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Zugewinnausgleich

§§ 1363, 1373, 1378 BGB · Zivilrecht

Der Zugewinnausgleich erfolgt bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich durch einen schuldrechtlichen Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Zahlung der Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des anderen Ehegatten den eigenen Zugewinn übersteigt. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten übersteigt; bei einem Vermögensrückgang beträgt er null.

Merksatz

Auch bei gleichem Endvermögen kann der unterschiedlich hohe Vermögenszuwachs einen Zahlungsanspruch begründen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna und Ben waren ohne Ehevertrag verheiratet und sind inzwischen rechtskräftig geschieden. 2Anna hatte bei der Hochzeit 20.000 Euro und bei Zustellung des Scheidungsantrags 80.000 Euro; Ben hatte zu denselben Zeitpunkten 60.000 Euro und 80.000 Euro. Die Beträge für den Hochzeitstag sind bereits an die Geldentwertung angepasst. Schulden, Schenkungen oder Erbschaften gab es nicht, und nach der Zustellung änderten sich die Vermögen nicht mehr.

Trifft „Zugewinnausgleich“ hier zu?

„Zugewinnausgleich“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beendigung der Zugewinngemeinschaft
    Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft ist durch die rechtskräftige Scheidung beendet.
    erfüllt
  2. 2
    Höherer Zugewinn des anderen Ehegatten
    Annas Zugewinn von 60.000 Euro übersteigt Bens Zugewinn von 20.000 Euro, sodass Ben die Hälfte des Unterschieds, also 20.000 Euro, verlangen kann.
    erfüllt
BFall B

1Anna und Ben waren ohne Ehevertrag verheiratet und sind inzwischen rechtskräftig geschieden. Anna hatte bei der Hochzeit 20.000 Euro und bei Zustellung des Scheidungsantrags 40.000 Euro; Ben hatte zu denselben Zeitpunkten 60.000 Euro und 80.000 Euro. Die Beträge für den Hochzeitstag sind bereits an die Geldentwertung angepasst. Schulden, Schenkungen oder Erbschaften gab es nicht, und nach der Zustellung änderten sich die Vermögen nicht mehr.

Trifft „Zugewinnausgleich“ hier zu?

„Zugewinnausgleich“ trifft nicht zu.Es fehlt: Höherer Zugewinn des anderen Ehegatten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beendigung der Zugewinngemeinschaft
    Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft ist durch die rechtskräftige Scheidung beendet.
    erfüllt
  2. 2
    Höherer Zugewinn des anderen Ehegatten
    Beide haben jeweils 20.000 Euro Zugewinn erzielt, sodass trotz unterschiedlicher Endvermögen kein Zugewinnunterschied besteht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Vermögensverlust wird als negativer Zugewinn angesetzt und dadurch der Ausgleichsanspruch des verlierenden Ehegatten erhöht.

RichtigLiegt das Endvermögen unter dem Anfangsvermögen, wird der Zugewinn mit null angesetzt.

Verwechslung

FehlerWährend der Ehe erworbene Gegenstände werden allein wegen der Zugewinngemeinschaft als gemeinsames Eigentum behandelt.

RichtigDie Zugewinngemeinschaft führt für sich genommen nicht zu gemeinsamem Vermögen; gemeinsames Eigentum setzt einen entsprechenden Erwerb voraus.

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