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Zugewinngemeinschaft

§ 1363 BGB · Zivilrecht

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der Ehe, wenn die Ehegatten keinen anderen Güterstand durch Ehevertrag vereinbart haben; dabei bleibt ihr Vermögen getrennt und jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen grundsätzlich selbstständig. Bei Beendigung des Güterstands kann grundsätzlich der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn vom anderen einen Ausgleich in Höhe der Hälfte des Unterschieds der beiderseitigen Zugewinne verlangen. Beim Tod eines Ehegatten erfolgt der Ausgleich grundsätzlich durch eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft.

Merksatz

Während der Ehe bleibt das Vermögen getrennt; ausgeglichen wird grundsätzlich erst bei Beendigung des Güterstands.

Zugewinngemeinschaft oder Gütergemeinschaft?Die Zugewinngemeinschaft lässt die Vermögen getrennt. Die Gütergemeinschaft schafft grundsätzlich gemeinsames Vermögen.
Zugewinngemeinschaft
Gütergemeinschaft
Grundlage
Gesetzlicher Regelfall ohne abweichenden Ehevertrag.
Vereinbarung durch Ehevertrag.
Vermögenszuordnung
Die Vermögen beider Ehegatten bleiben getrennt.
Grundsätzlich gemeinsames Vermögen als Gesamtgut.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea und Tom sind verheiratet. 2Sie haben keinen Ehevertrag geschlossen. Lea kauft während der Ehe aus ihrem Arbeitslohn ein Fahrrad allein für sich.

Trifft „Zugewinngemeinschaft“ hier zu?

„Zugewinngemeinschaft“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Ehe
    Zwischen Lea und Tom besteht eine Ehe.
    erfüllt
  2. 2
    Keine ehevertragliche Wahl eines anderen Güterstands
    Ohne abweichenden Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand.
    erfüllt
BFall B

1Lea und Tom sind verheiratet. Vor der Hochzeit haben sie bei einer Notarin einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie ausdrücklich Gütertrennung vereinbart haben. Lea kauft während der Ehe aus ihrem Arbeitslohn ein Fahrrad allein für sich.

Trifft „Zugewinngemeinschaft“ hier zu?

„Zugewinngemeinschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine ehevertragliche Wahl eines anderen Güterstands

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Ehe
    Zwischen Lea und Tom besteht eine Ehe.
    erfüllt
  2. 2
    Keine ehevertragliche Wahl eines anderen Güterstands
    Die notarielle Vereinbarung der Gütertrennung schließt den gesetzlichen Güterstand aus.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWährend der Ehe erworbene Gegenstände werden automatisch gemeinsames Eigentum beider Ehegatten.

RichtigAllein durch die Ehe entsteht auch an später erworbenem Vermögen kein gemeinsames Eigentum.

Rechtsfolge falsch

FehlerBeim rechnerischen Zugewinnausgleich wird das gesamte Vermögen beider Ehegatten hälftig geteilt.

RichtigMaßgeblich ist grundsätzlich die Hälfte des Unterschieds der beiderseitigen Zugewinne, nicht eine Teilung der Gesamtvermögen.

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