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Eheliche Lebensgemeinschaft

§ 1353 BGB · Zivilrecht

Die eheliche Lebensgemeinschaft bezeichnet die umfassende Verbindung der Ehegatten, die persönliche Verbundenheit mit gegenseitigem Beistand und Treue sowie wirtschaftliche Verbundenheit umfasst. Regelmäßig gehören dazu auch das Zusammenleben und die gemeinsame Haushaltsführung; ein gemeinsamer Haushalt ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Merksatz

Eine gemeinsame Adresse ersetzt keine persönliche und wirtschaftliche Verbundenheit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna und Ben sind miteinander verheiratet und wohnen wegen ihrer Arbeitsstellen einvernehmlich in verschiedenen Städten. 2Sie verbringen regelmäßig die Wochenenden zusammen, treffen persönliche Entscheidungen gemeinsam, helfen sich bei Krankheit und haben keine anderen Liebesbeziehungen. 3Beide zahlen ihre Einkommen auf ein gemeinsames Konto ein und bestreiten daraus ihre Ausgaben.

Trifft „Eheliche Lebensgemeinschaft“ hier zu?

„Eheliche Lebensgemeinschaft“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ehe zwischen den Beteiligten
    Zwischen Anna und Ben besteht eine Ehe.
    erfüllt
  2. 2
    Persönliche Verbundenheit mit Beistand und Treue
    Sie gestalten ihr persönliches Leben gemeinsam und stehen einander partnerschaftlich bei.
    erfüllt
  3. 3
    Wirtschaftliche Verbundenheit
    Sie finanzieren ihren Lebensbedarf gemeinsam.
    erfüllt
BFall B

1Clara und David sind miteinander verheiratet und wohnen aus Kostengründen weiter in derselben Wohnung. 3Sie führen ihre Einkommen in einer gemeinsamen Kasse zusammen und bezahlen daraus Miete, Einkäufe und Rücklagen. Sie sprechen ausschließlich über Rechnungen und Einkäufe, schlafen in getrennten Zimmern und unternehmen nichts mehr miteinander. Beide wollen dauerhaft nur noch wie Mitbewohner zusammenleben.

Trifft „Eheliche Lebensgemeinschaft“ hier zu?

„Eheliche Lebensgemeinschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Persönliche Verbundenheit mit Beistand und Treue

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ehe zwischen den Beteiligten
    Ihre Ehe besteht weiterhin.
    erfüllt
  2. 2
    Persönliche Verbundenheit mit Beistand und Treue
    Beide haben das persönliche Zusammenleben als Ehepaar dauerhaft aufgegeben.
    fehlt
  3. 3
    Wirtschaftliche Verbundenheit
    Sie verwalten ihre Einkommen und finanzieren ihre Ausgaben weiterhin gemeinsam.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerGetrennte Wohnungen werden ohne Weiteres mit dem Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft gleichgesetzt.

RichtigAuch bei getrennten Wohnungen kann die persönliche und wirtschaftliche Gemeinschaft fortbestehen.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der bestehenden Ehe wird ausnahmslos eine Pflicht zur Wiederherstellung der Gemeinschaft abgeleitet.

RichtigDie Wiederherstellung kann nicht verlangt werden, wenn das Verlangen rechtsmissbräuchlich oder die Ehe gescheitert ist.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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