Definitionen
Ehefähigkeit
§§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1308 BGB · ZivilrechtEhefähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit einer Person, eine Ehe einzugehen; sie setzt voraus, dass die Person das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Für die Eheschließung darf außerdem keine Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person bestehen. Die Verlobten dürfen nicht in gerader Linie oder als voll- oder halbbürtige Geschwister verwandt sein, auch wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption erloschen ist; für durch Adoption begründete Verwandtschaft gelten die besonderen Eheverbote und Befreiungsmöglichkeiten des § 1308 BGB.
Volljährigkeit allein genügt für die Ehefähigkeit nicht.
- 16. GeburtstagGrenze der UnwirksamkeitUnter 16 ist eine Eheschließung unwirksam; mit 16 oder 17 bleibt sie gesetzlich verboten.
- 18. GeburtstagAltersvoraussetzung erfülltAb 18 steht das Alter einer Eheschließung nicht mehr entgegen; andere Voraussetzungen gelten weiter.
- Grenze der Unwirksamkeit Unter 16 ist eine Eheschließung unwirksam; mit 16 oder 17 bleibt sie gesetzlich verboten.
- Altersvoraussetzung erfüllt Ab 18 steht das Alter einer Eheschließung nicht mehr entgegen; andere Voraussetzungen gelten weiter.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben wollen heiraten, 1sind 25 und 27 Jahre alt und 2können beide ihren Willen frei bilden. 3Beide waren noch nie verheiratet und haben auch nie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. 4Keiner der beiden wurde adoptiert, und sie sind nicht miteinander verwandt.
Trifft „Ehefähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVollendung des 18. LebensjahresBeide haben das erforderliche Mindestalter erreicht.
- 2erfülltKeine GeschäftsunfähigkeitBei den beiden Erwachsenen besteht kein Anhaltspunkt für Geschäftsunfähigkeit.
- 3erfülltKeine Ehe oder Lebenspartnerschaft mit DrittenBei keinem besteht eine entsprechende Bindung an eine dritte Person.
- 4erfülltKein entgegenstehendes Eheverbot wegen VerwandtschaftWeder eine sonstige Verwandtschaft noch eine Adoption begründet ein Eheverbot.
Clara und David wollen heiraten, 1sind 30 und 32 Jahre alt und 2können beide ihren Willen frei bilden. Clara ist weiterhin mit Erik verheiratet; David war noch nie verheiratet und hat nie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. 4Keiner der beiden wurde adoptiert, und Clara und David sind nicht miteinander verwandt.
Trifft „Ehefähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVollendung des 18. LebensjahresBeide haben das erforderliche Mindestalter erreicht.
- 2erfülltKeine GeschäftsunfähigkeitBei den beiden Erwachsenen besteht kein Anhaltspunkt für Geschäftsunfähigkeit.
- 3fehltKeine Ehe oder Lebenspartnerschaft mit DrittenClaras fortbestehende Ehe mit Erik steht der Heirat mit David entgegen.
- 4erfülltKein entgegenstehendes Eheverbot wegen VerwandtschaftZwischen Clara und David besteht kein verwandtschaftliches Eheverbot.
Typische Fehler
FehlerDie Zustimmung der Eltern wird als ausreichend angesehen, damit eine minderjährige Person heiraten darf.
RichtigDie Eltern können das gesetzliche Mindestalter nicht durch ihre Zustimmung ersetzen.
FehlerNach einer Adoption wird das Eheverbot zwischen leiblichen Geschwistern verneint, weil ihre bisherige rechtliche Verwandtschaft erloschen ist.
RichtigDas Eheverbot zwischen leiblichen Geschwistern bleibt auch nach dem adoptionsbedingten Erlöschen ihrer rechtlichen Verwandtschaft bestehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema