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Pfändung

§§ 808, 829 ZPO · Zivilrecht

Die Pfändung ist ein hoheitlicher Vollstreckungsakt des Gerichtsvollziehers oder Vollstreckungsgerichts, durch den ein Vermögensgegenstand beschlagnahmt und dem Gläubiger zur Sicherung der Befriedigung einer Geldforderung dienstbar gemacht wird. Bei beweglichen Sachen erfolgt sie durch Wegnahme oder, wenn sie beim Schuldner bleiben dürfen, durch eine äußerlich erkennbare Kennzeichnung (§ 808 ZPO). Bei Forderungen erfolgt sie durch Pfändungsbeschluss und wird mit dessen Zustellung an den Drittschuldner wirksam (§ 829 Abs. 3 ZPO).

Merksatz

Entscheidend ist der hoheitliche Zugriff zur Gläubigerbefriedigung, nicht die eigenmächtige Sicherung durch den Gläubiger.

Wann wird eine Forderung gepfändet?Der Erlass des Beschlusses genügt nicht. Maßgeblich ist die Zustellung an den Drittschuldner.
  1. Beschlusserlass
    Gericht erlässt den Beschluss
    Der bloße Erlass reicht für die Wirksamkeit der Forderungspfändung noch nicht aus.
  2. Zustellung
    Zustellung an den Drittschuldner
    Jetzt wird die Pfändung der Forderung wirksam.
  1. Gericht erlässt den Beschluss Der bloße Erlass reicht für die Wirksamkeit der Forderungspfändung noch nicht aus.
  2. Zustellung an den Drittschuldner Jetzt wird die Pfändung der Forderung wirksam.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Gläubigerin beauftragt den Gerichtsvollzieher, wegen eines vollstreckbaren Urteils über 1.000 Euro gegen Ben Geld einzutreiben. Der Gerichtsvollzieher nimmt dafür Bens dritte, nur zum Spielen genutzte Spielekonsole mit, um sie später zu verkaufen.

Trifft „Pfändung“ hier zu?

„Pfändung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitlicher Akt des zuständigen Vollstreckungsorgans
    Der Gerichtsvollzieher handelt amtlich auf Antrag der Gläubigerin.
    erfüllt
  2. 2
    Zugriff auf einen Vermögensgegenstand
    Die Spielekonsole ist eine Sache mit wirtschaftlichem Wert.
    erfüllt
  3. 3
    Sicherung der Befriedigung einer Geldforderung
    Der Zugriff dient dazu, die im Urteil festgelegte Geldzahlung zu erhalten.
    erfüllt
  4. 4
    Gegenstandsbezogene Vollzugsform
    Der Gerichtsvollzieher nimmt die bewegliche Sache tatsächlich an sich.
    erfüllt
BFall B

Eine Gläubigerin beauftragt den Gerichtsvollzieher, wegen eines vollstreckbaren Urteils über 1.000 Euro gegen Ben Geld einzutreiben. Der Gerichtsvollzieher untersagt Ben, seine dritte, nur zum Spielen genutzte Spielekonsole zu verkaufen oder wegzugeben, weil sie für die Bezahlung der Schuld verkauft werden soll. Er lässt die Konsole bei Ben stehen, ohne ein Siegel anzubringen oder sie auf andere Weise sichtbar zu kennzeichnen.

Trifft „Pfändung“ hier zu?

„Pfändung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gegenstandsbezogene Vollzugsform

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitlicher Akt des zuständigen Vollstreckungsorgans
    Der Gerichtsvollzieher handelt als staatliches Vollstreckungsorgan und nicht privat.
    erfüllt
  2. 2
    Zugriff auf einen Vermögensgegenstand
    Der beabsichtigte Zugriff betrifft eine Sache mit wirtschaftlichem Wert.
    erfüllt
  3. 3
    Sicherung der Befriedigung einer Geldforderung
    Die Maßnahme soll der Durchsetzung der Geldforderung aus dem Urteil dienen.
    erfüllt
  4. 4
    Gegenstandsbezogene Vollzugsform
    Die Konsole wird weder mitgenommen noch sichtbar gekennzeichnet; die mündliche Erklärung allein genügt nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer beim Schuldner belassenen Sache wird die bloße mündliche Erklärung des Gerichtsvollziehers für ausreichend gehalten.

RichtigBleibt die Sache beim Schuldner, ist eine nach außen sichtbare Kennzeichnung erforderlich, etwa ein Siegel.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Forderung wird schon mit dem Erlass des gerichtlichen Beschlusses als wirksam gepfändet angesehen.

RichtigErst die Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner bewirkt die Forderungspfändung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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