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Putativehe

§ 1318 BGB · Zivilrecht

Eine Putativehe ist eine nach bürgerlichem Recht aufhebbare Ehe, bei der zumindest ein Ehegatte bei der Eheschließung gutgläubig war, also die Aufhebbarkeit der Ehe nicht kannte. Vorschriften über die Scheidungsfolgen werden nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend angewendet.

Merksatz

Gutgläubigkeit allein entscheidet nicht darüber, welche Scheidungsfolgen auf eine fehlerhafte Ehe angewendet werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora und Tim heiraten vor dem Standesbeamten. 1Tim ist zu diesem Zeitpunkt noch mit Lea verheiratet und hat Nora davon nichts erzählt. 2Nora hält Tim bei der Trauung für unverheiratet.

Trifft „Putativehe“ hier zu?

„Putativehe“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufhebbare Ehe
    Die zweite Ehe ist wegen der bestehenden ersten Ehe nach §§ 1306, 1314 Abs. 1 BGB aufhebbar.
    erfüllt
  2. 2
    Gutgläubigkeit mindestens eines Ehegatten bei der Eheschließung
    Nora kennt bei der Eheschließung die Aufhebbarkeit wegen Tims bestehender Ehe nicht.
    erfüllt
BFall B

Nora und Tim heiraten vor dem Standesbeamten. 1Tim ist zu diesem Zeitpunkt noch mit Lea verheiratet. Nora und Tim wissen bei der Trauung von dieser Ehe und kennen auch die Möglichkeit, dass ihre neue Ehe deshalb gerichtlich aufgehoben wird.

Trifft „Putativehe“ hier zu?

„Putativehe“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gutgläubigkeit mindestens eines Ehegatten bei der Eheschließung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufhebbare Ehe
    Die zweite Ehe ist wegen der bestehenden ersten Ehe nach §§ 1306, 1314 Abs. 1 BGB aufhebbar.
    erfüllt
  2. 2
    Gutgläubigkeit mindestens eines Ehegatten bei der Eheschließung
    Beide kennen bei der Eheschließung die Aufhebbarkeit; ein gutgläubiger Ehegatte fehlt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Putativehe wird nur angenommen, wenn beide Ehegatten gutgläubig waren.

RichtigDie Gutgläubigkeit eines einzigen Ehegatten bei der Eheschließung genügt.

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