Definitionen
Zweckmäßigkeitskontrolle
§ 68 VwGO · Öffentliches RechtDie Zweckmäßigkeitskontrolle ist die Prüfung, ob eine Behörde bei der Ausübung von Ermessen unter mehreren rechtmäßigen Handlungsalternativen die zweckmäßigste, d.h. die im Hinblick auf den Verwaltungszweck sachgerechteste Entscheidung getroffen hat; sie ist den Verwaltungsbehörden vorbehalten und den Verwaltungsgerichten grundsätzlich verwehrt.
Auch unter rechtmäßigen Entscheidungen kann eine andere dem Verwaltungszweck besser dienen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die örtlichen Regeln erlauben der Stadt, einen Marktstand nach eigener Wahl an einem von zwei Standorten zuzulassen. Damit soll der Fußgängerverkehr möglichst wenig behindert werden. Die Stadt erlaubt den Stand am ersten Standort. 3Im Widerspruchsverfahren prüft die zuständige Behörde, 2welcher der beiden Standorte den Fußgängerverkehr besser freihält.
Trifft „Zweckmäßigkeitskontrolle“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErmessensentscheidung zwischen rechtmäßigen AlternativenDie Stadt kann innerhalb des rechtlich eröffneten Spielraums zwischen zwei zulässigen Standorten wählen.
- 2erfülltPrüfung auf die sachgerechteste Lösung für den VerwaltungszweckDie Prüfung vergleicht die Standorte danach, welcher den vorgegebenen Zweck besser erfüllt.
- 3erfülltKontrolle durch eine VerwaltungsbehördeDie Kontrolle erfolgt durch die zuständige Widerspruchsbehörde.
1Die örtlichen Regeln erlauben der Stadt, einen Marktstand nach eigener Wahl an einem von zwei Standorten zuzulassen. Damit soll der Fußgängerverkehr möglichst wenig behindert werden. Die Stadt erlaubt den Stand am ersten Standort. 3Im Widerspruchsverfahren prüft die zuständige Behörde ausschließlich, ob die Stadt die rechtlichen Grenzen ihrer Wahlbefugnis eingehalten hat.
Trifft „Zweckmäßigkeitskontrolle“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErmessensentscheidung zwischen rechtmäßigen AlternativenDie Stadt kann innerhalb des rechtlich eröffneten Spielraums zwischen zwei zulässigen Standorten wählen.
- 2fehltPrüfung auf die sachgerechteste Lösung für den VerwaltungszweckDie beschriebene Prüfung betrifft nur rechtliche Grenzen und vergleicht nicht die Zweckmäßigkeit der Standorte.
- 3erfülltKontrolle durch eine VerwaltungsbehördeAuch diese auf Rechtsfragen beschränkte Kontrolle erfolgt durch eine Verwaltungsbehörde.
Typische Fehler
FehlerIn der verwaltungsgerichtlichen Begründetheitsprüfung wird zusätzlich geprüft, ob die Behörde die sachgerechteste rechtmäßige Entscheidung getroffen hat.
RichtigVerwaltungsgerichte dürfen grundsätzlich nicht prüfen, ob eine andere rechtmäßige Entscheidung sachgerechter gewesen wäre.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema