Definitionen
Glaubhaftmachung
§ 294 ZPO · ZivilrechtGlaubhaftmachung ist die Darlegung eines Sachverhalts in einer Weise, die dessen überwiegende Wahrscheinlichkeit – also mehr Gründe für als gegen sein Vorliegen – beim Entscheidungsträger erzeugt; sie stellt einen gegenüber dem Vollbeweis abgesenkten Beweismaßstab dar und kann insbesondere durch eidesstattliche Versicherung oder andere präsente Beweismittel erbracht werden.
Eine bloße Möglichkeit genügt nicht, wenn ebenso viel gegen den Sachverhalt wie dafür spricht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In einem gerichtlichen Eilverfahren behauptet Mia, sie habe Tom 500 Euro geliehen. Als Beleg legt sie das von beiden unterschriebene Schriftstück vor, in dem die Geldübergabe und Toms Pflicht zur Rückzahlung festgehalten sind.
Trifft „Glaubhaftmachung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDarlegung eines SachverhaltsMia trägt einen konkreten tatsächlichen Vorgang vor.
- 2erfülltÜberwiegende WahrscheinlichkeitDie gemeinsame schriftliche Bestätigung spricht überwiegend für die behauptete Darlehensgewährung.
- 3erfülltSofort verfügbare BeweismittelDas Gericht kann das vorgelegte Schriftstück sofort auswerten.
In einem gerichtlichen Eilverfahren 1behauptet Mia, sie habe Tom 500 Euro geliehen. 3Als einzigen Beleg legt sie das von beiden unterschriebene Schriftstück vor, in dem die Geldübergabe ausdrücklich als Geschenk ohne Rückzahlungspflicht festgehalten ist. Weitere Anhaltspunkte für eine vereinbarte Rückzahlung nennt Mia nicht.
Trifft „Glaubhaftmachung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDarlegung eines SachverhaltsMia trägt einen konkreten tatsächlichen Vorgang vor.
- 2fehltÜberwiegende WahrscheinlichkeitDer einzige Beleg widerspricht der behaupteten Rückzahlungsvereinbarung, für die auch sonst keine Anhaltspunkte genannt werden.
- 3erfülltSofort verfügbare BeweismittelDas Schriftstück steht zur sofortigen Auswertung bereit, auch wenn sein Inhalt gegen Mias Behauptung spricht.
Typische Fehler
FehlerFür die Glaubhaftmachung wird derselbe Überzeugungsgrad verlangt wie für den Vollbeweis.
RichtigÜberwiegende Wahrscheinlichkeit genügt; der Überzeugungsgrad liegt unter dem des Vollbeweises.
FehlerZur Glaubhaftmachung wird eine Beweisaufnahme eingeplant, die erst an einem späteren Termin möglich ist.
RichtigDie Beweisaufnahme muss sofort möglich sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata