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Endvermögen

§ 1375 BGB · Zivilrecht

Das Endvermögen ist der Wert des Vermögens eines Ehegatten nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten zum maßgeblichen Stichtag und kann auch negativ sein. Maßgeblich ist grundsätzlich die Beendigung des Güterstands, bei Scheidung jedoch die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Hinzuzurechnen sind illoyale Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 BGB, soweit kein Ausschluss nach § 1375 Abs. 3 BGB eingreift.

Merksatz

Ein negatives Endvermögen darf nicht einfach auf null gesetzt werden.

Welche Zeitpunkte sind maßgeblich?Gezeigt ist der Regelfall ohne Scheidung. Bei Scheidung zählt für die Berechnung stattdessen die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
  1. 10 Jahre vorher
    Zeitlicher Ausschluss
    Vermögensminderungen an diesem Tag oder davor werden nicht hinzugerechnet.
  2. Stichtag
    Beendigung des Güterstands
    Zu diesem Zeitpunkt wird das Endvermögen grundsätzlich ermittelt.
  1. Zeitlicher Ausschluss Vermögensminderungen an diesem Tag oder davor werden nicht hinzugerechnet.
  2. Beendigung des Güterstands Zu diesem Zeitpunkt wird das Endvermögen grundsätzlich ermittelt.
Zehnjahreszeitraum

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea ist seit fünf Jahren ohne Ehevertrag verheiratet, als ihrem Ehemann am 10. Mai ihr Scheidungsantrag zugestellt wird. An diesem Tag hat sie ausschließlich 20.000 Euro Kontoguthaben und 40.000 Euro Bankschulden. 4Ein Jahr zuvor hatte sie einem wohlhabenden Bekannten ohne besonderen Anlass 10.000 Euro geschenkt, obwohl ihr Ehemann widersprochen hatte. 3In ihrer Aufstellung für den 10. Mai 2zieht Lea sämtliche Bankschulden vom Kontoguthaben ab und zählt das Geldgeschenk wieder hinzu.

Trifft „Endvermögen“ hier zu?

„Endvermögen“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vermögen eines Ehegatten
    Erfasst wird das eigene Vermögen einer Ehefrau im gesetzlichen Güterstand.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständiger Schuldenabzug, auch unter null
    Die Schulden werden vollständig berücksichtigt, obwohl sie das Kontoguthaben übersteigen.
    erfüllt
  3. 3
    Bewertung zum maßgeblichen Stichtag
    Die Aufstellung stellt auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ab.
    erfüllt
  4. 4
    Hinzurechnung illoyaler Vermögensminderungen unter Beachtung der Ausschlüsse
    Die Schenkung ohne sittlichen oder anstandsbedingten Anlass wird hinzugerechnet, da weder der zeitliche Ausschluss noch ein Einverständnis vorliegt.
    erfüllt
BFall B

1Lea ist seit fünf Jahren ohne Ehevertrag verheiratet, als ihrem Ehemann am 10. Mai ihr Scheidungsantrag zugestellt wird. An diesem Tag hat sie ausschließlich 20.000 Euro Kontoguthaben und 40.000 Euro Bankschulden. 4Ein Jahr zuvor hatte sie einem wohlhabenden Bekannten ohne besonderen Anlass 10.000 Euro geschenkt, obwohl ihr Ehemann widersprochen hatte. 3In ihrer Aufstellung für den 10. Mai übernimmt Lea das Kontoguthaben ohne Schuldenabzug und zählt das Geldgeschenk wieder hinzu.

Trifft „Endvermögen“ hier zu?

„Endvermögen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vollständiger Schuldenabzug, auch unter null

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vermögen eines Ehegatten
    Erfasst wird das eigene Vermögen einer Ehefrau im gesetzlichen Güterstand.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständiger Schuldenabzug, auch unter null
    Die Aufstellung lässt die bestehenden Bankschulden außer Betracht.
    fehlt
  3. 3
    Bewertung zum maßgeblichen Stichtag
    Die Aufstellung stellt auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ab.
    erfüllt
  4. 4
    Hinzurechnung illoyaler Vermögensminderungen unter Beachtung der Ausschlüsse
    Das Geldgeschenk wird zutreffend hinzugerechnet, weil kein anerkannter Anlass und kein Ausschluss vorliegen.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerÜbersteigen die Schulden die Vermögenswerte, wird das Endvermögen mit null angesetzt.

RichtigAuch der überschießende Schuldenbetrag ist abzuziehen; das Endvermögen kann deshalb negativ sein.

Verwechslung

FehlerBei Scheidung wird das Endvermögen nach den Verhältnissen am Tag der Rechtskraft der Scheidung berechnet.

RichtigFür die Berechnung bei Scheidung zählt grundsätzlich bereits die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

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