Definitionen
Anfangsvermögen
§ 1374 BGB · ZivilrechtZum Anfangsvermögen zählt das einem Ehegatten zu Beginn der Zugewinngemeinschaft gehörende Vermögen nach Abzug seiner Schulden. Hinzu kommen spätere Schenkungen und Ausstattungen sowie Erwerbe von Todes wegen oder im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht, sofern sie nach den Umständen keine Einkünfte darstellen. Die jeweils zu berücksichtigenden Schulden werden vollständig abgezogen, auch wenn der errechnete Wert dadurch negativ wird.
Nicht nur der Vermögensbestand zu Beginn, auch bestimmte spätere Erwerbe können zum Anfangsvermögen zählen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben sind ohne Ehevertrag verheiratet. Im fünften Ehejahr wird Anna Alleinerbin ihrer Tante und nimmt die Erbschaft an. Zum Nachlass gehören ein Sparguthaben von 25.000 Euro und eine offene Kreditschuld von 5.000 Euro. Anna hat keine weiteren Schulden.
Trifft „Anfangsvermögen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögen eines EhegattenDas geerbte Vermögen gehört Anna als einem der Ehegatten.
- 2erfülltBei Beginn vorhanden oder begünstigter späterer Erwerb ohne EinkommenscharakterDas geerbte Sparvermögen ist ein begünstigter späterer Erwerb ohne Einkommenscharakter.
- 3erfülltVollständiger Schuldenabzug, gegebenenfalls bis zum negativen WertNach vollständigem Abzug der geerbten Kreditschuld werden 20.000 Euro hinzugerechnet.
Anna und Ben sind ohne Ehevertrag verheiratet. 1Im fünften Ehejahr gewinnt Anna 25.000 Euro im Lotto und erhält das Geld auf ihr eigenes Konto. 3Anna hat keine Schulden.
Trifft „Anfangsvermögen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögen eines EhegattenDas ausgezahlte Geld gehört Anna als einem der Ehegatten.
- 2fehltBei Beginn vorhanden oder begünstigter späterer Erwerb ohne EinkommenscharakterDer spätere Lottogewinn gehört zu keiner der gesetzlich begünstigten Erwerbsarten.
- 3erfülltVollständiger Schuldenabzug, gegebenenfalls bis zum negativen WertMangels Schulden ist kein Abzug erforderlich.
Typische Fehler
FehlerBei der Berechnung bleiben spätere Erbschaften und Schenkungen pauschal unberücksichtigt.
RichtigDie gesetzlich begünstigten späteren Erwerbe werden zusätzlich einbezogen, sofern sie keinen Einkommenscharakter haben.
FehlerÜbersteigen die Schulden die Vermögenswerte, wird das Anfangsvermögen mit null angesetzt.
RichtigAuch der überschießende Schuldenbetrag wird abgezogen; dadurch kann ein negativer Anfangswert entstehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata