Definitionen
Putativehe
§ 1318 BGB · ZivilrechtEine Putativehe ist eine nach bürgerlichem Recht aufhebbare Ehe, bei der zumindest ein Ehegatte bei der Eheschließung gutgläubig war, also die Aufhebbarkeit der Ehe nicht kannte. Vorschriften über die Scheidungsfolgen werden nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend angewendet.
Gutgläubigkeit allein entscheidet nicht darüber, welche Scheidungsfolgen auf eine fehlerhafte Ehe angewendet werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora und Tim heiraten vor dem Standesbeamten. 1Tim ist zu diesem Zeitpunkt noch mit Lea verheiratet und hat Nora davon nichts erzählt. 2Nora hält Tim bei der Trauung für unverheiratet.
Trifft „Putativehe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufhebbare EheDie zweite Ehe ist wegen der bestehenden ersten Ehe nach §§ 1306, 1314 Abs. 1 BGB aufhebbar.
- 2erfülltGutgläubigkeit mindestens eines Ehegatten bei der EheschließungNora kennt bei der Eheschließung die Aufhebbarkeit wegen Tims bestehender Ehe nicht.
Nora und Tim heiraten vor dem Standesbeamten. 1Tim ist zu diesem Zeitpunkt noch mit Lea verheiratet. Nora und Tim wissen bei der Trauung von dieser Ehe und kennen auch die Möglichkeit, dass ihre neue Ehe deshalb gerichtlich aufgehoben wird.
Trifft „Putativehe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufhebbare EheDie zweite Ehe ist wegen der bestehenden ersten Ehe nach §§ 1306, 1314 Abs. 1 BGB aufhebbar.
- 2fehltGutgläubigkeit mindestens eines Ehegatten bei der EheschließungBeide kennen bei der Eheschließung die Aufhebbarkeit; ein gutgläubiger Ehegatte fehlt.
Typische Fehler
FehlerEine Putativehe wird nur angenommen, wenn beide Ehegatten gutgläubig waren.
RichtigDie Gutgläubigkeit eines einzigen Ehegatten bei der Eheschließung genügt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema