Definitionen
Sicherungseigentum
§§ 929 ff. BGB · ZivilrechtSicherungseigentum ist eine durch Übereignung (§§ 929 ff. BGB) begründete, fiduziarische Vollrechtsübertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache auf den Sicherungsnehmer, verbunden mit einer schuldrechtlichen Sicherungsabrede, die den Sicherungsnehmer verpflichtet, das Eigentum nur zur Sicherung seiner Forderung zu verwenden und es bei Befriedigung auf den Sicherungsgeber zurückzuübertragen.
Volles Eigentum bedeutet hier keine freie Verwendung im Verhältnis zum Sicherungsgeber.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Bank leiht Lea 5.000 Euro; 1Lea ist Eigentümerin einer Drehmaschine. Beide vereinbaren, dass die Bank sofort Eigentümerin der Maschine wird und Lea sie bis zu einem Rückgabeverlangen der Bank kostenlos weiter benutzen darf. 2In einem gesonderten Vertrag verpflichtet sich die Bank, das Eigentum ausschließlich zur Absicherung der Darlehensrückzahlung einzusetzen. 3Außerdem vereinbaren sie, dass die Bank Lea das Eigentum nach vollständiger Rückzahlung wieder überträgt.
Trifft „Sicherungseigentum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVollständiger Eigentumserwerb an einer beweglichen SacheDie Bank erwirbt das Eigentum durch Einigung mit Lea und ein Besitzkonstitut aufgrund der vereinbarten Leihe.
- 2erfülltSchuldrechtliche Bindung an die ForderungssicherungDer Vertrag beschränkt die Verwendung des Eigentums auf die Absicherung der Darlehensforderung.
- 3erfülltPflicht zur Rückübertragung bei BefriedigungNach Tilgung des Darlehens ist die Bank vertraglich zur Rückübertragung verpflichtet.
Eine Bank leiht Lea 5.000 Euro; beide wissen, dass die von Lea genutzte Drehmaschine Tom gehört und Tom die Übertragung nicht erlaubt hat. Lea und die Bank vereinbaren, dass die Bank sofort Eigentümerin der Maschine wird und Lea sie bis zu einem Rückgabeverlangen der Bank kostenlos weiter benutzen darf. 2In einem gesonderten Vertrag verpflichtet sich die Bank, das Eigentum ausschließlich zur Absicherung der Darlehensrückzahlung einzusetzen. 3Außerdem vereinbaren sie, dass die Bank Lea das Eigentum nach vollständiger Rückzahlung wieder überträgt.
Trifft „Sicherungseigentum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVollständiger Eigentumserwerb an einer beweglichen SacheLea ist nicht zur Übertragung berechtigt; wegen der Kenntnis der Bank scheidet auch ein gutgläubiger Eigentumserwerb aus.
- 2erfülltSchuldrechtliche Bindung an die ForderungssicherungDie schuldrechtliche Zweckbindung ist vereinbart, obwohl die Eigentumsübertragung scheitert.
- 3erfülltPflicht zur Rückübertragung bei BefriedigungDie Rückübertragung ist schuldrechtlich versprochen; der fehlgeschlagene Eigentumserwerb beseitigt diese Vereinbarung nicht.
Typische Fehler
FehlerDem Sicherungsnehmer wird lediglich ein beschränktes dingliches Recht wie einem Pfandgläubiger zugeschrieben.
RichtigDer Sicherungsnehmer erwirbt das volle Eigentum; die Sicherungsabrede bindet ihn schuldrechtlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema