Definitionen
Verstrickung
§ 808 ZPO · ZivilrechtVerstrickung bezeichnet die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme einer Sache durch staatlichen Hoheitsakt (insbesondere Pfändung), durch die der Schuldner in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt wird und die Sache dem Zugriff des Vollstreckungsorgans unterworfen ist.
Die staatliche Bindung einer Sache für die Vollstreckung setzt nicht zwingend ihre Wegnahme voraus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Wegen einer gerichtlich festgestellten Geldforderung kommt ein Gerichtsvollzieher zum Schuldner; die erforderlichen Unterlagen wurden bereits zugestellt. 1Im Keller steht ein überzähliger Esstisch des Schuldners, den dieser verkaufen möchte. 2Der Gerichtsvollzieher erklärt, dass er den Tisch zur späteren Versteigerung sichert. 3Er lässt den Tisch im Keller stehen und klebt gut sichtbar ein amtliches Pfandsiegel darauf.
Trifft „Verstrickung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSache als GegenstandDer Esstisch ist ein körperlicher Gegenstand und damit eine Sache.
- 2erfülltStaatlicher HoheitsaktDer Gerichtsvollzieher handelt als staatliches Vollstreckungsorgan.
- 3erfülltVerfügungsbeschränkung und staatliche VollstreckungsbindungDas sichtbare Siegel bindet den Tisch wirksam an die Vollstreckung und beschränkt die Verfügungsbefugnis des Schuldners.
Wegen einer gerichtlich festgestellten Geldforderung kommt ein Gerichtsvollzieher zum Schuldner; die erforderlichen Unterlagen wurden bereits zugestellt. 1Im Keller steht ein überzähliger Esstisch des Schuldners, den dieser verkaufen möchte. 2Der Gerichtsvollzieher erklärt, dass er den Tisch zur späteren Versteigerung sichert. Er lässt den Tisch unverändert im Keller stehen, nimmt ihn nicht an sich und bringt weder ein Pfandsiegel noch eine andere Kennzeichnung an.
Trifft „Verstrickung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSache als GegenstandDer Esstisch ist ein körperlicher Gegenstand und damit eine Sache.
- 2erfülltStaatlicher HoheitsaktAuch der fehlerhafte Vollstreckungsversuch erfolgt durch ein staatliches Vollstreckungsorgan.
- 3fehltVerfügungsbeschränkung und staatliche VollstreckungsbindungOhne Besitzergreifung oder erkennbare Kennzeichnung entsteht hier keine wirksame Beschlagnahme.
Typische Fehler
FehlerEine beim Schuldner belassene Sache wird allein wegen der fehlenden Wegnahme für unverstrickt gehalten.
RichtigDie Sache kann beim Schuldner bleiben; die Pfändung muss dann nach außen erkennbar gemacht werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema