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Ehename

§ 1355 BGB · Zivilrecht

Der Ehename ist der gemeinsame Familienname, den die Ehegatten bei der Eheschließung oder später durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen; eine spätere Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Er kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte Familienname eines Ehegatten oder ein aus den Namen beider Ehegatten gebildeter Doppelname sein; bei mehrteiligen Ausgangsnamen gelten die Auswahlmöglichkeiten und Beschränkungen des § 1355 Abs. 3 BGB.

Merksatz

Die Eheschließung allein begründet keinen Ehenamen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna heißt mit Nachnamen Mayer, Ben heißt mit Nachnamen Roth. Bei ihrer Hochzeit erklären beide gegenüber der Standesbeamtin, dass sie künftig gemeinsam Mayer-Roth heißen wollen.

Trifft „Ehename“ hier zu?

„Ehename“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gemeinsame Bestimmung in der vorgeschriebenen Form
    Beide legen ihren gemeinsamen Namen bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt fest.
    erfüllt
  2. 2
    Zulässige Namenswahl
    Mayer-Roth verbindet die bisher geführten Familiennamen beider Ehegatten zu einem zulässigen Doppelnamen.
    erfüllt
BFall B

2Anna heißt mit Nachnamen Mayer, Ben heißt mit Nachnamen Roth. An ihrem Hochzeitstag vereinbaren sie untereinander, künftig gemeinsam Mayer-Roth zu heißen. Gegenüber dem Standesamt geben sie dazu keine Erklärung ab.

Trifft „Ehename“ hier zu?

„Ehename“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gemeinsame Bestimmung in der vorgeschriebenen Form

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gemeinsame Bestimmung in der vorgeschriebenen Form
    Die private Vereinbarung ersetzt die erforderliche Erklärung gegenüber dem Standesamt nicht.
    fehlt
  2. 2
    Zulässige Namenswahl
    Der gewünschte Doppelname ist aus den bisher geführten Familiennamen beider Ehegatten gebildet und als solcher zulässig.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin aus den Namen beider Ehegatten gebildeter Doppelname wird als unzulässig angesehen.

RichtigDie Ehegatten können auch einen gemeinsamen Doppelnamen aus jeweils einem Namen beider Ehegatten wählen.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer Namensbestimmung nach der Eheschließung wird eine einfache schriftliche Erklärung für ausreichend gehalten.

RichtigFür die spätere Bestimmung ist eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt erforderlich.

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