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Zweckmäßigkeitskontrolle

§ 68 VwGO · Öffentliches Recht

Die Zweckmäßigkeitskontrolle ist die Prüfung, ob eine Behörde bei der Ausübung von Ermessen unter mehreren rechtmäßigen Handlungsalternativen die zweckmäßigste, d.h. die im Hinblick auf den Verwaltungszweck sachgerechteste Entscheidung getroffen hat; sie ist den Verwaltungsbehörden vorbehalten und den Verwaltungsgerichten grundsätzlich verwehrt.

Merksatz

Auch unter rechtmäßigen Entscheidungen kann eine andere dem Verwaltungszweck besser dienen.

Rechtmäßig oder auch zweckmäßig?Die Zweckmäßigkeitskontrolle vergleicht rechtmäßige Lösungen; die Rechtmäßigkeitskontrolle prüft rechtliche Grenzen.
Zweckmäßigkeitskontrolle
Rechtmäßigkeitskontrolle
Prüfungsfrage
Welche rechtmäßige Lösung dient dem Verwaltungszweck am besten?
Ist die Entscheidung rechtlich zulässig?
Kontrollbefugnis
Grundsätzlich der Verwaltung vorbehalten.
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die örtlichen Regeln erlauben der Stadt, einen Marktstand nach eigener Wahl an einem von zwei Standorten zuzulassen. Damit soll der Fußgängerverkehr möglichst wenig behindert werden. Die Stadt erlaubt den Stand am ersten Standort. 3Im Widerspruchsverfahren prüft die zuständige Behörde, 2welcher der beiden Standorte den Fußgängerverkehr besser freihält.

Trifft „Zweckmäßigkeitskontrolle“ hier zu?

„Zweckmäßigkeitskontrolle“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ermessensentscheidung zwischen rechtmäßigen Alternativen
    Die Stadt kann innerhalb des rechtlich eröffneten Spielraums zwischen zwei zulässigen Standorten wählen.
    erfüllt
  2. 2
    Prüfung auf die sachgerechteste Lösung für den Verwaltungszweck
    Die Prüfung vergleicht die Standorte danach, welcher den vorgegebenen Zweck besser erfüllt.
    erfüllt
  3. 3
    Kontrolle durch eine Verwaltungsbehörde
    Die Kontrolle erfolgt durch die zuständige Widerspruchsbehörde.
    erfüllt
BFall B

1Die örtlichen Regeln erlauben der Stadt, einen Marktstand nach eigener Wahl an einem von zwei Standorten zuzulassen. Damit soll der Fußgängerverkehr möglichst wenig behindert werden. Die Stadt erlaubt den Stand am ersten Standort. 3Im Widerspruchsverfahren prüft die zuständige Behörde ausschließlich, ob die Stadt die rechtlichen Grenzen ihrer Wahlbefugnis eingehalten hat.

Trifft „Zweckmäßigkeitskontrolle“ hier zu?

„Zweckmäßigkeitskontrolle“ trifft nicht zu.Es fehlt: Prüfung auf die sachgerechteste Lösung für den Verwaltungszweck

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ermessensentscheidung zwischen rechtmäßigen Alternativen
    Die Stadt kann innerhalb des rechtlich eröffneten Spielraums zwischen zwei zulässigen Standorten wählen.
    erfüllt
  2. 2
    Prüfung auf die sachgerechteste Lösung für den Verwaltungszweck
    Die beschriebene Prüfung betrifft nur rechtliche Grenzen und vergleicht nicht die Zweckmäßigkeit der Standorte.
    fehlt
  3. 3
    Kontrolle durch eine Verwaltungsbehörde
    Auch diese auf Rechtsfragen beschränkte Kontrolle erfolgt durch eine Verwaltungsbehörde.
    erfüllt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerIn der verwaltungsgerichtlichen Begründetheitsprüfung wird zusätzlich geprüft, ob die Behörde die sachgerechteste rechtmäßige Entscheidung getroffen hat.

RichtigVerwaltungsgerichte dürfen grundsätzlich nicht prüfen, ob eine andere rechtmäßige Entscheidung sachgerechter gewesen wäre.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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