Definitionen
Zugewinngemeinschaft
§ 1363 BGB · ZivilrechtDie Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der Ehe, wenn die Ehegatten keinen anderen Güterstand durch Ehevertrag vereinbart haben; dabei bleibt ihr Vermögen getrennt und jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen grundsätzlich selbstständig. Bei Beendigung des Güterstands kann grundsätzlich der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn vom anderen einen Ausgleich in Höhe der Hälfte des Unterschieds der beiderseitigen Zugewinne verlangen. Beim Tod eines Ehegatten erfolgt der Ausgleich grundsätzlich durch eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft.
Während der Ehe bleibt das Vermögen getrennt; ausgeglichen wird grundsätzlich erst bei Beendigung des Güterstands.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea und Tom sind verheiratet. 2Sie haben keinen Ehevertrag geschlossen. Lea kauft während der Ehe aus ihrem Arbeitslohn ein Fahrrad allein für sich.
Trifft „Zugewinngemeinschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehende EheZwischen Lea und Tom besteht eine Ehe.
- 2erfülltKeine ehevertragliche Wahl eines anderen GüterstandsOhne abweichenden Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand.
1Lea und Tom sind verheiratet. Vor der Hochzeit haben sie bei einer Notarin einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie ausdrücklich Gütertrennung vereinbart haben. Lea kauft während der Ehe aus ihrem Arbeitslohn ein Fahrrad allein für sich.
Trifft „Zugewinngemeinschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehende EheZwischen Lea und Tom besteht eine Ehe.
- 2fehltKeine ehevertragliche Wahl eines anderen GüterstandsDie notarielle Vereinbarung der Gütertrennung schließt den gesetzlichen Güterstand aus.
Typische Fehler
FehlerWährend der Ehe erworbene Gegenstände werden automatisch gemeinsames Eigentum beider Ehegatten.
RichtigAllein durch die Ehe entsteht auch an später erworbenem Vermögen kein gemeinsames Eigentum.
FehlerBeim rechnerischen Zugewinnausgleich wird das gesamte Vermögen beider Ehegatten hälftig geteilt.
RichtigMaßgeblich ist grundsätzlich die Hälfte des Unterschieds der beiderseitigen Zugewinne, nicht eine Teilung der Gesamtvermögen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata