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Widerspruchsfrist

§ 70 VwGO · Öffentliches Recht

Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts; diese Monatsfrist beginnt nur bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung zu laufen, während bei fehlender oder unrichtiger Belehrung grundsätzlich eine Jahresfrist gilt (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO). Sie ist die Frist, innerhalb derer der Betroffene Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einlegen muss, um dessen formelle Bestandskraft zu verhindern.

Merksatz

Die Bekanntgabe allein setzt die Monatsfrist noch nicht in Gang.

Wann endet die Monatsfrist in den Fällen?Bescheid und ordnungsgemäße Belehrung gehen zusammen zu. Entscheidend ist der Eingang des Widerspruchs bei einer zuständigen Behörde.
  1. 6. Juli 2026
    Bekanntgabe mit Belehrung
    Lara erhält den Bescheid und die ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.
  2. 6. August 2026
    Letzter Tag der Monatsfrist
    Die Monatsfrist endet mit Ablauf dieses Tages. Der Eingang in Fall A ist rechtzeitig.
  3. 7. August 2026
    Nach Fristablauf
    Der Eingang in Fall B liegt außerhalb der Monatsfrist.
  1. Bekanntgabe mit Belehrung Lara erhält den Bescheid und die ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.
  2. Letzter Tag der Monatsfrist Die Monatsfrist endet mit Ablauf dieses Tages. Der Eingang in Fall A ist rechtzeitig.
  3. Nach Fristablauf Der Eingang in Fall B liegt außerhalb der Monatsfrist.
Ein Monat

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Bauamt lehnt Laras Bauantrag in einem Bundesland ab, das für solche Bescheide ein Widerspruchsverfahren vorsieht. Am 6. Juli 2026 übergibt ein Mitarbeiter des Bauamts Lara den Bescheid persönlich mit einer vollständigen und richtigen Rechtsbehelfsbelehrung. Ihr unterschriebener Widerspruchsbrief geht am 6. August 2026 beim Bauamt ein.

Trifft „Widerspruchsfrist“ hier zu?

„Widerspruchsfrist“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Regelfrist: ein Monat nach Bekanntgabe
    Für den bekanntgegebenen Bescheid endet die Monatsfrist mit Ablauf des 6. August 2026.
    erfüllt
  2. 2
    Belehrung bestimmt die maßgebliche Frist
    Wegen der ordnungsgemäßen Belehrung ist die Monatsfrist maßgeblich.
    erfüllt
  3. 3
    Einlegung innerhalb der maßgeblichen Frist
    Der Widerspruch erreicht die Ausgangsbehörde am letzten Tag der Frist.
    erfüllt
BFall B

Das Bauamt lehnt Laras Bauantrag in einem Bundesland ab, das für solche Bescheide ein Widerspruchsverfahren vorsieht. Am 6. Juli 2026 übergibt ein Mitarbeiter des Bauamts Lara den Bescheid persönlich mit einer vollständigen und richtigen Rechtsbehelfsbelehrung. Ihr unterschriebener Widerspruchsbrief geht am 7. August 2026 beim Bauamt ein. Lara hat den Termin in ihrem Kalender übersehen.

Trifft „Widerspruchsfrist“ hier zu?

„Widerspruchsfrist“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einlegung innerhalb der maßgeblichen Frist

An der Definition geprüft

  1. 1
    Regelfrist: ein Monat nach Bekanntgabe
    Auch hier endet die Monatsfrist mit Ablauf des 6. August 2026.
    erfüllt
  2. 2
    Belehrung bestimmt die maßgebliche Frist
    Die ordnungsgemäße Belehrung führt zur Anwendung der Monatsfrist.
    erfüllt
  3. 3
    Einlegung innerhalb der maßgeblichen Frist
    Der Widerspruch geht erst am Tag nach Fristablauf ein; das Übersehen des Termins entschuldigt die Verspätung nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung wird ein Widerspruch für zeitlich unbegrenzt möglich gehalten.

RichtigBei fehlender oder unrichtiger Belehrung gilt grundsätzlich eine Jahresfrist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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