Definitionen
Sondergut
§ 1417 BGB · ZivilrechtSondergut sind Gegenstände, die vom Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft ausgeschlossen sind, weil sie nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, und die daher von dem Ehegatten, dem sie gehören, selbständig, aber für Rechnung des Gesamtguts verwaltet werden.
Persönliche Bedeutung allein macht einen übertragbaren Gegenstand nicht zu Sondergut.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea und Tom haben notariell Gütergemeinschaft vereinbart. Für Lea ist im Grundbuch ein lebenslanges Recht eingetragen, eine bestimmte Wohnung in einem fremden Haus selbst zu bewohnen.
Trifft „Sondergut“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEheliche GütergemeinschaftFür die Ehe gilt der vereinbarte Güterstand.
- 2erfülltGegenstand eines EhegattenDas eingetragene Recht steht Lea zu und ist ein Vermögensgegenstand.
- 3erfülltKeine rechtsgeschäftliche ÜbertragbarkeitDieses dingliche Wohnungsrecht kann nicht auf eine andere Person übertragen werden.
1Lea und Tom haben notariell Gütergemeinschaft vereinbart. 2Im Ehevertrag haben sie Leas handelsübliches Fahrrad ausdrücklich von ihrem gemeinsamen Vermögen ausgenommen und festgelegt, dass es allein Lea gehört.
Trifft „Sondergut“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEheliche GütergemeinschaftFür die Ehe gilt der vereinbarte Güterstand.
- 2erfülltGegenstand eines EhegattenDas Fahrrad gehört aufgrund der ehevertraglichen Zuordnung zum Vorbehaltsgut der Lea.
- 3fehltKeine rechtsgeschäftliche ÜbertragbarkeitDas Eigentum an einem gewöhnlichen Fahrrad kann rechtsgeschäftlich übertragen werden.
Typische Fehler
FehlerAus der selbständigen Verwaltung wird geschlossen, dass der Ehegatte auch für eigene Rechnung verwaltet.
RichtigDer Ehegatte führt die Verwaltung selbst, ihre wirtschaftlichen Ergebnisse werden aber dem Gesamtgut zugerechnet.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata