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Glaubhaftmachung

§ 294 ZPO · Zivilrecht

Glaubhaftmachung ist die Darlegung eines Sachverhalts in einer Weise, die dessen überwiegende Wahrscheinlichkeit – also mehr Gründe für als gegen sein Vorliegen – beim Entscheidungsträger erzeugt; sie stellt einen gegenüber dem Vollbeweis abgesenkten Beweismaßstab dar und kann insbesondere durch eidesstattliche Versicherung oder andere präsente Beweismittel erbracht werden.

Merksatz

Eine bloße Möglichkeit genügt nicht, wenn ebenso viel gegen den Sachverhalt wie dafür spricht.

Glaubhaftmachung oder Vollbeweis?Der Unterschied betrifft sowohl den erforderlichen Überzeugungsgrad als auch die sofortige Durchführbarkeit der Beweisaufnahme.
Glaubhaftmachung
Vollbeweis
Überzeugungsgrad
Überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt.
Erforderlich ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, nicht absolute Sicherheit.
Beweisaufnahme
Die Beweisaufnahme muss sofort möglich sein.
Die Beweisaufnahme kann grundsätzlich auch an einem späteren Termin stattfinden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In einem gerichtlichen Eilverfahren behauptet Mia, sie habe Tom 500 Euro geliehen. Als Beleg legt sie das von beiden unterschriebene Schriftstück vor, in dem die Geldübergabe und Toms Pflicht zur Rückzahlung festgehalten sind.

Trifft „Glaubhaftmachung“ hier zu?

„Glaubhaftmachung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Darlegung eines Sachverhalts
    Mia trägt einen konkreten tatsächlichen Vorgang vor.
    erfüllt
  2. 2
    Überwiegende Wahrscheinlichkeit
    Die gemeinsame schriftliche Bestätigung spricht überwiegend für die behauptete Darlehensgewährung.
    erfüllt
  3. 3
    Sofort verfügbare Beweismittel
    Das Gericht kann das vorgelegte Schriftstück sofort auswerten.
    erfüllt
BFall B

In einem gerichtlichen Eilverfahren 1behauptet Mia, sie habe Tom 500 Euro geliehen. 3Als einzigen Beleg legt sie das von beiden unterschriebene Schriftstück vor, in dem die Geldübergabe ausdrücklich als Geschenk ohne Rückzahlungspflicht festgehalten ist. Weitere Anhaltspunkte für eine vereinbarte Rückzahlung nennt Mia nicht.

Trifft „Glaubhaftmachung“ hier zu?

„Glaubhaftmachung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Überwiegende Wahrscheinlichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Darlegung eines Sachverhalts
    Mia trägt einen konkreten tatsächlichen Vorgang vor.
    erfüllt
  2. 2
    Überwiegende Wahrscheinlichkeit
    Der einzige Beleg widerspricht der behaupteten Rückzahlungsvereinbarung, für die auch sonst keine Anhaltspunkte genannt werden.
    fehlt
  3. 3
    Sofort verfügbare Beweismittel
    Das Schriftstück steht zur sofortigen Auswertung bereit, auch wenn sein Inhalt gegen Mias Behauptung spricht.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür die Glaubhaftmachung wird derselbe Überzeugungsgrad verlangt wie für den Vollbeweis.

RichtigÜberwiegende Wahrscheinlichkeit genügt; der Überzeugungsgrad liegt unter dem des Vollbeweises.

Voraussetzung vergessen

FehlerZur Glaubhaftmachung wird eine Beweisaufnahme eingeplant, die erst an einem späteren Termin möglich ist.

RichtigDie Beweisaufnahme muss sofort möglich sein.

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