Definitionen
Dritter i.S.d. § 771 ZPO
§ 771 ZPO · ZivilrechtDritter i.S.d. § 771 ZPO ist jede Person, die im konkreten Vollstreckungsverfahren weder Vollstreckungsgläubiger noch Vollstreckungsschuldner ist. Für ihre Drittwiderspruchsklage muss sie zusätzlich behaupten, dass ihr ein die Veräußerung hinderndes Recht am Vollstreckungsgegenstand gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger zusteht.
Die Dritteigenschaft richtet sich nach der Verfahrensrolle, nicht nach dem Bestehen eines eigenen Rechts.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Bank lässt aufgrund eines Zahlungsurteils gegen Ben eine Kamera in seiner Wohnung pfänden. Die Kamera gehört Anna, die sie Ben für eine Woche geliehen hat. Anna verlangt die Freigabe ihrer Kamera.
Trifft „Dritter i.S.d. § 771 ZPO“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNicht VollstreckungsgläubigerVollstreckungsgläubigerin ist die Bank und nicht Anna.
- 2erfülltNicht VollstreckungsschuldnerDie Vollstreckung richtet sich gegen Ben und nicht gegen Anna.
1Die Bank lässt aufgrund eines Zahlungsurteils gegen Anna deren eigene Kamera pfänden. Anna verlangt die Freigabe der Kamera, weil sie ihr gehört.
Trifft „Dritter i.S.d. § 771 ZPO“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNicht VollstreckungsgläubigerVollstreckungsgläubigerin ist die Bank und nicht Anna.
- 2fehltNicht VollstreckungsschuldnerAnna ist selbst die Vollstreckungsschuldnerin, gegen die sich das Zahlungsurteil und die Pfändung richten.
Typische Fehler
FehlerDer Vollstreckungsschuldner wird allein wegen seines Eigentums an der gepfändeten Sache als Dritter eingeordnet.
RichtigAuch der Eigentümer ist kein Dritter, wenn er im konkreten Verfahren selbst Vollstreckungsschuldner ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema