Definitionen
Pfändung
§§ 808, 829 ZPO · ZivilrechtDie Pfändung ist ein hoheitlicher Vollstreckungsakt des Gerichtsvollziehers oder Vollstreckungsgerichts, durch den ein Vermögensgegenstand beschlagnahmt und dem Gläubiger zur Sicherung der Befriedigung einer Geldforderung dienstbar gemacht wird. Bei beweglichen Sachen erfolgt sie durch Wegnahme oder, wenn sie beim Schuldner bleiben dürfen, durch eine äußerlich erkennbare Kennzeichnung (§ 808 ZPO). Bei Forderungen erfolgt sie durch Pfändungsbeschluss und wird mit dessen Zustellung an den Drittschuldner wirksam (§ 829 Abs. 3 ZPO).
Entscheidend ist der hoheitliche Zugriff zur Gläubigerbefriedigung, nicht die eigenmächtige Sicherung durch den Gläubiger.
- BeschlusserlassGericht erlässt den BeschlussDer bloße Erlass reicht für die Wirksamkeit der Forderungspfändung noch nicht aus.
- ZustellungZustellung an den DrittschuldnerJetzt wird die Pfändung der Forderung wirksam.
- Gericht erlässt den Beschluss Der bloße Erlass reicht für die Wirksamkeit der Forderungspfändung noch nicht aus.
- Zustellung an den Drittschuldner Jetzt wird die Pfändung der Forderung wirksam.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Gläubigerin beauftragt den Gerichtsvollzieher, wegen eines vollstreckbaren Urteils über 1.000 Euro gegen Ben Geld einzutreiben. Der Gerichtsvollzieher nimmt dafür Bens dritte, nur zum Spielen genutzte Spielekonsole mit, um sie später zu verkaufen.
Trifft „Pfändung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitlicher Akt des zuständigen VollstreckungsorgansDer Gerichtsvollzieher handelt amtlich auf Antrag der Gläubigerin.
- 2erfülltZugriff auf einen VermögensgegenstandDie Spielekonsole ist eine Sache mit wirtschaftlichem Wert.
- 3erfülltSicherung der Befriedigung einer GeldforderungDer Zugriff dient dazu, die im Urteil festgelegte Geldzahlung zu erhalten.
- 4erfülltGegenstandsbezogene VollzugsformDer Gerichtsvollzieher nimmt die bewegliche Sache tatsächlich an sich.
Eine Gläubigerin beauftragt den Gerichtsvollzieher, wegen eines vollstreckbaren Urteils über 1.000 Euro gegen Ben Geld einzutreiben. Der Gerichtsvollzieher untersagt Ben, seine dritte, nur zum Spielen genutzte Spielekonsole zu verkaufen oder wegzugeben, weil sie für die Bezahlung der Schuld verkauft werden soll. Er lässt die Konsole bei Ben stehen, ohne ein Siegel anzubringen oder sie auf andere Weise sichtbar zu kennzeichnen.
Trifft „Pfändung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitlicher Akt des zuständigen VollstreckungsorgansDer Gerichtsvollzieher handelt als staatliches Vollstreckungsorgan und nicht privat.
- 2erfülltZugriff auf einen VermögensgegenstandDer beabsichtigte Zugriff betrifft eine Sache mit wirtschaftlichem Wert.
- 3erfülltSicherung der Befriedigung einer GeldforderungDie Maßnahme soll der Durchsetzung der Geldforderung aus dem Urteil dienen.
- 4fehltGegenstandsbezogene VollzugsformDie Konsole wird weder mitgenommen noch sichtbar gekennzeichnet; die mündliche Erklärung allein genügt nicht.
Typische Fehler
FehlerBei einer beim Schuldner belassenen Sache wird die bloße mündliche Erklärung des Gerichtsvollziehers für ausreichend gehalten.
RichtigBleibt die Sache beim Schuldner, ist eine nach außen sichtbare Kennzeichnung erforderlich, etwa ein Siegel.
FehlerEine Forderung wird schon mit dem Erlass des gerichtlichen Beschlusses als wirksam gepfändet angesehen.
RichtigErst die Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner bewirkt die Forderungspfändung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema