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Sondergut

§ 1417 BGB · Zivilrecht

Sondergut sind Gegenstände, die vom Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft ausgeschlossen sind, weil sie nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, und die daher von dem Ehegatten, dem sie gehören, selbständig, aber für Rechnung des Gesamtguts verwaltet werden.

Merksatz

Persönliche Bedeutung allein macht einen übertragbaren Gegenstand nicht zu Sondergut.

Sondergut oder Vorbehaltsgut?Beide bleiben vom Gesamtgut getrennt. Unterschiedlich sind insbesondere der Zuordnungsgrund und die wirtschaftliche Rechnung der Verwaltung.
Sondergut
Vorbehaltsgut
Zuordnungsgrund
Der Gegenstand ist rechtlich nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragbar.
Insbesondere ein Ehevertrag oder eine entsprechende Bestimmung des Erblassers oder Schenkenden.
Verwaltungsrechnung
Der Ehegatte verwaltet selbst; die wirtschaftlichen Ergebnisse betreffen das Gesamtgut.
Der Ehegatte verwaltet selbst; die wirtschaftlichen Ergebnisse betreffen sein eigenes Vermögen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea und Tom haben notariell Gütergemeinschaft vereinbart. Für Lea ist im Grundbuch ein lebenslanges Recht eingetragen, eine bestimmte Wohnung in einem fremden Haus selbst zu bewohnen.

Trifft „Sondergut“ hier zu?

„Sondergut“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eheliche Gütergemeinschaft
    Für die Ehe gilt der vereinbarte Güterstand.
    erfüllt
  2. 2
    Gegenstand eines Ehegatten
    Das eingetragene Recht steht Lea zu und ist ein Vermögensgegenstand.
    erfüllt
  3. 3
    Keine rechtsgeschäftliche Übertragbarkeit
    Dieses dingliche Wohnungsrecht kann nicht auf eine andere Person übertragen werden.
    erfüllt
BFall B

1Lea und Tom haben notariell Gütergemeinschaft vereinbart. 2Im Ehevertrag haben sie Leas handelsübliches Fahrrad ausdrücklich von ihrem gemeinsamen Vermögen ausgenommen und festgelegt, dass es allein Lea gehört.

Trifft „Sondergut“ hier zu?

„Sondergut“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine rechtsgeschäftliche Übertragbarkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eheliche Gütergemeinschaft
    Für die Ehe gilt der vereinbarte Güterstand.
    erfüllt
  2. 2
    Gegenstand eines Ehegatten
    Das Fahrrad gehört aufgrund der ehevertraglichen Zuordnung zum Vorbehaltsgut der Lea.
    erfüllt
  3. 3
    Keine rechtsgeschäftliche Übertragbarkeit
    Das Eigentum an einem gewöhnlichen Fahrrad kann rechtsgeschäftlich übertragen werden.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der selbständigen Verwaltung wird geschlossen, dass der Ehegatte auch für eigene Rechnung verwaltet.

RichtigDer Ehegatte führt die Verwaltung selbst, ihre wirtschaftlichen Ergebnisse werden aber dem Gesamtgut zugerechnet.

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