Definitionen
Gütergemeinschaft
§§ 1415 ff. BGB · ZivilrechtDie Gütergemeinschaft ist ein durch Ehevertrag vereinbarter ehelicher Güterstand, bei dem das Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich zu gemeinschaftlichem Vermögen (Gesamtgut) wird. Auch später erworbenes Vermögen fällt grundsätzlich in das Gesamtgut; Sondergut und Vorbehaltsgut bleiben jeweils ausgenommen. Das Gesamtgut wird je nach ehevertraglicher Regelung von einem Ehegatten allein oder von beiden gemeinsam verwaltet, ohne eine solche Regelung von beiden gemeinsam.
Entscheidend ist die vertraglich begründete Vermögensgemeinschaft, nicht die bloße Eheschließung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben sind verheiratet. In einem notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbaren sie, dass ihr gesamtes bisheriges und künftiges Vermögen ihnen als ein gemeinsames Vermögen gehören soll, soweit das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht. Ben soll dieses Vermögen allein verwalten.
Trifft „Gütergemeinschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEhelicher GüterstandDie vereinbarte Vermögensordnung betrifft zwei Ehegatten.
- 2erfülltVereinbarung durch EhevertragDie Ehegatten haben die Vermögensordnung durch einen formwirksamen Ehevertrag festgelegt.
- 3erfülltGrundsätzlich gemeinschaftliches GesamtgutDas bisherige und künftig erworbene Vermögen wird vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen gemeinschaftliches Gesamtgut.
1Anna und Ben sind verheiratet. 2In einem notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbaren sie, dass jeder sein bisheriges und künftig erworbenes Vermögen allein behält und beim Ende der Ehe auch kein Ausgleich des Vermögenszuwachses stattfindet.
Trifft „Gütergemeinschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEhelicher GüterstandDie vereinbarte Vermögensordnung betrifft zwei Ehegatten.
- 2erfülltVereinbarung durch EhevertragDie Ehegatten haben ihren Güterstand durch einen formwirksamen Ehevertrag festgelegt.
- 3fehltGrundsätzlich gemeinschaftliches GesamtgutDas Vermögen bleibt getrennt; vereinbart ist Gütertrennung statt einer Zusammenfassung zum Gesamtgut.
Typische Fehler
FehlerEs wird angenommen, dass immer beide Ehegatten das Gesamtgut gemeinsam verwalten müssen.
RichtigDie Verwaltung kann ehevertraglich einem Ehegatten allein zugewiesen werden; ohne Regelung verwalten beide gemeinsam.
FehlerSämtliche Vermögensgegenstände der Ehegatten werden ausnahmslos dem Gesamtgut zugeordnet.
RichtigSondergut und Vorbehaltsgut gehören nicht zum Gesamtgut.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata