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326 Definitionen

Anfangsvermögen

§ 1374 BGB · Zivilrecht

Zum Anfangsvermögen zählt das einem Ehegatten zu Beginn der Zugewinngemeinschaft gehörende Vermögen nach Abzug seiner Schulden. Hinzu kommen spätere Schenkungen und Ausstattungen sowie Erwerbe von Todes wegen oder im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht, sofern sie nach den Umständen keine Einkünfte darstellen. Die jeweils zu berücksichtigenden Schulden werden vollständig abgezogen, auch wenn der errechnete Wert dadurch negativ wird.

Merksatz

Nicht nur der Vermögensbestand zu Beginn, auch bestimmte spätere Erwerbe können zum Anfangsvermögen zählen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben sind ohne Ehevertrag verheiratet. Im fünften Ehejahr wird Anna Alleinerbin ihrer Tante und nimmt die Erbschaft an. Zum Nachlass gehören ein Sparguthaben von 25.000 Euro und eine offene Kreditschuld von 5.000 Euro. Anna hat keine weiteren Schulden.

Trifft „Anfangsvermögen“ hier zu?

„Anfangsvermögen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vermögen eines Ehegatten
    Das geerbte Vermögen gehört Anna als einem der Ehegatten.
    erfüllt
  2. 2
    Bei Beginn vorhanden oder begünstigter späterer Erwerb ohne Einkommenscharakter
    Das geerbte Sparvermögen ist ein begünstigter späterer Erwerb ohne Einkommenscharakter.
    erfüllt
  3. 3
    Vollständiger Schuldenabzug, gegebenenfalls bis zum negativen Wert
    Nach vollständigem Abzug der geerbten Kreditschuld werden 20.000 Euro hinzugerechnet.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben sind ohne Ehevertrag verheiratet. 1Im fünften Ehejahr gewinnt Anna 25.000 Euro im Lotto und erhält das Geld auf ihr eigenes Konto. 3Anna hat keine Schulden.

Trifft „Anfangsvermögen“ hier zu?

„Anfangsvermögen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bei Beginn vorhanden oder begünstigter späterer Erwerb ohne Einkommenscharakter

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vermögen eines Ehegatten
    Das ausgezahlte Geld gehört Anna als einem der Ehegatten.
    erfüllt
  2. 2
    Bei Beginn vorhanden oder begünstigter späterer Erwerb ohne Einkommenscharakter
    Der spätere Lottogewinn gehört zu keiner der gesetzlich begünstigten Erwerbsarten.
    fehlt
  3. 3
    Vollständiger Schuldenabzug, gegebenenfalls bis zum negativen Wert
    Mangels Schulden ist kein Abzug erforderlich.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Berechnung bleiben spätere Erbschaften und Schenkungen pauschal unberücksichtigt.

RichtigDie gesetzlich begünstigten späteren Erwerbe werden zusätzlich einbezogen, sofern sie keinen Einkommenscharakter haben.

Rechtsfolge falsch

FehlerÜbersteigen die Schulden die Vermögenswerte, wird das Anfangsvermögen mit null angesetzt.

RichtigAuch der überschießende Schuldenbetrag wird abgezogen; dadurch kann ein negativer Anfangswert entstehen.

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