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Verlöbnis

§ 1297 BGB · Zivilrecht

Das Verlöbnis ist ein gegenseitiger Heiratsversprechen zweier Personen, durch den sie sich rechtlich verbindlich zur Eingehung der Ehe miteinander verpflichten, ohne dass hieraus jedoch ein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe entsteht.

Merksatz

Das gegenseitige Eheversprechen bindet rechtlich, macht die Heirat aber nicht gerichtlich erzwingbar.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara und Ben sind volljährig und unverheiratet. 1Mara verspricht Ben ernsthaft, ihn zu heiraten. 2Ben verspricht ihr daraufhin ebenso ernsthaft, sie zu heiraten. Beide wollen sich mit ihren Worten verbindlich festlegen.

Trifft „Verlöbnis“ hier zu?

„Verlöbnis“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eheschließung als Inhalt des Versprechens
    Das Versprechen ist auf die spätere Eheschließung zwischen Mara und Ben gerichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Gegenseitigkeit des Versprechens
    Ben erwidert Maras Versprechen mit einem eigenen Eheversprechen.
    erfüllt
BFall B

Mara und Ben sind volljährig und unverheiratet. 1Mara verspricht Ben ernsthaft, ihn zu heiraten. Ben sagt, dass er noch nachdenken möchte und ihr deshalb noch nichts verspricht. Mara möchte sich mit ihren Worten verbindlich festlegen.

Trifft „Verlöbnis“ hier zu?

„Verlöbnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gegenseitigkeit des Versprechens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eheschließung als Inhalt des Versprechens
    Maras Versprechen hat die spätere Eheschließung mit Ben zum Inhalt.
    erfüllt
  2. 2
    Gegenseitigkeit des Versprechens
    Ben gibt selbst kein Eheversprechen ab, sodass Maras Versprechen einseitig bleibt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Vertragsstrafe wird als wirksame Absicherung des Eheversprechens behandelt.

RichtigEine vereinbarte Vertragsstrafe für das Ausbleiben der Eheschließung ist unwirksam.

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