Definitionen
Zugewinn
§ 1373 BGB · ZivilrechtZugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt; ist das Endvermögen geringer als das Anfangsvermögen, beträgt der Zugewinn null.
Ein Vermögensverlust führt zu einem Zugewinn von null, nicht zu einem negativen Zugewinn.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena und Paul sind ohne Ehevertrag verheiratet und lassen sich scheiden. Für Lena stehen nach allen gesetzlichen Korrekturen als Vermögenswerte 20.000 Euro bei der Hochzeit und 50.000 Euro bei Zustellung des Scheidungsantrags an Paul fest.
Trifft „Zugewinn“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVergleich der Vermögenswerte desselben EhegattenBeide Vermögenswerte gehören zu Lena und betreffen die maßgeblichen Vergleichszeitpunkte.
- 2erfülltEndvermögen übersteigt AnfangsvermögenDas Endvermögen übersteigt das Anfangsvermögen um 30.000 Euro.
Lena und Paul sind ohne Ehevertrag verheiratet und lassen sich scheiden. 1Für Lena stehen nach allen gesetzlichen Korrekturen als Vermögenswerte 20.000 Euro bei der Hochzeit und 10.000 Euro bei Zustellung des Scheidungsantrags an Paul fest.
Trifft „Zugewinn“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVergleich der Vermögenswerte desselben EhegattenBeide Vermögenswerte gehören zu Lena und betreffen die maßgeblichen Vergleichszeitpunkte.
- 2fehltEndvermögen übersteigt AnfangsvermögenDas Endvermögen ist geringer als das Anfangsvermögen; ein positiver Zugewinn fehlt und der Zugewinn beträgt null.
Typische Fehler
FehlerDas gesamte Endvermögen wird als Zugewinn angesetzt.
RichtigMaßgeblich ist nur der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen desselben Ehegatten übersteigt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata