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Verfügungsanspruch

§ 935, § 940 ZPO · Zivilrecht

Der Verfügungsanspruch ist der im einstweiligen Verfügungsverfahren zu sichernde materiell-rechtliche Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner, dessen Bestehen der Antragsteller glaubhaft machen muss und der den Gegenstand der begehrten Regelung oder Sicherung bildet.

Merksatz

Eilbedürftigkeit allein ersetzt keinen materiellen Anspruch.

Verfügungsanspruch oder Verfügungsgrund?Der Anspruch betrifft das materielle Recht, der Grund den Bedarf für dessen vorläufigen Schutz.
Verfügungsanspruch
Verfügungsgrund
Prüfungsgegenstand
Materieller Anspruch gegen den Antragsgegner.
Gefährdung des Rechts oder dringender Regelungsbedarf.
Nachweisanforderung
Das Anspruchsbestehen ist glaubhaft zu machen.
Der Verfügungsgrund ist glaubhaft zu machen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea hat Ben ihre Kamera bis zum 1. Juni geliehen; dieser Tag ist verstrichen und Ben hat die Kamera noch. Ben schreibt Lea, dass er die Kamera am nächsten Tag verkaufen werde. 3Lea beantragt bei Gericht, Ben den Verkauf bis zur Entscheidung über ihre Rückgabeforderung zu untersagen. 2Sie legt den von beiden unterschriebenen Leihvertrag und Bens Nachricht vor.

Trifft „Verfügungsanspruch“ hier zu?

„Verfügungsanspruch“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Materiell-rechtlicher Anspruch gegen den Antragsgegner
    Nach Ablauf der vereinbarten Leihzeit kann Lea von Ben die Rückgabe verlangen.
    erfüllt
  2. 2
    Glaubhaftmachung des Anspruchsbestehens
    Die Unterlagen machen die Leihe und Bens fortdauernden Besitz glaubhaft.
    erfüllt
  3. 3
    Anspruch als Gegenstand der Sicherung oder Regelung
    Das beantragte Verkaufsverbot soll die spätere Rückgabe der Kamera sichern.
    erfüllt
BFall B

1Lea hat Ben ihre Kamera mündlich bis zum 1. Juni geliehen; dieser Tag ist verstrichen und Ben hat die Kamera noch. Ben kündigt den Verkauf am nächsten Tag an und behauptet im Gerichtsverfahren, Lea habe ihm die Kamera geschenkt. 3Lea beantragt bei Gericht, Ben den Verkauf bis zur Entscheidung über ihre Rückgabeforderung zu untersagen. Sie schildert die Leihe, legt aber keine Unterlagen vor, benennt keine Zeugen und gibt keine eidesstattliche Versicherung ab.

Trifft „Verfügungsanspruch“ hier zu?

„Verfügungsanspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Glaubhaftmachung des Anspruchsbestehens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Materiell-rechtlicher Anspruch gegen den Antragsgegner
    Nach dem tatsächlichen Geschehen besteht Leas vertraglicher Rückgabeanspruch gegen Ben.
    erfüllt
  2. 2
    Glaubhaftmachung des Anspruchsbestehens
    Der materiell bestehende Anspruch ist durch die bloße Behauptung der bestrittenen Leihe nicht glaubhaft gemacht.
    fehlt
  3. 3
    Anspruch als Gegenstand der Sicherung oder Regelung
    Auch hier soll das Verkaufsverbot gerade die Rückgabe der Kamera sichern.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür das Bestehen des Anspruchs wird bereits im Eilverfahren stets ein Vollbeweis verlangt.

RichtigFür das Anspruchsbestehen genügt grundsätzlich die Glaubhaftmachung.

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