Definitionen
Widerspruchsbefugnis
§ 42 Abs. 2 VwGO analog · Öffentliches RechtDie Widerspruchsbefugnis ist die Befugnis des Widerspruchsführers, geltend zu machen, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt oder durch dessen Unzweckmäßigkeit in eigenen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt zu sein; sie ist gegeben, wenn eine solche Rechtsverletzung oder Interessenbeeinträchtigung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (Möglichkeitstheorie).
Die Widerspruchsbefugnis verlangt keinen Nachweis einer eigenen Rechtsverletzung, sondern lässt deren Möglichkeit genügen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz verlangt von Lea schriftlich und verbindlich 80 Euro für die Leerung ihrer Mülltonne. Lea legt dort Widerspruch ein, weil sie den Betrag für zu hoch hält.
Trifft „Widerspruchsbefugnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAngegriffener VerwaltungsaktDie Behörde regelt durch die verbindliche Zahlungsaufforderung einen Einzelfall mit Außenwirkung.
- 2erfülltMögliche eigene Rechtsverletzung oder Beeinträchtigung rechtlich geschützter InteressenAls Adressatin der belastenden Zahlungsaufforderung kann Lea jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt sein.
1Die zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz verlangt von Tom schriftlich und verbindlich 80 Euro für die Leerung seiner Mülltonne. Lea kennt Tom nur aus einem Zeitungsbericht und legt im eigenen Namen bei der Behörde Widerspruch ein, weil sie den Betrag für Tom zu hoch findet. Lea wohnt in einer anderen Gemeinde.
Trifft „Widerspruchsbefugnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAngegriffener VerwaltungsaktAuch die an Tom gerichtete verbindliche Zahlungsaufforderung ist eine behördliche Einzelfallregelung mit Außenwirkung.
- 2fehltMögliche eigene Rechtsverletzung oder Beeinträchtigung rechtlich geschützter InteressenLea wendet sich ausschließlich gegen Toms Zahlungspflicht, ohne dass eigene Rechte oder rechtlich geschützte Interessen betroffen sein können.
Typische Fehler
FehlerEs wird nur nach einem möglichen Rechtsfehler des Verwaltungsakts gesucht, ohne die eigene Betroffenheit des Widerspruchsführers zu prüfen.
RichtigErforderlich ist eine mögliche eigene Rechtsverletzung oder eine mögliche Beeinträchtigung eigener rechtlich geschützter Interessen durch Unzweckmäßigkeit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema