Definitionen
Ehename
§ 1355 BGB · ZivilrechtDer Ehename ist der gemeinsame Familienname, den die Ehegatten bei der Eheschließung oder später durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen; eine spätere Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Er kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte Familienname eines Ehegatten oder ein aus den Namen beider Ehegatten gebildeter Doppelname sein; bei mehrteiligen Ausgangsnamen gelten die Auswahlmöglichkeiten und Beschränkungen des § 1355 Abs. 3 BGB.
Die Eheschließung allein begründet keinen Ehenamen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna heißt mit Nachnamen Mayer, Ben heißt mit Nachnamen Roth. Bei ihrer Hochzeit erklären beide gegenüber der Standesbeamtin, dass sie künftig gemeinsam Mayer-Roth heißen wollen.
Trifft „Ehename“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGemeinsame Bestimmung in der vorgeschriebenen FormBeide legen ihren gemeinsamen Namen bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt fest.
- 2erfülltZulässige NamenswahlMayer-Roth verbindet die bisher geführten Familiennamen beider Ehegatten zu einem zulässigen Doppelnamen.
2Anna heißt mit Nachnamen Mayer, Ben heißt mit Nachnamen Roth. An ihrem Hochzeitstag vereinbaren sie untereinander, künftig gemeinsam Mayer-Roth zu heißen. Gegenüber dem Standesamt geben sie dazu keine Erklärung ab.
Trifft „Ehename“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGemeinsame Bestimmung in der vorgeschriebenen FormDie private Vereinbarung ersetzt die erforderliche Erklärung gegenüber dem Standesamt nicht.
- 2erfülltZulässige NamenswahlDer gewünschte Doppelname ist aus den bisher geführten Familiennamen beider Ehegatten gebildet und als solcher zulässig.
Typische Fehler
FehlerEin aus den Namen beider Ehegatten gebildeter Doppelname wird als unzulässig angesehen.
RichtigDie Ehegatten können auch einen gemeinsamen Doppelnamen aus jeweils einem Namen beider Ehegatten wählen.
FehlerBei einer Namensbestimmung nach der Eheschließung wird eine einfache schriftliche Erklärung für ausreichend gehalten.
RichtigFür die spätere Bestimmung ist eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema