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Gebundene Entscheidung

Öffentliches Recht

Eine gebundene Entscheidung liegt vor, wenn der Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen kein Ermessen eingeräumt ist, sondern die Rechtsfolge zwingend vorgeschrieben ist ('ist', 'hat', 'wird'), sodass die Behörde bei Erfüllung der Voraussetzungen die gesetzlich bestimmte Maßnahme vornehmen muss und kein Handlungsspielraum besteht.

Merksatz

Die Behörde darf die vorgeschriebene Maßnahme nicht allein deshalb ablehnen, weil sie ihr unzweckmäßig erscheint.

Bindung oder Ermessen?Die Gegenüberstellung zeigt den Unterschied auf der Rechtsfolgenseite, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gebundene Entscheidung
Ermessensentscheidung
Rechtsfolgenspielraum
Kein Ermessen.
Gesetzlich eingeräumtes Ermessen.
Erfüllter Tatbestand
Die gesetzlich bestimmte Maßnahme muss erfolgen.
Über das Ob oder Wie wird nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Paul betreibt einen Laden für Bürobedarf und zahlt seit zwei Jahren trotz ausreichender Mittel erhebliche fällige Steuern nicht. Er erklärt, dass er auch künftig keine Steuern zahlen werde. Zahlungsaufforderungen und Zwangsgelder haben daran nichts geändert. 2Die Behörde prüft, ob sie ihm den weiteren Betrieb dieses Unternehmens verbietet.

Trifft „Gebundene Entscheidung“ hier zu?

„Gebundene Entscheidung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt
    Die beharrliche Steuerverweigerung begründet seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit und macht die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich.
    erfüllt
  2. 2
    Zwingende Rechtsfolge ohne Ermessen
    Die Untersagung des ausgeübten Gewerbes ist bei erfüllten Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtend.
    erfüllt
BFall B

1Paul betreibt einen Laden für Bürobedarf und zahlt seit zwei Jahren trotz ausreichender Mittel erhebliche fällige Steuern nicht. Er kündigt an, nach einer Schließung mit einem anderen Gewerbe weiterzumachen und auch dort keine Steuern zu zahlen. Zahlungsaufforderungen und Zwangsgelder haben daran nichts geändert. Die Behörde prüft gesondert, ob sie ihm zusätzlich den Betrieb jedes anderen Gewerbes verbietet.

Trifft „Gebundene Entscheidung“ hier zu?

„Gebundene Entscheidung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zwingende Rechtsfolge ohne Ermessen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt
    Die Steuerverweigerung betrifft auch andere Gewerbe und die angekündigte Fortsetzung macht eine Erweiterung der Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich.
    erfüllt
  2. 2
    Zwingende Rechtsfolge ohne Ermessen
    Die zusätzliche Untersagung anderer Gewerbe steht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO im Ermessen der Behörde.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerBei der materiellen Rechtmäßigkeit einer gebundenen Entscheidung wird eine Ermessensfehlerprüfung durchgeführt.

RichtigEine Ermessensfehlerprüfung entfällt, weil der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist.

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