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Einstellung der Zwangsvollstreckung

§§ 775, 776 ZPO · Zivilrecht

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist das vorläufige oder endgültige Unterbleiben weiterer Vollstreckungshandlungen, wenn ein gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund vorliegt. Nach § 775 ZPO ist dieser dem Vollstreckungsorgan durch die jeweils vorgeschriebene Urkunde nachzuweisen. Ob bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen bestehen bleiben oder aufzuheben sind, richtet sich nach § 776 ZPO.

Merksatz

Die Einstellung stoppt weitere Vollstreckungsschritte, beseitigt aber nicht automatisch schon getroffene Maßnahmen.

Was stoppt, was wird rückgängig gemacht?Die Einstellung betrifft weitere Schritte, die Aufhebung bereits getroffene Maßnahmen. Beide Rechtsfolgen können zusammentreffen.
Einstellung der Zwangsvollstreckung
Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
Betroffene Handlungen
Weitere Vollstreckungshandlungen.
Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen.
Wirkung
Weitere Schritte bleiben vorläufig oder endgültig aus.
Schon getroffene Maßnahmen werden rückgängig gemacht.
Zusammentreffen
Führt nicht automatisch zur Aufhebung bestehender Maßnahmen.
Kommt nach Maßgabe von § 776 ZPO hinzu.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Gerichtsvollzieher hat wegen eines Zahlungsurteils für Klara Pauls Fernseher gepfändet. 1Danach zahlt Paul Klara die gesamte Urteilssumme einschließlich aller Zinsen und Vollstreckungskosten bar. 2Paul legt dem Gerichtsvollzieher eine von Klara unterschriebene Quittung vor, in der sie den Erhalt des gesamten Betrags bestätigt.

Trifft „Einstellung der Zwangsvollstreckung“ hier zu?

„Einstellung der Zwangsvollstreckung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund
    Die vollständige Befriedigung der Gläubigerin nach dem Urteil ist ein Einstellungsgrund nach § 775 Nr. 4 ZPO.
    erfüllt
  2. 2
    Formgerechter Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsorgan
    Die dem Gerichtsvollzieher vorgelegte Quittung ist eine von der Gläubigerin ausgestellte Privaturkunde über die vollständige Zahlung.
    erfüllt
BFall B

Ein Gerichtsvollzieher hat wegen eines Zahlungsurteils für Klara Pauls Fernseher gepfändet. 1Danach zahlt Paul Klara die gesamte Urteilssumme einschließlich aller Zinsen und Vollstreckungskosten bar. Dem Gerichtsvollzieher legt Paul nur eine von ihm selbst verfasste und unterschriebene Erklärung über diese Zahlung vor.

Trifft „Einstellung der Zwangsvollstreckung“ hier zu?

„Einstellung der Zwangsvollstreckung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Formgerechter Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsorgan

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund
    Die Gläubigerin ist nach dem Urteil tatsächlich vollständig befriedigt worden.
    erfüllt
  2. 2
    Formgerechter Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsorgan
    Eine eigene Erklärung des Schuldners entspricht nicht der von § 775 Nr. 4 ZPO verlangten Nachweisform.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie bloße Behauptung einer Barzahlung oder eine selbst unterschriebene Erklärung des Schuldners wird als ausreichender Zahlungsnachweis behandelt.

RichtigFür den Nachweis der Befriedigung verlangt § 775 Nr. 4 ZPO eine öffentliche Urkunde oder eine vom Gläubiger ausgestellte Privaturkunde; eine eigene Erklärung des Schuldners genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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