Definitionen
Der Verfügungsanspruch ist der im einstweiligen Verfügungsverfahren zu sichernde materiell-rechtliche Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner, dessen Bestehen der Antragsteller glaubhaft machen muss und der den Gegenstand der begehrten Regelung oder Sicherung bildet.
Eilbedürftigkeit allein ersetzt keinen materiellen Anspruch.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea hat Ben ihre Kamera bis zum 1. Juni geliehen; dieser Tag ist verstrichen und Ben hat die Kamera noch. Ben schreibt Lea, dass er die Kamera am nächsten Tag verkaufen werde. 3Lea beantragt bei Gericht, Ben den Verkauf bis zur Entscheidung über ihre Rückgabeforderung zu untersagen. 2Sie legt den von beiden unterschriebenen Leihvertrag und Bens Nachricht vor.
Trifft „Verfügungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMateriell-rechtlicher Anspruch gegen den AntragsgegnerNach Ablauf der vereinbarten Leihzeit kann Lea von Ben die Rückgabe verlangen.
- 2erfülltGlaubhaftmachung des AnspruchsbestehensDie Unterlagen machen die Leihe und Bens fortdauernden Besitz glaubhaft.
- 3erfülltAnspruch als Gegenstand der Sicherung oder RegelungDas beantragte Verkaufsverbot soll die spätere Rückgabe der Kamera sichern.
1Lea hat Ben ihre Kamera mündlich bis zum 1. Juni geliehen; dieser Tag ist verstrichen und Ben hat die Kamera noch. Ben kündigt den Verkauf am nächsten Tag an und behauptet im Gerichtsverfahren, Lea habe ihm die Kamera geschenkt. 3Lea beantragt bei Gericht, Ben den Verkauf bis zur Entscheidung über ihre Rückgabeforderung zu untersagen. Sie schildert die Leihe, legt aber keine Unterlagen vor, benennt keine Zeugen und gibt keine eidesstattliche Versicherung ab.
Trifft „Verfügungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMateriell-rechtlicher Anspruch gegen den AntragsgegnerNach dem tatsächlichen Geschehen besteht Leas vertraglicher Rückgabeanspruch gegen Ben.
- 2fehltGlaubhaftmachung des AnspruchsbestehensDer materiell bestehende Anspruch ist durch die bloße Behauptung der bestrittenen Leihe nicht glaubhaft gemacht.
- 3erfülltAnspruch als Gegenstand der Sicherung oder RegelungAuch hier soll das Verkaufsverbot gerade die Rückgabe der Kamera sichern.
Typische Fehler
FehlerFür das Bestehen des Anspruchs wird bereits im Eilverfahren stets ein Vollbeweis verlangt.
RichtigFür das Anspruchsbestehen genügt grundsätzlich die Glaubhaftmachung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema