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Eheverbot

§§ 1306 f. BGB · Zivilrecht

Ein Eheverbot ist ein gesetzlich normiertes Hindernis, das der Eingehung einer Ehe entgegensteht und bei dessen Missachtung die dennoch geschlossene Ehe, soweit gesetzlich vorgesehen, aufhebbar ist; das deutsche Recht kennt als Eheverbote insbesondere die Verwandtschaft (§ 1307 BGB) sowie das Bestehen einer früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft (§ 1306 BGB).

Merksatz

Eine trotz Eheverbots geschlossene Ehe ist nicht automatisch unwirksam, sondern gegebenenfalls aufhebbar.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die 30-jährige Anna und der 32-jährige Ben 1wollen standesamtlich heiraten. 2Anna ist mit Chris verheiratet; diese Ehe besteht weiterhin.

Trifft „Eheverbot“ hier zu?

„Eheverbot“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zur Eingehung einer Ehe
    Es geht um die beabsichtigte Eheschließung zwischen Anna und Ben.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzliches Hindernis
    Die fortbestehende Ehe mit einer dritten Person hindert die Eheschließung nach § 1306 BGB.
    erfüllt
BFall B

Die 30-jährige Anna und der 32-jährige Ben 1wollen standesamtlich heiraten. Beide sind unverheiratet, leben in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft und sind weder leiblich noch durch Adoption miteinander verwandt. Annas Eltern lehnen die Hochzeit ab, weil ihnen Ben unsympathisch ist.

Trifft „Eheverbot“ hier zu?

„Eheverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzliches Hindernis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zur Eingehung einer Ehe
    Die Ablehnung der Eltern betrifft die beabsichtigte Eheschließung.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzliches Hindernis
    Die bloße Ablehnung durch die Eltern begründet bei den volljährigen Beteiligten kein gesetzliches Ehehindernis.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine frühere Ehe wird auch dann als Eheverbot behandelt, wenn sie bereits wirksam geschieden wurde.

RichtigEntscheidend ist, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person noch besteht.

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