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Ehefähigkeit

§§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1308 BGB · Zivilrecht

Ehefähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit einer Person, eine Ehe einzugehen; sie setzt voraus, dass die Person das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Für die Eheschließung darf außerdem keine Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person bestehen. Die Verlobten dürfen nicht in gerader Linie oder als voll- oder halbbürtige Geschwister verwandt sein, auch wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption erloschen ist; für durch Adoption begründete Verwandtschaft gelten die besonderen Eheverbote und Befreiungsmöglichkeiten des § 1308 BGB.

Merksatz

Volljährigkeit allein genügt für die Ehefähigkeit nicht.

Welche Altersgrenzen sind zu unterscheiden?Die Grenze zwingender Unwirksamkeit wegen des Alters ist vom Mindestalter für eine erlaubte Eheschließung zu unterscheiden.
  1. 16. Geburtstag
    Grenze der Unwirksamkeit
    Unter 16 ist eine Eheschließung unwirksam; mit 16 oder 17 bleibt sie gesetzlich verboten.
  2. 18. Geburtstag
    Altersvoraussetzung erfüllt
    Ab 18 steht das Alter einer Eheschließung nicht mehr entgegen; andere Voraussetzungen gelten weiter.
  1. Grenze der Unwirksamkeit Unter 16 ist eine Eheschließung unwirksam; mit 16 oder 17 bleibt sie gesetzlich verboten.
  2. Altersvoraussetzung erfüllt Ab 18 steht das Alter einer Eheschließung nicht mehr entgegen; andere Voraussetzungen gelten weiter.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben wollen heiraten, 1sind 25 und 27 Jahre alt und 2können beide ihren Willen frei bilden. 3Beide waren noch nie verheiratet und haben auch nie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. 4Keiner der beiden wurde adoptiert, und sie sind nicht miteinander verwandt.

Trifft „Ehefähigkeit“ hier zu?

„Ehefähigkeit“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vollendung des 18. Lebensjahres
    Beide haben das erforderliche Mindestalter erreicht.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Geschäftsunfähigkeit
    Bei den beiden Erwachsenen besteht kein Anhaltspunkt für Geschäftsunfähigkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Ehe oder Lebenspartnerschaft mit Dritten
    Bei keinem besteht eine entsprechende Bindung an eine dritte Person.
    erfüllt
  4. 4
    Kein entgegenstehendes Eheverbot wegen Verwandtschaft
    Weder eine sonstige Verwandtschaft noch eine Adoption begründet ein Eheverbot.
    erfüllt
BFall B

Clara und David wollen heiraten, 1sind 30 und 32 Jahre alt und 2können beide ihren Willen frei bilden. Clara ist weiterhin mit Erik verheiratet; David war noch nie verheiratet und hat nie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. 4Keiner der beiden wurde adoptiert, und Clara und David sind nicht miteinander verwandt.

Trifft „Ehefähigkeit“ hier zu?

„Ehefähigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Ehe oder Lebenspartnerschaft mit Dritten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vollendung des 18. Lebensjahres
    Beide haben das erforderliche Mindestalter erreicht.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Geschäftsunfähigkeit
    Bei den beiden Erwachsenen besteht kein Anhaltspunkt für Geschäftsunfähigkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Ehe oder Lebenspartnerschaft mit Dritten
    Claras fortbestehende Ehe mit Erik steht der Heirat mit David entgegen.
    fehlt
  4. 4
    Kein entgegenstehendes Eheverbot wegen Verwandtschaft
    Zwischen Clara und David besteht kein verwandtschaftliches Eheverbot.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Zustimmung der Eltern wird als ausreichend angesehen, damit eine minderjährige Person heiraten darf.

RichtigDie Eltern können das gesetzliche Mindestalter nicht durch ihre Zustimmung ersetzen.

Rechtsfolge falsch

FehlerNach einer Adoption wird das Eheverbot zwischen leiblichen Geschwistern verneint, weil ihre bisherige rechtliche Verwandtschaft erloschen ist.

RichtigDas Eheverbot zwischen leiblichen Geschwistern bleibt auch nach dem adoptionsbedingten Erlöschen ihrer rechtlichen Verwandtschaft bestehen.

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