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Verpflichtungsklage

§ 42 I Alt. 2 VwGO · Öffentliches Recht

Die Verpflichtungsklage ist die Klage, mit der der Kläger verlangt, dass das Gericht den Beklagten zur Vornahme eines beantragten Verwaltungsakts verpflichtet; sie ist statthaft, wenn die Behörde den Antrag abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hat.

Merksatz

Entscheidend ist der begehrte Verwaltungsakt, nicht die bloße Beseitigung einer ablehnenden Entscheidung.

Verwaltungsakt erlassen oder aufheben?Das Klageziel entscheidet: Die Verpflichtungsklage zielt auf einen Verwaltungsakt, die Anfechtungsklage auf dessen Beseitigung.
Verpflichtungsklage
Anfechtungsklage
Klageziel
Der Beklagte soll zum Erlass eines Verwaltungsakts verpflichtet werden.
Ein bestehender Verwaltungsakt soll aufgehoben werden.
Ausgangslage
Die Behörde hat den Antrag abgelehnt oder noch nicht darüber entschieden.
Der Verwaltungsakt, der beseitigt werden soll, wurde bereits erlassen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Anna beantragt bei der Stadt eine Baugenehmigung für ihre Garage. 3Das Bauamt der Stadt lehnt den Antrag ab. 1Anna beantragt beim Verwaltungsgericht, die Stadt zur Erteilung der Baugenehmigung zu verurteilen.

Trifft „Verpflichtungsklage“ hier zu?

„Verpflichtungsklage“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtliches Verpflichtungsbegehren gegen den Beklagten
    Anna verlangt eine gerichtliche Verpflichtung der beklagten Stadt.
    erfüllt
  2. 2
    Beantragter Verwaltungsakt als Ziel
    Die begehrte Baugenehmigung regelt verbindlich die Zulässigkeit ihres Bauvorhabens und ist ein Verwaltungsakt.
    erfüllt
  3. 3
    Ablehnung oder Nichtentscheidung der Behörde
    Die zuständige Behörde hat den Antrag auf Erteilung der Genehmigung abgelehnt.
    erfüllt
BFall B

Ben bittet die Stadt, einen umgestürzten Baum von einer städtischen Straße zu entfernen. 3Die Stadt lehnt seine Bitte ab. 1Ben beantragt beim Verwaltungsgericht, die Stadt dazu zu verurteilen, den Baum durch ihre Mitarbeiter entfernen zu lassen.

Trifft „Verpflichtungsklage“ hier zu?

„Verpflichtungsklage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Beantragter Verwaltungsakt als Ziel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtliches Verpflichtungsbegehren gegen den Beklagten
    Ben verlangt eine gerichtliche Verpflichtung der beklagten Stadt.
    erfüllt
  2. 2
    Beantragter Verwaltungsakt als Ziel
    Ben begehrt eine tatsächliche Handlung, für die die allgemeine Leistungsklage statthaft ist.
    fehlt
  3. 3
    Ablehnung oder Nichtentscheidung der Behörde
    Die Stadt hat die zuvor beantragte Tätigkeit abgelehnt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerNach der Ablehnung eines Antrags nur die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung beantragen, obwohl der Verwaltungsakt erlassen werden soll.

RichtigSoll der beantragte Verwaltungsakt erlassen werden, ist die Verpflichtungsklage statthaft; die bloße Aufhebung der Ablehnung erreicht dieses Ziel nicht.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Verpflichtungsklage nur bei einer ausdrücklichen Ablehnung für statthaft halten.

RichtigAuch wenn die Behörde über den Antrag noch nicht entschieden hat, kommt die Verpflichtungsklage als statthafte Klageart in Betracht.

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