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Schlüsselgewalt

§ 1357 BGB · Zivilrecht

Die Schlüsselgewalt bezeichnet die Befugnis jedes Ehegatten, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für und gegen den anderen Ehegatten abzuschließen, sodass beide Ehegatten aus solchen Geschäften berechtigt und verpflichtet werden, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten nicht getrennt leben und keine gegenüber dem Vertragspartner wirksame Beschränkung oder Ausschließung der Befugnis für das betreffende Geschäft besteht. Beschränkungen und Ausschließungen durch den anderen Ehegatten wirken gegenüber Dritten nach Maßgabe des § 1412 BGB.

Merksatz

Die Ehe allein führt nicht zur gemeinsamen Haftung für jeden Einkauf.

Schlüsselgewalt oder Stellvertretung?Links werden grundsätzlich beide Ehegatten gebunden, rechts grundsätzlich nur der Vertretene.
Schlüsselgewalt
Stellvertretung
Erfasste Geschäfte
Angemessene Geschäfte für den Lebensbedarf der Familie.
Grundsätzlich alle vertretungsfähigen Rechtsgeschäfte.
Fremder Name
Der handelnde Ehegatte kann im eigenen Namen auftreten.
Grundsätzlich muss im Namen des Vertretenen gehandelt werden.
Vertragswirkungen
Rechte und Pflichten entstehen grundsätzlich für beide Ehegatten.
Bei wirksamer Vertretung entstehen Rechte und Pflichten grundsätzlich nur für den Vertretenen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena und Paul sind verheiratet und 2leben als Paar in einem gemeinsamen Haushalt; dem Händler ist bekannt, dass sie zusammen monatlich 2.400 Euro Einkommen und keine Ersparnisse haben. Lena kauft im eigenen Namen 3für 80 Euro Lebensmittel für die gemeinsamen Mahlzeiten der nächsten Woche. 4Keiner hat die Einkaufsbefugnis des anderen beschränkt oder ausgeschlossen. 5Lena und der Händler vereinbaren nur Ware, Preis und Lieferung; zusätzliche Abreden treffen sie nicht.

Trifft „Schlüsselgewalt“ hier zu?

„Schlüsselgewalt“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Ehe
    Zwischen Lena und Paul besteht eine Ehe.
    erfüllt
  2. 2
    Kein Getrenntleben
    Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht fort.
    erfüllt
  3. 3
    Angemessene Deckung des Familienbedarfs
    Der Lebensmitteleinkauf dient dem gemeinsamen Haushalt und entspricht den finanziellen Verhältnissen.
    erfüllt
  4. 4
    Keine wirksame Beschränkung oder Ausschließung
    Es besteht bereits keine Beschränkung oder Ausschließung zwischen den Ehegatten.
    erfüllt
  5. 5
    Keine abweichenden Umstände
    Eine alleinige Berechtigung und Verpflichtung Lenas ist weder vereinbart noch aus sonstigen Umständen erkennbar.
    erfüllt
BFall B

1Lena und Paul sind verheiratet und 2leben als Paar in einem gemeinsamen Haushalt; dem Händler ist bekannt, dass sie zusammen monatlich 2.400 Euro Einkommen und keine Ersparnisse haben. Lena kauft im eigenen Namen bei diesem Händler für 25.000 Euro ein Sofa für das gemeinsame Wohnzimmer. 4Keiner hat die Einkaufsbefugnis des anderen beschränkt oder ausgeschlossen. 5Lena und der Händler vereinbaren nur Ware, Preis und Lieferung; zusätzliche Abreden treffen sie nicht.

Trifft „Schlüsselgewalt“ hier zu?

„Schlüsselgewalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Angemessene Deckung des Familienbedarfs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Ehe
    Zwischen Lena und Paul besteht eine Ehe.
    erfüllt
  2. 2
    Kein Getrenntleben
    Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht fort.
    erfüllt
  3. 3
    Angemessene Deckung des Familienbedarfs
    Ein Sofa für 25.000 Euro überschreitet bei den dem Händler bekannten finanziellen Verhältnissen den angemessenen Familienbedarf deutlich.
    fehlt
  4. 4
    Keine wirksame Beschränkung oder Ausschließung
    Es besteht bereits keine Beschränkung oder Ausschließung zwischen den Ehegatten.
    erfüllt
  5. 5
    Keine abweichenden Umstände
    Unabhängig von der fehlenden Angemessenheit ist keine Beschränkung der Vertragswirkungen auf Lena allein vereinbart oder sonst erkennbar.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Mitverpflichtung wird davon abhängig gemacht, dass ausdrücklich im Namen des anderen Ehegatten gehandelt wurde.

RichtigDie gesetzliche Mitverpflichtung kann auch eintreten, wenn der handelnde Ehegatte im eigenen Namen auftritt.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Regelung wird auf getrennt lebende Ehegatten angewendet, weil die Ehe noch besteht.

RichtigBei Getrenntleben scheidet eine Mitberechtigung und Mitverpflichtung aufgrund der Schlüsselgewalt aus.

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