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Dinglicher Arrest

§ 917 ZPO · Zivilrecht

Der dingliche Arrest ist ein Sicherungsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes, durch das das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder eines in Geld umzurechnenden Anspruchs vorläufig beschlagnahmt wird. Grundsätzlich muss zu besorgen sein, dass ohne seine Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Bei einem Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff ist kein Arrestgrund erforderlich.

Merksatz

Der Arrest sichert die spätere Vollstreckung, ohne den Gläubiger bereits zu befriedigen.

Worauf greift der Arrest zu?Beim dinglichen Arrest ist das Vermögen betroffen, beim persönlichen Arrest die Freiheit des Schuldners.
Dinglicher Arrest
Persönlicher Arrest
Zugriffsobjekt
Bewegliches und unbewegliches Schuldnervermögen
Persönliche Freiheit des Schuldners
Sicherungsmaßnahme
Vorläufige Beschlagnahme
Haft oder sonstige Freiheitsbeschränkung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lara hat gegen Paul einen fälligen und unstreitigen Anspruch auf Zahlung von 20.000 Euro. Sie beantragt bei Gericht, bis zum Urteil durch eine sofortige Anordnung 20.000 Euro auf seinem deutschen Bankkonto vorläufig zu sperren und für die spätere Vollstreckung zu sichern. Paul verkauft bereits seine übrigen Vermögenswerte und kündigt Lara schriftlich an, den gesamten Erlös samt seinem Kontoguthaben noch vor dem Urteil an einem geheimen Ort zu verstecken.

Trifft „Dinglicher Arrest“ hier zu?

„Dinglicher Arrest“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zugriff auf das Schuldnervermögen
    Die beantragte Maßnahme richtet sich gegen Pauls Kontoguthaben und damit gegen sein Vermögen.
    erfüllt
  2. 2
    Sicherung der Vollstreckung wegen eines Geldanspruchs
    Gesichert werden soll die spätere Durchsetzung einer Geldforderung.
    erfüllt
  3. 3
    Nur vorläufige Beschlagnahme
    Lara begehrt eine vorläufige Kontosperre und noch keine Auszahlung an sich.
    erfüllt
  4. 4
    Arrestgrund oder gesetzliche Entbehrlichkeit
    Das konkret angekündigte Verstecken des gesamten Vermögens gefährdet die spätere Vollstreckung.
    erfüllt
BFall B

Lara hat gegen Paul einen fälligen und unstreitigen Anspruch auf Zahlung von 20.000 Euro. Sie beantragt bei Gericht, bis zum Urteil durch eine sofortige Anordnung 20.000 Euro auf seinem deutschen Bankkonto vorläufig zu sperren und für die spätere Vollstreckung zu sichern. Paul verfügt in Deutschland dauerhaft über frei zugängliche Vermögenswerte von 500.000 Euro und hat keinerlei Schritte unternommen oder angekündigt, um diese zu verbergen oder wegzuschaffen. Lara begründet ihren Antrag ausschließlich damit, dass Paul die Rechnung bisher nicht bezahlt hat.

Trifft „Dinglicher Arrest“ hier zu?

„Dinglicher Arrest“ trifft nicht zu.Es fehlt: Arrestgrund oder gesetzliche Entbehrlichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zugriff auf das Schuldnervermögen
    Die beantragte Maßnahme betrifft Pauls Kontoguthaben.
    erfüllt
  2. 2
    Sicherung der Vollstreckung wegen eines Geldanspruchs
    Auch hier soll die spätere Durchsetzung einer Geldforderung gesichert werden.
    erfüllt
  3. 3
    Nur vorläufige Beschlagnahme
    Beantragt ist lediglich eine vorläufige Sperre des Guthabens.
    erfüllt
  4. 4
    Arrestgrund oder gesetzliche Entbehrlichkeit
    Die bloße Nichtzahlung begründet hier keine Vollstreckungsgefährdung; die Ausnahme für Schiffe greift bei einem Kontozugriff nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie bloße Nichtzahlung einer fälligen Forderung wird bereits als Arrestgrund behandelt.

RichtigGrundsätzlich müssen konkrete Umstände die spätere Vollstreckung gefährden; die Nichtzahlung allein genügt dafür nicht.

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