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Gütergemeinschaft

§§ 1415 ff. BGB · Zivilrecht

Die Gütergemeinschaft ist ein durch Ehevertrag vereinbarter ehelicher Güterstand, bei dem das Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich zu gemeinschaftlichem Vermögen (Gesamtgut) wird. Auch später erworbenes Vermögen fällt grundsätzlich in das Gesamtgut; Sondergut und Vorbehaltsgut bleiben jeweils ausgenommen. Das Gesamtgut wird je nach ehevertraglicher Regelung von einem Ehegatten allein oder von beiden gemeinsam verwaltet, ohne eine solche Regelung von beiden gemeinsam.

Merksatz

Entscheidend ist die vertraglich begründete Vermögensgemeinschaft, nicht die bloße Eheschließung.

Was unterscheidet die Güterstände?Links entsteht grundsätzlich gemeinsames Vermögen. Rechts bleibt das Vermögen während der Ehe getrennt.
Gütergemeinschaft
Zugewinngemeinschaft
Begründung
Nur durch Ehevertrag
Gesetzlicher Regelfall ohne abweichende Vereinbarung
Vermögenszuordnung
Grundsätzlich gemeinsames Gesamtgut
Getrennte Vermögen der Ehegatten
Späterer Erwerb
Grundsätzlich ebenfalls Gesamtgut
Bleibt grundsätzlich beim jeweiligen Erwerber

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben sind verheiratet. In einem notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbaren sie, dass ihr gesamtes bisheriges und künftiges Vermögen ihnen als ein gemeinsames Vermögen gehören soll, soweit das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht. Ben soll dieses Vermögen allein verwalten.

Trifft „Gütergemeinschaft“ hier zu?

„Gütergemeinschaft“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ehelicher Güterstand
    Die vereinbarte Vermögensordnung betrifft zwei Ehegatten.
    erfüllt
  2. 2
    Vereinbarung durch Ehevertrag
    Die Ehegatten haben die Vermögensordnung durch einen formwirksamen Ehevertrag festgelegt.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich gemeinschaftliches Gesamtgut
    Das bisherige und künftig erworbene Vermögen wird vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen gemeinschaftliches Gesamtgut.
    erfüllt
BFall B

1Anna und Ben sind verheiratet. 2In einem notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbaren sie, dass jeder sein bisheriges und künftig erworbenes Vermögen allein behält und beim Ende der Ehe auch kein Ausgleich des Vermögenszuwachses stattfindet.

Trifft „Gütergemeinschaft“ hier zu?

„Gütergemeinschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundsätzlich gemeinschaftliches Gesamtgut

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ehelicher Güterstand
    Die vereinbarte Vermögensordnung betrifft zwei Ehegatten.
    erfüllt
  2. 2
    Vereinbarung durch Ehevertrag
    Die Ehegatten haben ihren Güterstand durch einen formwirksamen Ehevertrag festgelegt.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich gemeinschaftliches Gesamtgut
    Das Vermögen bleibt getrennt; vereinbart ist Gütertrennung statt einer Zusammenfassung zum Gesamtgut.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEs wird angenommen, dass immer beide Ehegatten das Gesamtgut gemeinsam verwalten müssen.

RichtigDie Verwaltung kann ehevertraglich einem Ehegatten allein zugewiesen werden; ohne Regelung verwalten beide gemeinsam.

Rechtsfolge falsch

FehlerSämtliche Vermögensgegenstände der Ehegatten werden ausnahmslos dem Gesamtgut zugeordnet.

RichtigSondergut und Vorbehaltsgut gehören nicht zum Gesamtgut.

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