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Widerspruchsbescheid

§ 73 VwGO · Öffentliches Recht

Der Widerspruchsbescheid ist die abschließende behördliche Entscheidung über einen Widerspruch, durch die die Widerspruchsbehörde den Widerspruch entweder zurückweist oder ihm stattgibt und dabei den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt oder abändert oder einem Begehren auf Erlass eines Verwaltungsakts entspricht. Er ist grundsätzlich Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, soweit ein Vorverfahren erforderlich ist.

Merksatz

Auch ein erfolgreicher Widerspruch kann durch einen Widerspruchsbescheid abgeschlossen werden.

Widerspruchsbescheid oder Abhilfebescheid?Maßgeblich ist die Rolle der entscheidenden Behörde. Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde können organisatorisch identisch sein.
Widerspruchsbescheid
Abhilfebescheid
Funktion der Behörde
Entscheidung als Widerspruchsbehörde
Eigene Abhilfe durch die Ausgangsbehörde
Entscheidungsinhalt
Zurückweisung oder Stattgabe
Vollständige oder teilweise Abhilfe

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Behörde untersagt Lea den Betrieb ihres Cafés. Lea legt Widerspruch ein, doch die Behörde hält an ihrer Entscheidung fest. 2Die zuständige übergeordnete Widerspruchsbehörde 1hebt die Untersagung vollständig auf und teilt Lea mit, dass über ihren Widerspruch damit endgültig entschieden ist.

Trifft „Widerspruchsbescheid“ hier zu?

„Widerspruchsbescheid“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abschließende behördliche Entscheidung über einen Widerspruch
    Die Entscheidung gibt Leas Widerspruch vollständig statt und schließt das Vorverfahren ab.
    erfüllt
  2. 2
    Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde
    Es entscheidet die für diesen Widerspruch zuständige Widerspruchsbehörde.
    erfüllt
BFall B

Eine Behörde untersagt Lea den Betrieb ihres Cafés. Lea legt Widerspruch ein. Noch bei der eigenen Überprüfung 1hebt dieselbe Behörde ihre Untersagung vollständig auf und teilt Lea mit, dass ihr Widerspruch damit vollständig erledigt ist. Die für nicht abgeholfene Widersprüche zuständige übergeordnete Behörde wird nicht eingeschaltet.

Trifft „Widerspruchsbescheid“ hier zu?

„Widerspruchsbescheid“ trifft nicht zu.Es fehlt: Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abschließende behördliche Entscheidung über einen Widerspruch
    Die vollständige Abhilfe beendet das Widerspruchsverfahren durch eine behördliche Entscheidung.
    erfüllt
  2. 2
    Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde
    Die Ausgangsbehörde entscheidet im Abhilfeverfahren, nicht in der Funktion als Widerspruchsbehörde.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAls zuständig für den Widerspruchsbescheid wird stets die nächsthöhere Behörde angesehen.

RichtigJe nach Zuständigkeitsregel kann insbesondere auch die Ausgangsbehörde oder die Selbstverwaltungsbehörde entscheiden.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Entscheidung darüber, wer die Kosten trägt, wird erst einem späteren Kostenfestsetzungsverfahren zugeordnet.

RichtigBereits der Widerspruchsbescheid muss festlegen, wer die Kosten des Vorverfahrens trägt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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