Definitionen
Einstellung der Zwangsvollstreckung
§§ 775, 776 ZPO · ZivilrechtDie Einstellung der Zwangsvollstreckung ist das vorläufige oder endgültige Unterbleiben weiterer Vollstreckungshandlungen, wenn ein gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund vorliegt. Nach § 775 ZPO ist dieser dem Vollstreckungsorgan durch die jeweils vorgeschriebene Urkunde nachzuweisen. Ob bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen bestehen bleiben oder aufzuheben sind, richtet sich nach § 776 ZPO.
Die Einstellung stoppt weitere Vollstreckungsschritte, beseitigt aber nicht automatisch schon getroffene Maßnahmen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Gerichtsvollzieher hat wegen eines Zahlungsurteils für Klara Pauls Fernseher gepfändet. 1Danach zahlt Paul Klara die gesamte Urteilssumme einschließlich aller Zinsen und Vollstreckungskosten bar. 2Paul legt dem Gerichtsvollzieher eine von Klara unterschriebene Quittung vor, in der sie den Erhalt des gesamten Betrags bestätigt.
Trifft „Einstellung der Zwangsvollstreckung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlich anerkannter EinstellungsgrundDie vollständige Befriedigung der Gläubigerin nach dem Urteil ist ein Einstellungsgrund nach § 775 Nr. 4 ZPO.
- 2erfülltFormgerechter Nachweis gegenüber dem VollstreckungsorganDie dem Gerichtsvollzieher vorgelegte Quittung ist eine von der Gläubigerin ausgestellte Privaturkunde über die vollständige Zahlung.
Ein Gerichtsvollzieher hat wegen eines Zahlungsurteils für Klara Pauls Fernseher gepfändet. 1Danach zahlt Paul Klara die gesamte Urteilssumme einschließlich aller Zinsen und Vollstreckungskosten bar. Dem Gerichtsvollzieher legt Paul nur eine von ihm selbst verfasste und unterschriebene Erklärung über diese Zahlung vor.
Trifft „Einstellung der Zwangsvollstreckung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlich anerkannter EinstellungsgrundDie Gläubigerin ist nach dem Urteil tatsächlich vollständig befriedigt worden.
- 2fehltFormgerechter Nachweis gegenüber dem VollstreckungsorganEine eigene Erklärung des Schuldners entspricht nicht der von § 775 Nr. 4 ZPO verlangten Nachweisform.
Typische Fehler
FehlerDie bloße Behauptung einer Barzahlung oder eine selbst unterschriebene Erklärung des Schuldners wird als ausreichender Zahlungsnachweis behandelt.
RichtigFür den Nachweis der Befriedigung verlangt § 775 Nr. 4 ZPO eine öffentliche Urkunde oder eine vom Gläubiger ausgestellte Privaturkunde; eine eigene Erklärung des Schuldners genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema