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Leistungsverfügung

§ 940 ZPO · Zivilrecht

Eine Leistungsverfügung ist eine einstweilige Verfügung, durch die dem Antragsgegner nicht nur eine Unterlassung auferlegt, sondern die endgültige Leistung – zumindest vorläufig – bereits im Eilverfahren vorweggenommen wird, weil dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist und ein besonders hoher Verfügungsgrund dies ausnahmsweise rechtfertigt.

Merksatz

Dass ein Anspruch besteht, rechtfertigt allein noch nicht seine vorzeitige Durchsetzung im Eilverfahren.

Leistung oder nur Sicherung?Links steht die vorgezogene Befriedigung, rechts die bloße Sicherung einer späteren Vollstreckung.
Leistungsverfügung
Sicherungsverfügung
Rechtsschutzziel
Anspruch schon im Eilverfahren befriedigen.
Spätere Vollstreckung sichern.
Verfügungsgrund
Besonders hoher Verfügungsgrund; Abwarten unzumutbar.
Drohende Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine kleine Bäckerei hat einen neuen Backofen gekauft und vollständig bezahlt; die vereinbarte Lieferfrist ist abgelaufen, und der Händler hält diesen Ofen auf Lager. Der einzige bisherige Ofen der Bäckerei ist irreparabel ausgefallen, ein anderes Gerät lässt sich nicht rechtzeitig kaufen oder mieten und ohne Fortsetzung des Backbetriebs muss die Bäckerei binnen weniger Tage endgültig schließen. Der Händler lehnt die Lieferung ohne Begründung ab. Die Bäckerei beantragt beim Gericht, den Händler durch eine schnelle Entscheidung schon vor Abschluss des normalen Prozesses zur Lieferung zu verpflichten.

Trifft „Leistungsverfügung“ hier zu?

„Leistungsverfügung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einstweiliger Rechtsschutz
    Die Bäckerei begehrt eine gerichtliche Eilentscheidung.
    erfüllt
  2. 2
    Vorwegnahme der geschuldeten Leistung
    Die verlangte Lieferung würde den bereits fälligen Anspruch unmittelbar befriedigen.
    erfüllt
  3. 3
    Unzumutbares Abwarten und besonders hoher Verfügungsgrund
    Die unmittelbar drohende endgültige Betriebsschließung macht das Abwarten ohne verfügbare Alternative unzumutbar.
    erfüllt
BFall B

Eine kleine Bäckerei hat einen neuen Backofen gekauft und vollständig bezahlt; die vereinbarte Lieferfrist ist abgelaufen, und der Händler hält diesen Ofen auf Lager. Die Bäckerei verfügt über genügend andere Öfen, kann alle Aufträge ausführen und benötigt den neuen Ofen erst zur geplanten Erweiterung im nächsten Jahr. Der Händler lehnt die Lieferung ohne Begründung ab. Die Bäckerei beantragt beim Gericht, den Händler durch eine schnelle Entscheidung schon vor Abschluss des normalen Prozesses zur Lieferung zu verpflichten.

Trifft „Leistungsverfügung“ hier zu?

„Leistungsverfügung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unzumutbares Abwarten und besonders hoher Verfügungsgrund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einstweiliger Rechtsschutz
    Auch hier wird eine gerichtliche Eilentscheidung beantragt.
    erfüllt
  2. 2
    Vorwegnahme der geschuldeten Leistung
    Die begehrte Anordnung würde den fälligen Lieferanspruch bereits vor der Hauptsacheentscheidung befriedigen.
    erfüllt
  3. 3
    Unzumutbares Abwarten und besonders hoher Verfügungsgrund
    Der laufende Betrieb ist gesichert und der zusätzliche Ofen wird erst später benötigt, sodass kein besonders hoher Verfügungsgrund besteht.
    fehlt
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