Definitionen
Schlüsselgewalt
§ 1357 BGB · ZivilrechtDie Schlüsselgewalt bezeichnet die Befugnis jedes Ehegatten, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für und gegen den anderen Ehegatten abzuschließen, sodass beide Ehegatten aus solchen Geschäften berechtigt und verpflichtet werden, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten nicht getrennt leben und keine gegenüber dem Vertragspartner wirksame Beschränkung oder Ausschließung der Befugnis für das betreffende Geschäft besteht. Beschränkungen und Ausschließungen durch den anderen Ehegatten wirken gegenüber Dritten nach Maßgabe des § 1412 BGB.
Die Ehe allein führt nicht zur gemeinsamen Haftung für jeden Einkauf.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena und Paul sind verheiratet und 2leben als Paar in einem gemeinsamen Haushalt; dem Händler ist bekannt, dass sie zusammen monatlich 2.400 Euro Einkommen und keine Ersparnisse haben. Lena kauft im eigenen Namen 3für 80 Euro Lebensmittel für die gemeinsamen Mahlzeiten der nächsten Woche. 4Keiner hat die Einkaufsbefugnis des anderen beschränkt oder ausgeschlossen. 5Lena und der Händler vereinbaren nur Ware, Preis und Lieferung; zusätzliche Abreden treffen sie nicht.
Trifft „Schlüsselgewalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehende EheZwischen Lena und Paul besteht eine Ehe.
- 2erfülltKein GetrenntlebenDie eheliche Lebensgemeinschaft besteht fort.
- 3erfülltAngemessene Deckung des FamilienbedarfsDer Lebensmitteleinkauf dient dem gemeinsamen Haushalt und entspricht den finanziellen Verhältnissen.
- 4erfülltKeine wirksame Beschränkung oder AusschließungEs besteht bereits keine Beschränkung oder Ausschließung zwischen den Ehegatten.
- 5erfülltKeine abweichenden UmständeEine alleinige Berechtigung und Verpflichtung Lenas ist weder vereinbart noch aus sonstigen Umständen erkennbar.
1Lena und Paul sind verheiratet und 2leben als Paar in einem gemeinsamen Haushalt; dem Händler ist bekannt, dass sie zusammen monatlich 2.400 Euro Einkommen und keine Ersparnisse haben. Lena kauft im eigenen Namen bei diesem Händler für 25.000 Euro ein Sofa für das gemeinsame Wohnzimmer. 4Keiner hat die Einkaufsbefugnis des anderen beschränkt oder ausgeschlossen. 5Lena und der Händler vereinbaren nur Ware, Preis und Lieferung; zusätzliche Abreden treffen sie nicht.
Trifft „Schlüsselgewalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehende EheZwischen Lena und Paul besteht eine Ehe.
- 2erfülltKein GetrenntlebenDie eheliche Lebensgemeinschaft besteht fort.
- 3fehltAngemessene Deckung des FamilienbedarfsEin Sofa für 25.000 Euro überschreitet bei den dem Händler bekannten finanziellen Verhältnissen den angemessenen Familienbedarf deutlich.
- 4erfülltKeine wirksame Beschränkung oder AusschließungEs besteht bereits keine Beschränkung oder Ausschließung zwischen den Ehegatten.
- 5erfülltKeine abweichenden UmständeUnabhängig von der fehlenden Angemessenheit ist keine Beschränkung der Vertragswirkungen auf Lena allein vereinbart oder sonst erkennbar.
Typische Fehler
FehlerDie Mitverpflichtung wird davon abhängig gemacht, dass ausdrücklich im Namen des anderen Ehegatten gehandelt wurde.
RichtigDie gesetzliche Mitverpflichtung kann auch eintreten, wenn der handelnde Ehegatte im eigenen Namen auftritt.
FehlerDie Regelung wird auf getrennt lebende Ehegatten angewendet, weil die Ehe noch besteht.
RichtigBei Getrenntleben scheidet eine Mitberechtigung und Mitverpflichtung aufgrund der Schlüsselgewalt aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema