Definitionen
Verlöbnis
§ 1297 BGB · ZivilrechtDas Verlöbnis ist ein gegenseitiger Heiratsversprechen zweier Personen, durch den sie sich rechtlich verbindlich zur Eingehung der Ehe miteinander verpflichten, ohne dass hieraus jedoch ein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe entsteht.
Das gegenseitige Eheversprechen bindet rechtlich, macht die Heirat aber nicht gerichtlich erzwingbar.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara und Ben sind volljährig und unverheiratet. 1Mara verspricht Ben ernsthaft, ihn zu heiraten. 2Ben verspricht ihr daraufhin ebenso ernsthaft, sie zu heiraten. Beide wollen sich mit ihren Worten verbindlich festlegen.
Trifft „Verlöbnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEheschließung als Inhalt des VersprechensDas Versprechen ist auf die spätere Eheschließung zwischen Mara und Ben gerichtet.
- 2erfülltGegenseitigkeit des VersprechensBen erwidert Maras Versprechen mit einem eigenen Eheversprechen.
Mara und Ben sind volljährig und unverheiratet. 1Mara verspricht Ben ernsthaft, ihn zu heiraten. Ben sagt, dass er noch nachdenken möchte und ihr deshalb noch nichts verspricht. Mara möchte sich mit ihren Worten verbindlich festlegen.
Trifft „Verlöbnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEheschließung als Inhalt des VersprechensMaras Versprechen hat die spätere Eheschließung mit Ben zum Inhalt.
- 2fehltGegenseitigkeit des VersprechensBen gibt selbst kein Eheversprechen ab, sodass Maras Versprechen einseitig bleibt.
Typische Fehler
FehlerEine Vertragsstrafe wird als wirksame Absicherung des Eheversprechens behandelt.
RichtigEine vereinbarte Vertragsstrafe für das Ausbleiben der Eheschließung ist unwirksam.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema