Definitionen
Gütertrennung
§ 1414 BGB · ZivilrechtDie Gütertrennung ist ein ehelicher Güterstand, bei dem die Vermögen der Ehegatten getrennt bleiben, jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig verwaltet und kein güterrechtlicher Ausgleich des während dieses Güterstands erzielten Zugewinns erfolgt. Sie tritt ein, wenn Ehegatten in einem Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft ausschließen oder beenden, den Zugewinnausgleich vollständig ausschließen oder die Gütergemeinschaft beenden. Das gilt nur, soweit der Ehevertrag keinen anderen Güterstand vorsieht.
Ein anderer vereinbarter Güterstand hat Vorrang vor dem automatischen Eintritt der Gütertrennung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea und Tom sind verheiratet. 1Ihr Vermögen ist getrennt, und 2jeder verwaltet sein Vermögen selbst. 4Bei einer Notarin vereinbaren sie, dass sie den gesetzlichen Güterstand ausschließen und 3für die Zeit danach keinen Ausgleich ihrer Vermögenszuwächse verlangen können. 5Einen anderen Güterstand vereinbaren sie nicht.
Trifft „Gütertrennung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGetrennte VermögenBeide behalten ihr jeweils eigenes Vermögen.
- 2erfülltSelbstständige VermögensverwaltungJeder kümmert sich eigenständig um sein Vermögen.
- 3erfülltKein Zugewinnausgleich für diesen GüterstandFür die anschließende Zeit ist ein güterrechtlicher Ausgleich der Vermögenszuwächse ausgeschlossen.
- 4erfülltEhevertraglicher Ausschluss oder BeendigungDie Eheleute schließen die Zugewinngemeinschaft durch einen notariellen Ehevertrag aus.
- 5erfülltKein anderer Güterstand aus dem EhevertragDer Vertrag enthält keine abweichende Wahl eines Güterstands.
Lea und Tom sind verheiratet. Ihr Vermögen ist getrennt, und jeder verwaltet sein Vermögen selbst. Bei einer Notarin schließen sie den Ausgleich ihrer Vermögenszuwächse für jeden Fall vollständig aus. Zugleich vereinbaren sie ausdrücklich, dass ihre Zugewinngemeinschaft bestehen bleibt und für Geschäfte über das gesamte eigene Vermögen weiterhin die gesetzlich vorgesehene Zustimmung des anderen nötig ist.
Trifft „Gütertrennung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGetrennte VermögenAuch in der ausdrücklich beibehaltenen Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen getrennt.
- 2erfülltSelbstständige VermögensverwaltungDie Zustimmungspflicht bei bestimmten Geschäften ändert nichts an der selbstständigen Vermögensverwaltung.
- 3erfülltKein Zugewinnausgleich für diesen GüterstandDer Ehevertrag beseitigt den Zugewinnausgleich vollständig.
- 4erfülltEhevertraglicher Ausschluss oder BeendigungDer vollständige ehevertragliche Ausgleichsausschluss erfüllt eine der gesetzlichen Alternativen.
- 5fehltKein anderer Güterstand aus dem EhevertragDer Vertrag erhält ausdrücklich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft aufrecht.
Typische Fehler
FehlerAus dem vollständigen Ausschluss des Zugewinnausgleichs wird ohne weitere Vertragsprüfung auf Gütertrennung geschlossen.
RichtigZusätzlich ist zu prüfen, ob der Ehevertrag einen anderen Güterstand vorsieht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata