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Verfügungsgrund

§§ 935, 940 ZPO · Zivilrecht

Der Verfügungsgrund ist die besondere Dringlichkeit, die eine einstweilige Verfügung rechtfertigt und auf konkreten Umständen des Einzelfalls beruhen muss. Er liegt vor, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsverfügung) oder eine vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsverfügung). Bei der Leistungsverfügung muss unter grundsätzlich erhöhten Anforderungen an die Dringlichkeit eine sofortige Leistung zur Abwendung wesentlicher, anders nicht abwendbarer Nachteile erforderlich sein.

Merksatz

Ein Anspruch allein genügt nicht; entscheidend ist, weshalb gerichtlicher Schutz besonders eilig ist.

Anspruch oder Dringlichkeit?Das zu schützende Recht und die Notwendigkeit schnellen gerichtlichen Schutzes sind getrennt zu prüfen.
Verfügungsgrund
Verfügungsanspruch
Prüfungsgegenstand
Besondere Dringlichkeit des gerichtlichen Schutzes.
Bestehen des zu schützenden materiellen Rechts.
Leitfrage
Warum ist vorläufiger Schutz nötig?
Welches Recht steht dem Antragsteller zu?

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara hat Leon eine seltene Geige für eine Woche geliehen; die Woche ist abgelaufen. Leon verweigert die Rückgabe und kündigt schriftlich an, die Geige am nächsten Morgen zu verbrennen. Mara will die Geige bis zur gerichtlichen Klärung bei einer neutralen Person verwahren lassen. Eine Entscheidung im gewöhnlichen Gerichtsverfahren ist bis zum nächsten Morgen nicht erreichbar.

Trifft „Verfügungsgrund“ hier zu?

„Verfügungsgrund“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkrete tatsächliche Grundlage
    Die schriftliche Ankündigung liefert einen konkreten Anhaltspunkt für die drohende Zerstörung.
    erfüllt
  2. 2
    Besonderes Sicherungs-, Regelungs- oder Leistungsbedürfnis
    Die drohende Zerstörung würde die spätere Herausgabe vereiteln und erfordert deshalb eine vorläufige Sicherung.
    erfüllt
BFall B

Mara hat Leon eine seltene Geige für eine Woche geliehen; die Woche ist abgelaufen. 1Leon verweigert die Rückgabe, lagert die Geige aber weiterhin sicher in seinem Tresor und will sie weder verkaufen noch beschädigen oder an einen anderen Ort bringen. Mara möchte die Geige bis zur gerichtlichen Klärung bei einer neutralen Person verwahren lassen. Sie benötigt das Instrument in dieser Zeit nicht; weitere Nachteile entstehen ihr durch das Warten nicht.

Trifft „Verfügungsgrund“ hier zu?

„Verfügungsgrund“ trifft nicht zu.Es fehlt: Besonderes Sicherungs-, Regelungs- oder Leistungsbedürfnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkrete tatsächliche Grundlage
    Die verweigerte Rückgabe und die sichere Aufbewahrung sind konkrete Umstände, anhand derer sich die Dringlichkeit beurteilen lässt.
    erfüllt
  2. 2
    Besonderes Sicherungs-, Regelungs- oder Leistungsbedürfnis
    Die spätere Herausgabe ist nicht gefährdet, und das Abwarten verursacht keine besonderen Nachteile.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür eine Regelungsverfügung wird lediglich nach einer drohenden Veränderung des bestehenden Zustands gesucht.

RichtigEntscheidend ist, ob eine vorläufige Ordnung des streitigen Rechtsverhältnisses aus einem hinreichenden Grund erforderlich ist.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine nur abstrakte Befürchtung wird ohne tatsächliche Anhaltspunkte als ausreichende Dringlichkeit behandelt.

RichtigDie angenommene Dringlichkeit muss sich auf konkrete Tatsachen des jeweiligen Falls stützen.

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