden Erwerb voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema