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326 Definitionen

Abhilfebescheid

§ 72 VwGO · Öffentliches Recht

Der Abhilfebescheid ist der Verwaltungsakt, durch den die Ausgangsbehörde dem Widerspruch ganz oder teilweise stattgibt und den angefochtenen Ausgangsbescheid aufhebt oder in der vom Widerspruchsführer begehrten Weise abändert oder den begehrten Verwaltungsakt erlässt. Bei vollständiger Abhilfe entscheidet sie auch über die Kosten; das Widerspruchsverfahren endet dann ohne Entscheidung der Widerspruchsbehörde. Bei teilweiser Abhilfe wird das Widerspruchsverfahren im Übrigen fortgesetzt.

Merksatz

Vollständige Abhilfe beendet das Widerspruchsverfahren, Teilabhilfe lässt es im Übrigen offen.

Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid?Der Vergleich trennt die Abhilfe durch die Ausgangsbehörde von der Entscheidung der Widerspruchsbehörde.
Abhilfebescheid
Widerspruchsbescheid
Entscheidende Behörde
Ausgangsbehörde
Widerspruchsbehörde
Möglicher Inhalt
Vollständige oder teilweise Stattgabe
Vollständige oder teilweise Stattgabe oder Zurückweisung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Behörde fordert von Lea mit einem Bescheid eine Gebühr von 200 Euro. Lea legt Widerspruch ein und verlangt die vollständige Aufhebung des Bescheids. Dieselbe Behörde hebt den Gebührenbescheid in einem neuen Bescheid vollständig auf und entscheidet über die Kosten.

Trifft „Abhilfebescheid“ hier zu?

„Abhilfebescheid“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung der Ausgangsbehörde durch Verwaltungsakt
    Die Behörde, die den Gebührenbescheid erlassen hat, trifft selbst die neue verbindliche Entscheidung gegenüber Lea.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständige oder teilweise Stattgabe des Widerspruchs
    Die Behörde entspricht Leas Widerspruch vollständig.
    erfüllt
  3. 3
    Aufhebung oder begehrte Änderung des Ausgangsbescheids oder Erlass des begehrten Verwaltungsakts
    Der angegriffene Gebührenbescheid wird wie verlangt aufgehoben.
    erfüllt
BFall BAbgrenzung zu Widerspruchsbescheid

Eine Behörde fordert von Lea mit einem Bescheid eine Gebühr von 200 Euro. Lea legt Widerspruch ein und verlangt die vollständige Aufhebung des Bescheids. Die Behörde ändert ihre Entscheidung nicht und leitet die Sache an die für Widersprüche zuständige andere Behörde weiter. Diese hebt den Gebührenbescheid mit einem neuen Bescheid vollständig auf und entscheidet über die Kosten.

Trifft „Abhilfebescheid“ hier zu?

„Abhilfebescheid“ trifft nicht zu.Es fehlt: Entscheidung der Ausgangsbehörde durch Verwaltungsakt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung der Ausgangsbehörde durch Verwaltungsakt
    Die neue Entscheidung erlässt nicht die Ausgangsbehörde, sondern die davon verschiedene Widerspruchsbehörde.
    fehlt
  2. 2
    Vollständige oder teilweise Stattgabe des Widerspruchs
    Die Widerspruchsbehörde entspricht Leas Widerspruch vollständig.
    erfüllt
  3. 3
    Aufhebung oder begehrte Änderung des Ausgangsbescheids oder Erlass des begehrten Verwaltungsakts
    Der angegriffene Gebührenbescheid wird wie verlangt aufgehoben.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch die stattgebende Entscheidung einer von der Ausgangsbehörde verschiedenen Widerspruchsbehörde wird als Abhilfebescheid bezeichnet.

RichtigFür einen Abhilfebescheid muss die Ausgangsbehörde selbst dem Widerspruch stattgeben.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei vollständiger Abhilfe wird eine Kostenentscheidung für entbehrlich gehalten.

RichtigBei vollständiger Abhilfe muss die Ausgangsbehörde auch eine Kostenentscheidung treffen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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