Definitionen
Endvermögen
§ 1375 BGB · ZivilrechtDas Endvermögen ist der Wert des Vermögens eines Ehegatten nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten zum maßgeblichen Stichtag und kann auch negativ sein. Maßgeblich ist grundsätzlich die Beendigung des Güterstands, bei Scheidung jedoch die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Hinzuzurechnen sind illoyale Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 BGB, soweit kein Ausschluss nach § 1375 Abs. 3 BGB eingreift.
Ein negatives Endvermögen darf nicht einfach auf null gesetzt werden.
- 10 Jahre vorherZeitlicher AusschlussVermögensminderungen an diesem Tag oder davor werden nicht hinzugerechnet.
- StichtagBeendigung des GüterstandsZu diesem Zeitpunkt wird das Endvermögen grundsätzlich ermittelt.
- Zeitlicher Ausschluss Vermögensminderungen an diesem Tag oder davor werden nicht hinzugerechnet.
- Beendigung des Güterstands Zu diesem Zeitpunkt wird das Endvermögen grundsätzlich ermittelt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea ist seit fünf Jahren ohne Ehevertrag verheiratet, als ihrem Ehemann am 10. Mai ihr Scheidungsantrag zugestellt wird. An diesem Tag hat sie ausschließlich 20.000 Euro Kontoguthaben und 40.000 Euro Bankschulden. 4Ein Jahr zuvor hatte sie einem wohlhabenden Bekannten ohne besonderen Anlass 10.000 Euro geschenkt, obwohl ihr Ehemann widersprochen hatte. 3In ihrer Aufstellung für den 10. Mai 2zieht Lea sämtliche Bankschulden vom Kontoguthaben ab und zählt das Geldgeschenk wieder hinzu.
Trifft „Endvermögen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögen eines EhegattenErfasst wird das eigene Vermögen einer Ehefrau im gesetzlichen Güterstand.
- 2erfülltVollständiger Schuldenabzug, auch unter nullDie Schulden werden vollständig berücksichtigt, obwohl sie das Kontoguthaben übersteigen.
- 3erfülltBewertung zum maßgeblichen StichtagDie Aufstellung stellt auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ab.
- 4erfülltHinzurechnung illoyaler Vermögensminderungen unter Beachtung der AusschlüsseDie Schenkung ohne sittlichen oder anstandsbedingten Anlass wird hinzugerechnet, da weder der zeitliche Ausschluss noch ein Einverständnis vorliegt.
1Lea ist seit fünf Jahren ohne Ehevertrag verheiratet, als ihrem Ehemann am 10. Mai ihr Scheidungsantrag zugestellt wird. An diesem Tag hat sie ausschließlich 20.000 Euro Kontoguthaben und 40.000 Euro Bankschulden. 4Ein Jahr zuvor hatte sie einem wohlhabenden Bekannten ohne besonderen Anlass 10.000 Euro geschenkt, obwohl ihr Ehemann widersprochen hatte. 3In ihrer Aufstellung für den 10. Mai übernimmt Lea das Kontoguthaben ohne Schuldenabzug und zählt das Geldgeschenk wieder hinzu.
Trifft „Endvermögen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögen eines EhegattenErfasst wird das eigene Vermögen einer Ehefrau im gesetzlichen Güterstand.
- 2fehltVollständiger Schuldenabzug, auch unter nullDie Aufstellung lässt die bestehenden Bankschulden außer Betracht.
- 3erfülltBewertung zum maßgeblichen StichtagDie Aufstellung stellt auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ab.
- 4erfülltHinzurechnung illoyaler Vermögensminderungen unter Beachtung der AusschlüsseDas Geldgeschenk wird zutreffend hinzugerechnet, weil kein anerkannter Anlass und kein Ausschluss vorliegen.
Typische Fehler
FehlerÜbersteigen die Schulden die Vermögenswerte, wird das Endvermögen mit null angesetzt.
RichtigAuch der überschießende Schuldenbetrag ist abzuziehen; das Endvermögen kann deshalb negativ sein.
FehlerBei Scheidung wird das Endvermögen nach den Verhältnissen am Tag der Rechtskraft der Scheidung berechnet.
RichtigFür die Berechnung bei Scheidung zählt grundsätzlich bereits die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata