Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen

Gesamtgut

§ 1416 BGB · Zivilrecht

Das Gesamtgut ist die Gesamtheit der Vermögensgegenstände, die bei der ehelichen Gütergemeinschaft beiden Ehegatten gemeinschaftlich gehören; es umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen beider Ehegatten, soweit es nicht kraft Gesetzes oder Vereinbarung Sondergut oder Vorbehaltsgut ist.

Merksatz

Die gemeinschaftliche Vermögenszuordnung setzt keine gesonderte Übertragung der einzelnen Gegenstände voraus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara und Tom sind verheiratet und vereinbaren in einem notariellen Ehevertrag die Gütergemeinschaft. 2Vor Abschluss des Vertrags gehörte Mara ein vollständig bezahltes Fahrrad. 3Mara durfte das Fahrrad frei verkaufen. Der Ehevertrag enthält keine Ausnahmen für einzelne Gegenstände.

Trifft „Gesamtgut“ hier zu?

„Gesamtgut“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eheliche Gütergemeinschaft
    Die Ehegatten haben den erforderlichen Güterstand wirksam vereinbart.
    erfüllt
  2. 2
    Vermögensgegenstand eines oder beider Ehegatten
    Das Fahrrad gehörte bei Beginn der Gütergemeinschaft zu Maras Vermögen.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Sondergut oder Vorbehaltsgut
    Das frei übertragbare Fahrrad ist weder Sondergut noch vertraglich ausgenommenes Vorbehaltsgut.
    erfüllt
BFall B

1Mara und Tom sind verheiratet und vereinbaren in einem notariellen Ehevertrag die Gütergemeinschaft. 2Vor Abschluss des Vertrags gehörte Mara ein vollständig bezahltes Fahrrad. Mara durfte das Fahrrad frei verkaufen. Im Ehevertrag bestimmen sie ausdrücklich, dass das Fahrrad von der gemeinsamen Vermögenszuordnung ausgenommen bleibt und weiterhin allein Mara gehören soll.

Trifft „Gesamtgut“ hier zu?

„Gesamtgut“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein Sondergut oder Vorbehaltsgut

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eheliche Gütergemeinschaft
    Die Ehegatten haben den erforderlichen Güterstand wirksam vereinbart.
    erfüllt
  2. 2
    Vermögensgegenstand eines oder beider Ehegatten
    Das Fahrrad gehörte bei Beginn der Gütergemeinschaft zu Maras Vermögen.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Sondergut oder Vorbehaltsgut
    Durch die ausdrückliche Ausnahme im Ehevertrag ist das Fahrrad Vorbehaltsgut nach § 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei vereinbarter Gütergemeinschaft werden sämtliche Vermögensgegenstände ohne Prüfung der Ausnahmen dem Gesamtgut zugerechnet.

RichtigFür den einzelnen Gegenstand muss geprüft werden, ob er als Sondergut oder Vorbehaltsgut vom Gesamtgut ausgenommen ist.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.