Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen

Aufhebbarkeit der Ehe

§§ 1313 ff. BGB · Zivilrecht

Die Aufhebbarkeit der Ehe bezeichnet die gerichtlich geltend zu machende Vernichtbarkeit einer Ehe, die zwar wirksam geschlossen wurde, jedoch unter einem gesetzlich anerkannten Aufhebungsgrund leidet (z.B. Geschäftsunfähigkeit, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung); die Ehe wird erst durch rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss mit Wirkung ex nunc aufgelöst.

Merksatz

Ein Aufhebungsgrund beseitigt die Ehe nicht automatisch.

Wann wirkt die gerichtliche Aufhebung?Der Antrag allein beendet die Ehe nicht. Die Auflösung tritt erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Aufhebungsentscheidung ein.
  1. Eheschließung
    Wirksame Ehe trotz Aufhebungsgrund
    Ein Aufhebungsgrund macht die geschlossene Ehe nicht von selbst unwirksam.
  2. Antrag
    Gerichtliches Verfahren
    Die Aufhebung wird beim Gericht beantragt; der Antrag allein löst die Ehe nicht auf.
  3. Rechtskraft
    Auflösung für die Zukunft
    Erst die rechtskräftige Aufhebungsentscheidung löst die Ehe auf.
  1. Wirksame Ehe trotz Aufhebungsgrund Ein Aufhebungsgrund macht die geschlossene Ehe nicht von selbst unwirksam.
  2. Gerichtliches Verfahren Die Aufhebung wird beim Gericht beantragt; der Antrag allein löst die Ehe nicht auf.
  3. Auflösung für die Zukunft Erst die rechtskräftige Aufhebungsentscheidung löst die Ehe auf.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea und Tom sind 30 Jahre alt, nicht miteinander verwandt und waren zuvor nie verheiratet. 1Vor drei Wochen haben sie standesamtlich geheiratet, 2nachdem Tom Lea glaubhaft angekündigt hatte, sie andernfalls zu töten; nur deshalb sagte Lea bei der Trauung Ja. Gestern konnte Lea sich in Sicherheit bringen und hat seitdem jeden Kontakt zu Tom abgebrochen. Heute beantragt sie beim Familiengericht, die Ehe wegen der Drohung zu beenden.

Trifft „Aufhebbarkeit der Ehe“ hier zu?

„Aufhebbarkeit der Ehe“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksam geschlossene Ehe
    Die standesamtlich geschlossene Ehe ist trotz der Drohung wirksam.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich anerkannter Aufhebungsgrund
    Die widerrechtliche Todesdrohung hat Lea zur Eheschließung bestimmt und begründet die Aufhebung nach § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB.
    erfüllt
BFall B

Lea und Tom sind 30 Jahre alt, nicht miteinander verwandt und waren zuvor nie verheiratet. 1Vor drei Wochen haben sie standesamtlich geheiratet und wollten beide ein gemeinsames Leben als Ehepaar beginnen. Bei der Trauung waren beide nüchtern, wussten, dass sie heirateten, und entschieden sich ohne Täuschung oder Druck. Nach einem Streit über den Urlaub beantragt Lea heute beim Familiengericht, die Ehe wegen dieses Streits zu beenden.

Trifft „Aufhebbarkeit der Ehe“ hier zu?

„Aufhebbarkeit der Ehe“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzlich anerkannter Aufhebungsgrund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksam geschlossene Ehe
    Lea und Tom haben eine wirksame Ehe geschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich anerkannter Aufhebungsgrund
    Ein nachträglicher Streit über die Urlaubsplanung ist kein gesetzlicher Aufhebungsgrund.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie gerichtliche Aufhebung wird als rückwirkende Beseitigung der Ehe seit der Eheschließung behandelt.

RichtigDie Aufhebung beendet die Ehe erst ab Rechtskraft für die Zukunft.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.