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Gütertrennung

§ 1414 BGB · Zivilrecht

Die Gütertrennung ist ein ehelicher Güterstand, bei dem die Vermögen der Ehegatten getrennt bleiben, jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig verwaltet und kein güterrechtlicher Ausgleich des während dieses Güterstands erzielten Zugewinns erfolgt. Sie tritt ein, wenn Ehegatten in einem Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft ausschließen oder beenden, den Zugewinnausgleich vollständig ausschließen oder die Gütergemeinschaft beenden. Das gilt nur, soweit der Ehevertrag keinen anderen Güterstand vorsieht.

Merksatz

Ein anderer vereinbarter Güterstand hat Vorrang vor dem automatischen Eintritt der Gütertrennung.

Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft?Getrennte Vermögen gibt es in beiden Güterständen. Der zentrale Unterschied liegt im Ausgleich des Zugewinns.
Gütertrennung
Zugewinngemeinschaft
Vermögenszuordnung
Die Vermögen bleiben getrennt.
Die Vermögen bleiben ebenfalls getrennt.
Zugewinnausgleich
Kein Ausgleich des während dieses Güterstands erzielten Zugewinns.
Ohne abweichenden Ehevertrag ist bei Beendigung grundsätzlich ein Ausgleich vorgesehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea und Tom sind verheiratet. 1Ihr Vermögen ist getrennt, und 2jeder verwaltet sein Vermögen selbst. 4Bei einer Notarin vereinbaren sie, dass sie den gesetzlichen Güterstand ausschließen und 3für die Zeit danach keinen Ausgleich ihrer Vermögenszuwächse verlangen können. 5Einen anderen Güterstand vereinbaren sie nicht.

Trifft „Gütertrennung“ hier zu?

„Gütertrennung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Getrennte Vermögen
    Beide behalten ihr jeweils eigenes Vermögen.
    erfüllt
  2. 2
    Selbstständige Vermögensverwaltung
    Jeder kümmert sich eigenständig um sein Vermögen.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Zugewinnausgleich für diesen Güterstand
    Für die anschließende Zeit ist ein güterrechtlicher Ausgleich der Vermögenszuwächse ausgeschlossen.
    erfüllt
  4. 4
    Ehevertraglicher Ausschluss oder Beendigung
    Die Eheleute schließen die Zugewinngemeinschaft durch einen notariellen Ehevertrag aus.
    erfüllt
  5. 5
    Kein anderer Güterstand aus dem Ehevertrag
    Der Vertrag enthält keine abweichende Wahl eines Güterstands.
    erfüllt
BFall B

Lea und Tom sind verheiratet. Ihr Vermögen ist getrennt, und jeder verwaltet sein Vermögen selbst. Bei einer Notarin schließen sie den Ausgleich ihrer Vermögenszuwächse für jeden Fall vollständig aus. Zugleich vereinbaren sie ausdrücklich, dass ihre Zugewinngemeinschaft bestehen bleibt und für Geschäfte über das gesamte eigene Vermögen weiterhin die gesetzlich vorgesehene Zustimmung des anderen nötig ist.

Trifft „Gütertrennung“ hier zu?

„Gütertrennung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein anderer Güterstand aus dem Ehevertrag

An der Definition geprüft

  1. 1
    Getrennte Vermögen
    Auch in der ausdrücklich beibehaltenen Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen getrennt.
    erfüllt
  2. 2
    Selbstständige Vermögensverwaltung
    Die Zustimmungspflicht bei bestimmten Geschäften ändert nichts an der selbstständigen Vermögensverwaltung.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Zugewinnausgleich für diesen Güterstand
    Der Ehevertrag beseitigt den Zugewinnausgleich vollständig.
    erfüllt
  4. 4
    Ehevertraglicher Ausschluss oder Beendigung
    Der vollständige ehevertragliche Ausgleichsausschluss erfüllt eine der gesetzlichen Alternativen.
    erfüllt
  5. 5
    Kein anderer Güterstand aus dem Ehevertrag
    Der Vertrag erhält ausdrücklich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft aufrecht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus dem vollständigen Ausschluss des Zugewinnausgleichs wird ohne weitere Vertragsprüfung auf Gütertrennung geschlossen.

RichtigZusätzlich ist zu prüfen, ob der Ehevertrag einen anderen Güterstand vorsieht.

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