Definitionen
Gesamtgut
§ 1416 BGB · ZivilrechtDas Gesamtgut ist die Gesamtheit der Vermögensgegenstände, die bei der ehelichen Gütergemeinschaft beiden Ehegatten gemeinschaftlich gehören; es umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen beider Ehegatten, soweit es nicht kraft Gesetzes oder Vereinbarung Sondergut oder Vorbehaltsgut ist.
Die gemeinschaftliche Vermögenszuordnung setzt keine gesonderte Übertragung der einzelnen Gegenstände voraus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara und Tom sind verheiratet und vereinbaren in einem notariellen Ehevertrag die Gütergemeinschaft. 2Vor Abschluss des Vertrags gehörte Mara ein vollständig bezahltes Fahrrad. 3Mara durfte das Fahrrad frei verkaufen. Der Ehevertrag enthält keine Ausnahmen für einzelne Gegenstände.
Trifft „Gesamtgut“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEheliche GütergemeinschaftDie Ehegatten haben den erforderlichen Güterstand wirksam vereinbart.
- 2erfülltVermögensgegenstand eines oder beider EhegattenDas Fahrrad gehörte bei Beginn der Gütergemeinschaft zu Maras Vermögen.
- 3erfülltKein Sondergut oder VorbehaltsgutDas frei übertragbare Fahrrad ist weder Sondergut noch vertraglich ausgenommenes Vorbehaltsgut.
1Mara und Tom sind verheiratet und vereinbaren in einem notariellen Ehevertrag die Gütergemeinschaft. 2Vor Abschluss des Vertrags gehörte Mara ein vollständig bezahltes Fahrrad. Mara durfte das Fahrrad frei verkaufen. Im Ehevertrag bestimmen sie ausdrücklich, dass das Fahrrad von der gemeinsamen Vermögenszuordnung ausgenommen bleibt und weiterhin allein Mara gehören soll.
Trifft „Gesamtgut“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEheliche GütergemeinschaftDie Ehegatten haben den erforderlichen Güterstand wirksam vereinbart.
- 2erfülltVermögensgegenstand eines oder beider EhegattenDas Fahrrad gehörte bei Beginn der Gütergemeinschaft zu Maras Vermögen.
- 3fehltKein Sondergut oder VorbehaltsgutDurch die ausdrückliche Ausnahme im Ehevertrag ist das Fahrrad Vorbehaltsgut nach § 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Typische Fehler
FehlerBei vereinbarter Gütergemeinschaft werden sämtliche Vermögensgegenstände ohne Prüfung der Ausnahmen dem Gesamtgut zugerechnet.
RichtigFür den einzelnen Gegenstand muss geprüft werden, ob er als Sondergut oder Vorbehaltsgut vom Gesamtgut ausgenommen ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata