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Persönlicher Sicherheitsarrest

§ 918 ZPO · Zivilrecht

Der persönliche Sicherheitsarrest ist eine einstweilige Maßnahme der Zwangsvollstreckungssicherung, durch die der Schuldner zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen in Haft genommen oder in seiner persönlichen Freiheit anderweitig beschränkt werden kann. Er setzt voraus, dass die Vermögensvollstreckung etwa durch Flucht oder Beiseiteschaffen von Vermögen gefährdet ist und mildere Maßnahmen, insbesondere ein dinglicher Arrest, zur Sicherung nicht ausreichen.

Merksatz

Der Zugriff auf die Person ist nur zulässig, wenn mildere Mittel die Vermögensvollstreckung nicht ausreichend sichern.

Person oder Vermögen als Sicherungsobjekt?Beide Maßnahmen sichern den Zugriff auf Vermögen. Der Zugriff auf die Person kommt nur in Betracht, wenn mildere Mittel nicht genügen.
Persönlicher Sicherheitsarrest
Dinglicher Arrest
Sicherungszugriff
Beschränkung der persönlichen Freiheit
Zugriff auf Vermögensgegenstände
Rangverhältnis
Nur wenn mildere Mittel nicht genügen
Vorrangig, wenn er ausreichend sichert

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben schuldet Anna 30.000 Euro und bewahrt sein einziges Vermögen als Bargeld an einem nur ihm bekannten Ort auf. Er ist noch zu Hause und 3will das Geld am nächsten Morgen persönlich ins Ausland bringen und dort verstecken. 4Trotz sofortiger Nachforschungen lässt sich das Geld vor seiner Abreise weder finden noch sichern. Anna beantragt, Ben 1bis zur Sicherung des Geldes vorübergehend 2an seinem Wohnort festzuhalten.

Trifft „Persönlicher Sicherheitsarrest“ hier zu?

„Persönlicher Sicherheitsarrest“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorläufige Sicherungsmaßnahme
    Beantragt ist eine zeitweilige Sicherung und keine endgültige Befriedigung der Forderung.
    erfüllt
  2. 2
    Beschränkung der persönlichen Freiheit
    Ben soll seinen Wohnort vorübergehend nicht verlassen dürfen.
    erfüllt
  3. 3
    Gefährdung der Vermögensvollstreckung
    Der geplante Abtransport und das Verstecken bedrohen den Zugriff auf Bens einziges Vermögen.
    erfüllt
  4. 4
    Keine ausreichende mildere Maßnahme
    Ein rechtzeitiger Zugriff auf das Geld ist nicht möglich, während das Festhalten Bens dessen persönlichen Abtransport verhindert.
    erfüllt
BFall B

Ben schuldet Anna 30.000 Euro und besitzt als einziges Vermögen ein Guthaben von 40.000 Euro bei einer bekannten deutschen Bank. Er 3will das gesamte Geld am nächsten Morgen abheben, persönlich ins Ausland bringen und dort verstecken. Das Gericht kann der Bank noch am selben Tag eine Anordnung zur Sperrung des Guthabens in Höhe der Forderung zustellen lassen. Anna beantragt, Ben 1bis zur Sicherung des Geldes vorübergehend 2an seinem Wohnort festzuhalten.

Trifft „Persönlicher Sicherheitsarrest“ hier zu?

„Persönlicher Sicherheitsarrest“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine ausreichende mildere Maßnahme

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorläufige Sicherungsmaßnahme
    Die beantragte Maßnahme soll den Zugriff auf das Geld nur vorläufig sichern.
    erfüllt
  2. 2
    Beschränkung der persönlichen Freiheit
    Der Antrag richtet sich auf eine Beschränkung von Bens Bewegungsfreiheit.
    erfüllt
  3. 3
    Gefährdung der Vermögensvollstreckung
    Ohne Sicherung droht das für die Vollstreckung verfügbare Guthaben zu verschwinden.
    erfüllt
  4. 4
    Keine ausreichende mildere Maßnahme
    Das rechtzeitig erreichbare Bankguthaben kann durch einen dinglichen Arrest mit anschließender Pfändung ausreichend gesichert werden.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede bevorstehende Flucht des Schuldners wird als ausreichender Anlass behandelt.

RichtigDie Flucht muss gerade den Zugriff auf das Schuldnervermögen gefährden; die bloße Abwesenheit des Schuldners genügt nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Haft wird als Mittel verstanden, um den Schuldner zur Zahlung zu zwingen.

RichtigDie Freiheitsbeschränkung dient der Sicherung des Vermögenszugriffs, nicht der Erzwingung einer Zahlung.

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