Definitionen
Spruchreife
§ 113 Abs. 5 VwGO · Öffentliches RechtSpruchreife liegt vor, wenn das Gericht den Anspruch des Klägers auf den begehrten Verwaltungsakt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abschließend beurteilen kann. Für ein Vornahmeurteil muss der Sachverhalt hinreichend geklärt sein und darf kein behördlicher Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum verbleiben. Das Gericht muss die erforderliche Sachaufklärung grundsätzlich selbst vornehmen; verbleibt bei einer im Übrigen begründeten Verpflichtungsklage ein solcher Spielraum, ergeht lediglich ein Bescheidungsurteil.
Auch ein vollständig geklärter Sachverhalt erlaubt dem Gericht nicht, verbleibende behördliche Entscheidungsspielräume selbst auszufüllen.
- 1RechtswidrigkeitDie Behörde hat den beantragten Verwaltungsakt zu Unrecht abgelehnt oder nicht erlassen.
- 2Verletzung eigener RechteDadurch ist ein subjektives Recht des Klägers verletzt.
- 3SpruchreifeAlle nötigen Tatsachen sind geklärt; für den Erlass bleibt kein behördlicher Spielraum.
- 1Rechtswidrigkeit Die Behörde hat den beantragten Verwaltungsakt zu Unrecht abgelehnt oder nicht erlassen.
- 2Verletzung eigener Rechte Dadurch ist ein subjektives Recht des Klägers verletzt.
- 3Spruchreife Alle nötigen Tatsachen sind geklärt; für den Erlass bleibt kein behördlicher Spielraum.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die volljährige Nora beantragt eine Erlaubnis als Immobilienmaklerin. 1Das Gericht hat sämtliche für den Antrag erheblichen Tatsachen aufgeklärt; Nora ist nicht vorbestraft, hat keine Steuerrückstände und befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren. Weitere Umstände, die gegen ihre Zuverlässigkeit oder ihre geordneten finanziellen Verhältnisse sprechen, gibt es nicht. Die Behörde lehnt den Antrag allein ab, weil es am Ort bereits genug Immobilienmakler gibt.
Trifft „Spruchreife“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHinreichend geklärter SachverhaltFür die Entscheidung über den Erlaubnisanspruch sind keine weiteren tatsächlichen Ermittlungen erforderlich.
- 2erfülltKein verbleibender behördlicher SpielraumÜber diese Erlaubnis wird bei Fehlen gesetzlicher Versagungsgründe ohne behördliches Ermessen entschieden.
Eine Cafébetreiberin beantragt, auf einem öffentlichen Gehweg Tische aufstellen zu dürfen. Auf der Fläche soll alternativ eine öffentliche Ruhezone mit Bänken entstehen; 1Gehwegbreite, Fußgängeraufkommen und alle weiteren erheblichen Tatsachen stehen im Gerichtsverfahren fest. Die geltenden Straßenregeln überlassen der Stadt die Wahl zwischen diesen beiden Nutzungen. Die Stadt lehnt den Antrag allein ab, weil sie jede private Nutzung des Gehwegs für ausnahmslos verboten hält.
Trifft „Spruchreife“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHinreichend geklärter SachverhaltDie tatsächlichen Grundlagen für die Entscheidung sind vollständig geklärt.
- 2fehltKein verbleibender behördlicher SpielraumDer Stadt verbleibt eine Auswahl zwischen zwei zulässigen Nutzungen, die das Gericht nicht an ihrer Stelle treffen darf.
Typische Fehler
FehlerBei noch offenen Tatsachenfragen wird ohne weitere gerichtliche Aufklärung lediglich ein Bescheidungsurteil erlassen.
RichtigDas Gericht muss die entscheidungserheblichen Tatsachen grundsätzlich selbst aufklären und darf diese Aufgabe nicht allein wegen des Ermittlungsaufwands der Behörde überlassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema