Definitionen
Eheliche Lebensgemeinschaft
§ 1353 BGB · ZivilrechtDie eheliche Lebensgemeinschaft bezeichnet die umfassende Verbindung der Ehegatten, die persönliche Verbundenheit mit gegenseitigem Beistand und Treue sowie wirtschaftliche Verbundenheit umfasst. Regelmäßig gehören dazu auch das Zusammenleben und die gemeinsame Haushaltsführung; ein gemeinsamer Haushalt ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
Eine gemeinsame Adresse ersetzt keine persönliche und wirtschaftliche Verbundenheit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna und Ben sind miteinander verheiratet und wohnen wegen ihrer Arbeitsstellen einvernehmlich in verschiedenen Städten. 2Sie verbringen regelmäßig die Wochenenden zusammen, treffen persönliche Entscheidungen gemeinsam, helfen sich bei Krankheit und haben keine anderen Liebesbeziehungen. 3Beide zahlen ihre Einkommen auf ein gemeinsames Konto ein und bestreiten daraus ihre Ausgaben.
Trifft „Eheliche Lebensgemeinschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEhe zwischen den BeteiligtenZwischen Anna und Ben besteht eine Ehe.
- 2erfülltPersönliche Verbundenheit mit Beistand und TreueSie gestalten ihr persönliches Leben gemeinsam und stehen einander partnerschaftlich bei.
- 3erfülltWirtschaftliche VerbundenheitSie finanzieren ihren Lebensbedarf gemeinsam.
1Clara und David sind miteinander verheiratet und wohnen aus Kostengründen weiter in derselben Wohnung. 3Sie führen ihre Einkommen in einer gemeinsamen Kasse zusammen und bezahlen daraus Miete, Einkäufe und Rücklagen. Sie sprechen ausschließlich über Rechnungen und Einkäufe, schlafen in getrennten Zimmern und unternehmen nichts mehr miteinander. Beide wollen dauerhaft nur noch wie Mitbewohner zusammenleben.
Trifft „Eheliche Lebensgemeinschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEhe zwischen den BeteiligtenIhre Ehe besteht weiterhin.
- 2fehltPersönliche Verbundenheit mit Beistand und TreueBeide haben das persönliche Zusammenleben als Ehepaar dauerhaft aufgegeben.
- 3erfülltWirtschaftliche VerbundenheitSie verwalten ihre Einkommen und finanzieren ihre Ausgaben weiterhin gemeinsam.
Typische Fehler
FehlerGetrennte Wohnungen werden ohne Weiteres mit dem Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft gleichgesetzt.
RichtigAuch bei getrennten Wohnungen kann die persönliche und wirtschaftliche Gemeinschaft fortbestehen.
FehlerAus der bestehenden Ehe wird ausnahmslos eine Pflicht zur Wiederherstellung der Gemeinschaft abgeleitet.
RichtigDie Wiederherstellung kann nicht verlangt werden, wenn das Verlangen rechtsmissbräuchlich oder die Ehe gescheitert ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema