Definitionen
Eheverbot
§§ 1306 f. BGB · ZivilrechtEin Eheverbot ist ein gesetzlich normiertes Hindernis, das der Eingehung einer Ehe entgegensteht und bei dessen Missachtung die dennoch geschlossene Ehe, soweit gesetzlich vorgesehen, aufhebbar ist; das deutsche Recht kennt als Eheverbote insbesondere die Verwandtschaft (§ 1307 BGB) sowie das Bestehen einer früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft (§ 1306 BGB).
Eine trotz Eheverbots geschlossene Ehe ist nicht automatisch unwirksam, sondern gegebenenfalls aufhebbar.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die 30-jährige Anna und der 32-jährige Ben 1wollen standesamtlich heiraten. 2Anna ist mit Chris verheiratet; diese Ehe besteht weiterhin.
Trifft „Eheverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zur Eingehung einer EheEs geht um die beabsichtigte Eheschließung zwischen Anna und Ben.
- 2erfülltGesetzliches HindernisDie fortbestehende Ehe mit einer dritten Person hindert die Eheschließung nach § 1306 BGB.
Die 30-jährige Anna und der 32-jährige Ben 1wollen standesamtlich heiraten. Beide sind unverheiratet, leben in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft und sind weder leiblich noch durch Adoption miteinander verwandt. Annas Eltern lehnen die Hochzeit ab, weil ihnen Ben unsympathisch ist.
Trifft „Eheverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zur Eingehung einer EheDie Ablehnung der Eltern betrifft die beabsichtigte Eheschließung.
- 2fehltGesetzliches HindernisDie bloße Ablehnung durch die Eltern begründet bei den volljährigen Beteiligten kein gesetzliches Ehehindernis.
Typische Fehler
FehlerEine frühere Ehe wird auch dann als Eheverbot behandelt, wenn sie bereits wirksam geschieden wurde.
RichtigEntscheidend ist, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person noch besteht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema