Definitionen
Widerspruchsbescheid
§ 73 VwGO · Öffentliches RechtDer Widerspruchsbescheid ist die abschließende behördliche Entscheidung über einen Widerspruch, durch die die Widerspruchsbehörde den Widerspruch entweder zurückweist oder ihm stattgibt und dabei den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt oder abändert oder einem Begehren auf Erlass eines Verwaltungsakts entspricht. Er ist grundsätzlich Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, soweit ein Vorverfahren erforderlich ist.
Auch ein erfolgreicher Widerspruch kann durch einen Widerspruchsbescheid abgeschlossen werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Behörde untersagt Lea den Betrieb ihres Cafés. Lea legt Widerspruch ein, doch die Behörde hält an ihrer Entscheidung fest. 2Die zuständige übergeordnete Widerspruchsbehörde 1hebt die Untersagung vollständig auf und teilt Lea mit, dass über ihren Widerspruch damit endgültig entschieden ist.
Trifft „Widerspruchsbescheid“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbschließende behördliche Entscheidung über einen WiderspruchDie Entscheidung gibt Leas Widerspruch vollständig statt und schließt das Vorverfahren ab.
- 2erfülltEntscheidung durch die WiderspruchsbehördeEs entscheidet die für diesen Widerspruch zuständige Widerspruchsbehörde.
Eine Behörde untersagt Lea den Betrieb ihres Cafés. Lea legt Widerspruch ein. Noch bei der eigenen Überprüfung 1hebt dieselbe Behörde ihre Untersagung vollständig auf und teilt Lea mit, dass ihr Widerspruch damit vollständig erledigt ist. Die für nicht abgeholfene Widersprüche zuständige übergeordnete Behörde wird nicht eingeschaltet.
Trifft „Widerspruchsbescheid“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbschließende behördliche Entscheidung über einen WiderspruchDie vollständige Abhilfe beendet das Widerspruchsverfahren durch eine behördliche Entscheidung.
- 2fehltEntscheidung durch die WiderspruchsbehördeDie Ausgangsbehörde entscheidet im Abhilfeverfahren, nicht in der Funktion als Widerspruchsbehörde.
Typische Fehler
FehlerAls zuständig für den Widerspruchsbescheid wird stets die nächsthöhere Behörde angesehen.
RichtigJe nach Zuständigkeitsregel kann insbesondere auch die Ausgangsbehörde oder die Selbstverwaltungsbehörde entscheiden.
FehlerDie Entscheidung darüber, wer die Kosten trägt, wird erst einem späteren Kostenfestsetzungsverfahren zugeordnet.
RichtigBereits der Widerspruchsbescheid muss festlegen, wer die Kosten des Vorverfahrens trägt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema