Definitionen
Arrestgrund
§§ 917, 918 ZPO · ZivilrechtEin Arrestgrund liegt beim dinglichen Arrest vor, wenn zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung des Arrests die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 917 Abs. 1 ZPO); als zureichender Arrestgrund gilt auch die Notwendigkeit einer Auslandsvollstreckung bei nicht verbürgter Gegenseitigkeit (§ 917 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Beim persönlichen Sicherheitsarrest muss die Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich sein, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern (§ 918 ZPO). Soll nur die Zwangsvollstreckung in ein Schiff gesichert werden, ist kein Arrestgrund erforderlich (§ 917 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Beim Arrestgrund zählt das Risiko für die Vollstreckung, nicht bloß das Bestehen des Zahlungsanspruchs.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul muss Mira 40.000 Euro aus einem Darlehen zurückzahlen und besitzt nur diesen Betrag in bar, versteckt an einem ausschließlich ihm bekannten Ort. 1In Nachrichten kündigt er an, das Geld noch heute heimlich ins Ausland zu bringen und dort dauerhaft zu verstecken. 2Das Versteck und die geplante Reiseroute lassen sich rechtzeitig nicht ermitteln; Paul ist trotz eines gerichtlichen Reiseverbots schon einmal ohne Reisepapiere über die Grenze gefahren. Mira beantragt beim Gericht, Paul vorübergehend festzuhalten, damit er das Geld nicht wegbringen kann.
Trifft „Arrestgrund“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVollstreckungsgefahr oder gesetzlicher AuslandsfallDer angekündigte Abtransport des einzigen Vermögenswerts gefährdet den späteren Vollstreckungszugriff konkret.
- 2erfülltZusätzliche Erforderlichkeit beim persönlichen SicherheitsarrestEin rechtzeitiger Zugriff auf das Bargeld ist nicht möglich, und bloße Reisebeschränkungen verhindern den drohenden Abtransport nicht zuverlässig.
Paul muss Mira 40.000 Euro aus einem Darlehen zurückzahlen und besitzt nur diesen Betrag in bar in einem Bankschließfach, dessen Ort und Nummer Mira kennt. 1In Nachrichten kündigt er an, das Geld noch heute heimlich ins Ausland zu bringen und dort dauerhaft zu verstecken. Ein Gerichtsvollzieher kann das Schließfach noch vor Pauls angekündigter Abholung öffnen und das Geld sicherstellen. Mira beantragt beim Gericht, Paul vorübergehend festzuhalten, damit er das Geld nicht wegbringen kann.
Trifft „Arrestgrund“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVollstreckungsgefahr oder gesetzlicher AuslandsfallOhne Sicherungsmaßnahmen droht durch den Abtransport des Bargelds eine konkrete Gefährdung der Vollstreckung.
- 2fehltZusätzliche Erforderlichkeit beim persönlichen SicherheitsarrestDas Bargeld kann rechtzeitig durch einen dinglichen Arrest gesichert werden, sodass eine Freiheitsbeschränkung nicht erforderlich ist.
Typische Fehler
FehlerDie drohende Veränderung eines bestehenden Zustands wird als eigenständiger Arrestgrund nach § 917 Abs. 2 ZPO behandelt.
RichtigDiese Formel gehört zu § 935 ZPO; § 917 Abs. 2 Satz 1 ZPO betrifft dagegen eine notwendige Auslandsvollstreckung bei ungesicherter Gegenseitigkeit.
FehlerBeim persönlichen Sicherheitsarrest wird die Fluchtabsicht des Schuldners ohne weitere Prüfung als ausreichend angesehen.
RichtigZusätzlich muss die Freiheitsbeschränkung erforderlich sein, um eine konkret gefährdete Vollstreckung in das Schuldnervermögen zu sichern.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema