Definitionen
Aufhebbarkeit der Ehe
§§ 1313 ff. BGB · ZivilrechtDie Aufhebbarkeit der Ehe bezeichnet die gerichtlich geltend zu machende Vernichtbarkeit einer Ehe, die zwar wirksam geschlossen wurde, jedoch unter einem gesetzlich anerkannten Aufhebungsgrund leidet (z.B. Geschäftsunfähigkeit, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung); die Ehe wird erst durch rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss mit Wirkung ex nunc aufgelöst.
Ein Aufhebungsgrund beseitigt die Ehe nicht automatisch.
- EheschließungWirksame Ehe trotz AufhebungsgrundEin Aufhebungsgrund macht die geschlossene Ehe nicht von selbst unwirksam.
- AntragGerichtliches VerfahrenDie Aufhebung wird beim Gericht beantragt; der Antrag allein löst die Ehe nicht auf.
- RechtskraftAuflösung für die ZukunftErst die rechtskräftige Aufhebungsentscheidung löst die Ehe auf.
- Wirksame Ehe trotz Aufhebungsgrund Ein Aufhebungsgrund macht die geschlossene Ehe nicht von selbst unwirksam.
- Gerichtliches Verfahren Die Aufhebung wird beim Gericht beantragt; der Antrag allein löst die Ehe nicht auf.
- Auflösung für die Zukunft Erst die rechtskräftige Aufhebungsentscheidung löst die Ehe auf.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea und Tom sind 30 Jahre alt, nicht miteinander verwandt und waren zuvor nie verheiratet. 1Vor drei Wochen haben sie standesamtlich geheiratet, 2nachdem Tom Lea glaubhaft angekündigt hatte, sie andernfalls zu töten; nur deshalb sagte Lea bei der Trauung Ja. Gestern konnte Lea sich in Sicherheit bringen und hat seitdem jeden Kontakt zu Tom abgebrochen. Heute beantragt sie beim Familiengericht, die Ehe wegen der Drohung zu beenden.
Trifft „Aufhebbarkeit der Ehe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirksam geschlossene EheDie standesamtlich geschlossene Ehe ist trotz der Drohung wirksam.
- 2erfülltGesetzlich anerkannter AufhebungsgrundDie widerrechtliche Todesdrohung hat Lea zur Eheschließung bestimmt und begründet die Aufhebung nach § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB.
Lea und Tom sind 30 Jahre alt, nicht miteinander verwandt und waren zuvor nie verheiratet. 1Vor drei Wochen haben sie standesamtlich geheiratet und wollten beide ein gemeinsames Leben als Ehepaar beginnen. Bei der Trauung waren beide nüchtern, wussten, dass sie heirateten, und entschieden sich ohne Täuschung oder Druck. Nach einem Streit über den Urlaub beantragt Lea heute beim Familiengericht, die Ehe wegen dieses Streits zu beenden.
Trifft „Aufhebbarkeit der Ehe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirksam geschlossene EheLea und Tom haben eine wirksame Ehe geschlossen.
- 2fehltGesetzlich anerkannter AufhebungsgrundEin nachträglicher Streit über die Urlaubsplanung ist kein gesetzlicher Aufhebungsgrund.
Typische Fehler
FehlerDie gerichtliche Aufhebung wird als rückwirkende Beseitigung der Ehe seit der Eheschließung behandelt.
RichtigDie Aufhebung beendet die Ehe erst ab Rechtskraft für die Zukunft.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema