Definitionen
Verpflichtungsklage
§ 42 I Alt. 2 VwGO · Öffentliches RechtDie Verpflichtungsklage ist die Klage, mit der der Kläger verlangt, dass das Gericht den Beklagten zur Vornahme eines beantragten Verwaltungsakts verpflichtet; sie ist statthaft, wenn die Behörde den Antrag abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hat.
Entscheidend ist der begehrte Verwaltungsakt, nicht die bloße Beseitigung einer ablehnenden Entscheidung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Anna beantragt bei der Stadt eine Baugenehmigung für ihre Garage. 3Das Bauamt der Stadt lehnt den Antrag ab. 1Anna beantragt beim Verwaltungsgericht, die Stadt zur Erteilung der Baugenehmigung zu verurteilen.
Trifft „Verpflichtungsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGerichtliches Verpflichtungsbegehren gegen den BeklagtenAnna verlangt eine gerichtliche Verpflichtung der beklagten Stadt.
- 2erfülltBeantragter Verwaltungsakt als ZielDie begehrte Baugenehmigung regelt verbindlich die Zulässigkeit ihres Bauvorhabens und ist ein Verwaltungsakt.
- 3erfülltAblehnung oder Nichtentscheidung der BehördeDie zuständige Behörde hat den Antrag auf Erteilung der Genehmigung abgelehnt.
Ben bittet die Stadt, einen umgestürzten Baum von einer städtischen Straße zu entfernen. 3Die Stadt lehnt seine Bitte ab. 1Ben beantragt beim Verwaltungsgericht, die Stadt dazu zu verurteilen, den Baum durch ihre Mitarbeiter entfernen zu lassen.
Trifft „Verpflichtungsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGerichtliches Verpflichtungsbegehren gegen den BeklagtenBen verlangt eine gerichtliche Verpflichtung der beklagten Stadt.
- 2fehltBeantragter Verwaltungsakt als ZielBen begehrt eine tatsächliche Handlung, für die die allgemeine Leistungsklage statthaft ist.
- 3erfülltAblehnung oder Nichtentscheidung der BehördeDie Stadt hat die zuvor beantragte Tätigkeit abgelehnt.
Typische Fehler
FehlerNach der Ablehnung eines Antrags nur die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung beantragen, obwohl der Verwaltungsakt erlassen werden soll.
RichtigSoll der beantragte Verwaltungsakt erlassen werden, ist die Verpflichtungsklage statthaft; die bloße Aufhebung der Ablehnung erreicht dieses Ziel nicht.
FehlerDie Verpflichtungsklage nur bei einer ausdrücklichen Ablehnung für statthaft halten.
RichtigAuch wenn die Behörde über den Antrag noch nicht entschieden hat, kommt die Verpflichtungsklage als statthafte Klageart in Betracht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata