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Sicherungseigentum

§§ 929 ff. BGB · Zivilrecht

Sicherungseigentum ist eine durch Übereignung (§§ 929 ff. BGB) begründete, fiduziarische Vollrechtsübertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache auf den Sicherungsnehmer, verbunden mit einer schuldrechtlichen Sicherungsabrede, die den Sicherungsnehmer verpflichtet, das Eigentum nur zur Sicherung seiner Forderung zu verwenden und es bei Befriedigung auf den Sicherungsgeber zurückzuübertragen.

Merksatz

Volles Eigentum bedeutet hier keine freie Verwendung im Verhältnis zum Sicherungsgeber.

Sicherungseigentum oder Pfandrecht?Verglichen werden die dingliche Rechtsstellung und die Folgen des Erlöschens der gesicherten Forderung.
Sicherungseigentum
Pfandrecht
Rechtsstellung
Volles Eigentum mit schuldrechtlicher Bindung an den Sicherungszweck.
Beschränktes dingliches Recht zur Befriedigung aus der belasteten Sache.
Forderung erloschen
Ohne auflösende Bedingung ist eine Rückübertragung des Eigentums erforderlich.
Mit dem Erlöschen der gesicherten Forderung entfällt auch das Pfandrecht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Bank leiht Lea 5.000 Euro; 1Lea ist Eigentümerin einer Drehmaschine. Beide vereinbaren, dass die Bank sofort Eigentümerin der Maschine wird und Lea sie bis zu einem Rückgabeverlangen der Bank kostenlos weiter benutzen darf. 2In einem gesonderten Vertrag verpflichtet sich die Bank, das Eigentum ausschließlich zur Absicherung der Darlehensrückzahlung einzusetzen. 3Außerdem vereinbaren sie, dass die Bank Lea das Eigentum nach vollständiger Rückzahlung wieder überträgt.

Trifft „Sicherungseigentum“ hier zu?

„Sicherungseigentum“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vollständiger Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache
    Die Bank erwirbt das Eigentum durch Einigung mit Lea und ein Besitzkonstitut aufgrund der vereinbarten Leihe.
    erfüllt
  2. 2
    Schuldrechtliche Bindung an die Forderungssicherung
    Der Vertrag beschränkt die Verwendung des Eigentums auf die Absicherung der Darlehensforderung.
    erfüllt
  3. 3
    Pflicht zur Rückübertragung bei Befriedigung
    Nach Tilgung des Darlehens ist die Bank vertraglich zur Rückübertragung verpflichtet.
    erfüllt
BFall B

Eine Bank leiht Lea 5.000 Euro; beide wissen, dass die von Lea genutzte Drehmaschine Tom gehört und Tom die Übertragung nicht erlaubt hat. Lea und die Bank vereinbaren, dass die Bank sofort Eigentümerin der Maschine wird und Lea sie bis zu einem Rückgabeverlangen der Bank kostenlos weiter benutzen darf. 2In einem gesonderten Vertrag verpflichtet sich die Bank, das Eigentum ausschließlich zur Absicherung der Darlehensrückzahlung einzusetzen. 3Außerdem vereinbaren sie, dass die Bank Lea das Eigentum nach vollständiger Rückzahlung wieder überträgt.

Trifft „Sicherungseigentum“ hier zu?

„Sicherungseigentum“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vollständiger Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vollständiger Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache
    Lea ist nicht zur Übertragung berechtigt; wegen der Kenntnis der Bank scheidet auch ein gutgläubiger Eigentumserwerb aus.
    fehlt
  2. 2
    Schuldrechtliche Bindung an die Forderungssicherung
    Die schuldrechtliche Zweckbindung ist vereinbart, obwohl die Eigentumsübertragung scheitert.
    erfüllt
  3. 3
    Pflicht zur Rückübertragung bei Befriedigung
    Die Rückübertragung ist schuldrechtlich versprochen; der fehlgeschlagene Eigentumserwerb beseitigt diese Vereinbarung nicht.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDem Sicherungsnehmer wird lediglich ein beschränktes dingliches Recht wie einem Pfandgläubiger zugeschrieben.

RichtigDer Sicherungsnehmer erwirbt das volle Eigentum; die Sicherungsabrede bindet ihn schuldrechtlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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