Definitionen
Abhilfebescheid
§ 72 VwGO · Öffentliches RechtDer Abhilfebescheid ist der Verwaltungsakt, durch den die Ausgangsbehörde dem Widerspruch ganz oder teilweise stattgibt und den angefochtenen Ausgangsbescheid aufhebt oder in der vom Widerspruchsführer begehrten Weise abändert oder den begehrten Verwaltungsakt erlässt. Bei vollständiger Abhilfe entscheidet sie auch über die Kosten; das Widerspruchsverfahren endet dann ohne Entscheidung der Widerspruchsbehörde. Bei teilweiser Abhilfe wird das Widerspruchsverfahren im Übrigen fortgesetzt.
Vollständige Abhilfe beendet das Widerspruchsverfahren, Teilabhilfe lässt es im Übrigen offen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Behörde fordert von Lea mit einem Bescheid eine Gebühr von 200 Euro. Lea legt Widerspruch ein und verlangt die vollständige Aufhebung des Bescheids. Dieselbe Behörde hebt den Gebührenbescheid in einem neuen Bescheid vollständig auf und entscheidet über die Kosten.
Trifft „Abhilfebescheid“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntscheidung der Ausgangsbehörde durch VerwaltungsaktDie Behörde, die den Gebührenbescheid erlassen hat, trifft selbst die neue verbindliche Entscheidung gegenüber Lea.
- 2erfülltVollständige oder teilweise Stattgabe des WiderspruchsDie Behörde entspricht Leas Widerspruch vollständig.
- 3erfülltAufhebung oder begehrte Änderung des Ausgangsbescheids oder Erlass des begehrten VerwaltungsaktsDer angegriffene Gebührenbescheid wird wie verlangt aufgehoben.
Eine Behörde fordert von Lea mit einem Bescheid eine Gebühr von 200 Euro. Lea legt Widerspruch ein und verlangt die vollständige Aufhebung des Bescheids. Die Behörde ändert ihre Entscheidung nicht und leitet die Sache an die für Widersprüche zuständige andere Behörde weiter. Diese hebt den Gebührenbescheid mit einem neuen Bescheid vollständig auf und entscheidet über die Kosten.
Trifft „Abhilfebescheid“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltEntscheidung der Ausgangsbehörde durch VerwaltungsaktDie neue Entscheidung erlässt nicht die Ausgangsbehörde, sondern die davon verschiedene Widerspruchsbehörde.
- 2erfülltVollständige oder teilweise Stattgabe des WiderspruchsDie Widerspruchsbehörde entspricht Leas Widerspruch vollständig.
- 3erfülltAufhebung oder begehrte Änderung des Ausgangsbescheids oder Erlass des begehrten VerwaltungsaktsDer angegriffene Gebührenbescheid wird wie verlangt aufgehoben.
Typische Fehler
FehlerAuch die stattgebende Entscheidung einer von der Ausgangsbehörde verschiedenen Widerspruchsbehörde wird als Abhilfebescheid bezeichnet.
RichtigFür einen Abhilfebescheid muss die Ausgangsbehörde selbst dem Widerspruch stattgeben.
FehlerBei vollständiger Abhilfe wird eine Kostenentscheidung für entbehrlich gehalten.
RichtigBei vollständiger Abhilfe muss die Ausgangsbehörde auch eine Kostenentscheidung treffen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema