Definitionen
Gebundene Entscheidung
Öffentliches RechtEine gebundene Entscheidung liegt vor, wenn der Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen kein Ermessen eingeräumt ist, sondern die Rechtsfolge zwingend vorgeschrieben ist ('ist', 'hat', 'wird'), sodass die Behörde bei Erfüllung der Voraussetzungen die gesetzlich bestimmte Maßnahme vornehmen muss und kein Handlungsspielraum besteht.
Die Behörde darf die vorgeschriebene Maßnahme nicht allein deshalb ablehnen, weil sie ihr unzweckmäßig erscheint.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Paul betreibt einen Laden für Bürobedarf und zahlt seit zwei Jahren trotz ausreichender Mittel erhebliche fällige Steuern nicht. Er erklärt, dass er auch künftig keine Steuern zahlen werde. Zahlungsaufforderungen und Zwangsgelder haben daran nichts geändert. 2Die Behörde prüft, ob sie ihm den weiteren Betrieb dieses Unternehmens verbietet.
Trifft „Gebundene Entscheidung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen erfülltDie beharrliche Steuerverweigerung begründet seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit und macht die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich.
- 2erfülltZwingende Rechtsfolge ohne ErmessenDie Untersagung des ausgeübten Gewerbes ist bei erfüllten Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtend.
1Paul betreibt einen Laden für Bürobedarf und zahlt seit zwei Jahren trotz ausreichender Mittel erhebliche fällige Steuern nicht. Er kündigt an, nach einer Schließung mit einem anderen Gewerbe weiterzumachen und auch dort keine Steuern zu zahlen. Zahlungsaufforderungen und Zwangsgelder haben daran nichts geändert. Die Behörde prüft gesondert, ob sie ihm zusätzlich den Betrieb jedes anderen Gewerbes verbietet.
Trifft „Gebundene Entscheidung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen erfülltDie Steuerverweigerung betrifft auch andere Gewerbe und die angekündigte Fortsetzung macht eine Erweiterung der Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich.
- 2fehltZwingende Rechtsfolge ohne ErmessenDie zusätzliche Untersagung anderer Gewerbe steht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO im Ermessen der Behörde.
Typische Fehler
FehlerBei der materiellen Rechtmäßigkeit einer gebundenen Entscheidung wird eine Ermessensfehlerprüfung durchgeführt.
RichtigEine Ermessensfehlerprüfung entfällt, weil der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata